Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 191/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2765

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 13a Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 [X.] gegen den [X.] scheidet nach § 13a Satz 2 [X.] nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 [X.] oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte. [X.], [X.]. v. 19. Juli 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Juli 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie ist Inhaberin eines Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört. 1 Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 13. Juni 2003 auf seinem privat genutzten Mobiltelefon unverlangt eine von einem Telefon mit dieser Rufnum-mer aus abgeschickte [X.] empfangen. Um den [X.] der rechtswidrig versandten [X.] zivilrechtlich in Anspruch nehmen 2 - 3 - zu können, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer erforderlich. Das Amtsgericht hat die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen zu ertei-len, der am 13. Juni 2003 Inhaber der -Mobilfunknummer

ge- wesen ist. 3 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-ben ([X.], 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198). 4 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist in der [X.] nicht vertreten gewesen. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Amtsgericht - als aus § 13a Satz 1 [X.] begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 6 Der Kläger habe der Beklagten schriftlich versichert, dass ihm gegen-über demjenigen, der ihm von der Rufnummer aus unverlangt eine [X.] auf sein privat genutztes Mobiltelefon geschickt habe, nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe und dass er zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf die Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft angewiesen sei. Anhaltspunkte für eine im Rahmen des § 13a Satz 1 7 - 4 - [X.] allenfalls zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit dieser Versi-cherung lägen nicht vor. Die Beklagte sei, da sie geschäftsmäßig [X.] erbringe und Inhaberin des einschlägigen Rufnummernblocks sei, zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verpflichtet. Der [X.] des Klägers sei auch nicht nach § 13a Satz 2 [X.] ausge-schlossen. I[X.] Die Revision ist nicht begründet. 8 Die Revision der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass der Kläger grund-sätzlich nach § 13a Satz 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 [X.] Auskunft über die Identi-tät des Inhabers der in Rede stehenden Rufnummer verlangen kann. Sie meint jedoch, dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die [X.] des § 13a Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. 9 Der Wortlaut des § 13a Satz 2 [X.] lässt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, offen, ob der [X.] nach § 13a Satz 1 [X.] - wie die Beklagte geltend macht - bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 [X.] oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 [X.] gegen den Auskunftspflichtigen besteht (so [X.], Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, 2004, [X.]3 f.), oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 [X.] nur dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stel-le oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend ge-macht worden ist (so [X.], [X.], 768, 769; [X.], [X.] 2005, 33; [X.], [X.] E-Mail-Werbung nach der [X.], 2006, [X.]; [X.].UWG/[X.], § 8 Rdn. 486). 10 - 5 - Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, wo-nach der Anspruch nur dann zurücktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtig-te Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat, zu Recht auf den Willen des Gesetzgebers gestützt. Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des § 13a in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt worden ist, wird davon ausgegangen, dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der [X.] bestehen (BT-Drucks. 14/9353, [X.]). Durch die Änderung des Gesetzes sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber ge-stärkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn § 13a Satz 2 [X.] dahin ausgelegt würde, dass ein Auskunftsanspruch individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch bestünde. Denn ein solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsansprüche individuell berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen. Die Gegenansicht würde daher dazu führen, dass der dem individuell Berechtigten in § 13a Satz 1 [X.] gewährte Anspruch mit der [X.] des § 13a Satz 2 [X.] wieder genommen würde. Daraus ist zu schließen, dass der in Rede stehende Auskunftsanspruch gemäß § 13a Satz 1 [X.] nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht immer schon dann ausscheiden sollte, wenn einem [X.] gemäß § 13 [X.] oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG (§ 13 Abs. 7 UWG a.F.) ein Auskunftsanspruch zusteht (vgl. [X.], [X.], 768, 769; [X.] aaO [X.]; [X.].UWG/[X.], § 8 Rdn. 486). 11 Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon aus-gegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck der Regelung des § 13a [X.] widerspricht. Diese Bestimmung räumt Perso-12 - 6 - nen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer [X.] bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen [X.] gegenüber dem [X.] ein, um ihnen die anderenfalls schon im Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 13a [X.] Rdn. 1). II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.]Büscher Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.03.2004 - 14 C 591/03 - [X.], Entscheidung vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 -

Meta

I ZR 191/04

19.07.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 191/04 (REWIS RS 2007, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2765

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