Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. 4 StR 303/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1816

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[X.] vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Rüge, mit der die Nichtbescheidung des [X.] auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin [X.]beanstandet wird, bemerkt der [X.] ergänzend zu den Aus-führungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2006: Zwar hat das [X.] von der Einholung eines aussagepsy-chologischen Gutachtens abgesehen und den [X.] in den Urteilsgründen nicht beschieden. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Übergehen eines [X.] ist unschädlich, wenn er mit [X.] Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können (vgl. [X.], 370, 371; NStZ 1998, 98 [X.]. [X.]). So liegt es hier, denn das [X.], das zur Frage des Vorliegens psy-chotischer Störungen bei der Zeugin deren Therapeutin, eine Ärz-tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, gehört hat, hätte den [X.] gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf die - 3 - eigene Sachkunde ablehnen können. Die Sachkunde der bereits "in zahlreichen Fällen kinder- und jugendpsychologisch beratenen" [X.] ([X.]) ist durch die Urteilsausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der [X.] und deren Glaubwürdigkeit be-legt. Das [X.] hat sich eingehend auch mit der, wie die Revision selbst vorträgt, nach dem [X.] zentralen Frage einer gezielten Beeinflussung der Zeugin von außen über Suggestionen befasst, und hat rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass auf die Zeugin, etwa im Rahmen der Therapie oder der mit Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen geführten Gespräche, in einer Weise eingewirkt worden ist, die zu Suggestionen hätte führen können ([X.] bis 37). Da nach den Urteilsgründen auch sonst keine Besonderheiten vorliegen, die nach der [X.] die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachten gebieten könnten (vgl. [X.], 105; [X.] 49. Aufl. § 244 Rdn. 73, [X.]. m. [X.]), reichte die Sachkunde der [X.] unter hier gegebenen Umständen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit aus. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. [X.] Athing [X.]

Meta

4 StR 303/06

19.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. 4 StR 303/06 (REWIS RS 2006, 1816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1816

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