Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 24 W (pat) 43/16

24. Senat | REWIS RS 2016, 6956

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CUP GUMS" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 007 085.5

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 9. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 13. Oktober 2014 beim [X.] ([X.]) beantragt, die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

für die nachfolgend genannten Waren

4

Klasse 30: Zuckerwaren, hergestellt aus oder unter Verwendung von Fruchtgummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze, ausgenommen für medizinische Zwecke

5

in das beim [X.] geführte Markenregister einzutragen.

6

Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. November 2015 zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die aus den englischsprachigen Begriffen „[X.]“ und „[X.]“ im Sinn von „Tasse“ bzw. „Gummi, Fruchtgummi“ gebildete Wortfolge bedeute „[X.]“ bzw. „Tasse mit Fruchtgummi“. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werde die Bezeichnung als Sachangabe verstanden, die darauf hinweise, dass Fruchtgummi in einer Tasse angeboten werde oder die Form einer Tasse aufweise. Nachdem die genannten Wörter dem Grundwortschatz der [X.] zuzurechnen seien und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen im genannten Sinn verstanden würden, werde die angemeldete Wortkombination durch das inländische Publikum lediglich als Sachangabe und nicht Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen.

7

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angesprochene Publikum verstehe die angemeldete Wortfolge nicht in der Bedeutung „Tasse mit Fruchtgummi“. Der Kernbegriff der Wortkombination sei nicht das Wort „[X.]“, sondern „[X.]“. Ausgehend davon sei die angemeldete Bezeichnung aber keine sinnvolle Sachangabe („Tassengummi“), so dass ihr nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei.

8

Die Anmelderin hat [X.] sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 23. November 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Wortmarke „[X.] [X.]“ fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.], [X.], 428, Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 17 – [X.]). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. [X.], [X.], 608, Rn. 59 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 17 – smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], [X.], 850, Rn. 19 – [X.]; [X.], [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.], [X.], 1143, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge „[X.] [X.]“ zu verneinen. Mit der Anmelderin ist zwar davon auszugehen, dass nach üblichen, auch englischsprachigen Sprachregeln das Wort „[X.]“ das Kernelement der Wortkombination bildet. Ausgehend davon ist dem Begriff in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren aber eine ungeachtet ihres englischsprachigen Ursprungs verständliche und sinnfällige Sachangabe dahin zu entnehmen, dass es sich bei den entsprechend gekennzeichneten Produkten um Gummis (insbesondere Kau- oder Fruchtgummis) handelt, die eine tassen- oder „cup“-förmige Form aufweisen (z. B. in Form eines Sportpokals, vgl. die Anlagen 1 und 2 zum [X.] vom 12. Juli 2016) oder in einer becher- oder tassenförmigen Verpackung angeboten werden (vgl. Anlagen zum angegriffenen Beschluss, insbesondere dort betr. das Produkt „[X.]“; ferner die dem vorgenannten [X.] beigefügte Anlage 3). Für dieses Verständnis spricht ferner, dass die Wortfolge auch in der [X.] Übersetzung bzw. Bedeutung „Tassen Gummis“ ohne weiteres als Sachangabe in Betracht kommt. Danach fassen die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge, wenn sie ihnen in Zusammenhang mit der Ware begegnet, lediglich als einen Sachhinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Zuckerwaren, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auf.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Anmelderin den zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch ihre Ankündigung, zu der vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen, konkludent zurückgenommen hat, vgl. § 69 Nr. 1 [X.], und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen des Sachdienlichkeit veranlasst war, vgl. § 69 Nr. 3 [X.].

Meta

24 W (pat) 43/16

09.08.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 24 W (pat) 43/16 (REWIS RS 2016, 6956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6956

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