Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7279

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:300715UIZR29.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
ZR 29/12
Verkündet am:

30. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Buchungssystem II
[X.] § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Satz 3; Verordnung ([X.]) Nr.
1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2
a)
Ein Verstoß gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 kann
auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist
als Wettbe-werbsverstoß verfolgt werden.
b)
Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008 können gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] geltend ge-macht werden. Darauf, dass die Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des §
2 Abs.
2 [X.] aufgenommen worden ist, kommt es nicht an.
c)
Ein Verstoß gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] spürbar zu beeinträchtigen.
[X.], Urteil vom 30. Juli 2015 -
I ZR 29/12 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Juli 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 4. Januar 2012 wird auf Kosten der [X.]n zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr an-gebotenen [X.] bereithält. Sie streitet mit dem Kläger, dem in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragenen [X.] Verbraucherverbände
[X.]

, über die Frage, ob ihre
Flugpreisangaben in dem Buchungs-system in den Jahren 2008 und 2009 den Anforderungen entsprachen, die sich aus der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] ergaben.

Bis zum Ende des Jahres 2008
wählte
der Kunde beim
Buchungssystem der [X.]n im ersten Schritt das Ziel und das Datum des Flugs.
Im zweiten Schritt fand er eine Tabelle mit Abflug-
und Ankunftszeiten und der Angabe des 1
2
-
3
-
Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu
1 ersichtlich vor. Unterhalb der [X.] wurden in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der [X.] angegeben und der daraus berechnete
"Preis pro Person"
durch eine Umrandung hervorgeho-ben ausgewiesen. Über einen in
dem Kasten angebrachten
Sternchenhinweis
wurde
am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbei-tungsgebühr
("Service Charge") hingewiesen. Nach Eingabe der
erforderlichen Daten durch den Kunden im dritten Buchungsschritt
wurde im [X.] der Reisepreis einschließlich Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Ab dem [X.]
wurden
bereits beim zweiten Schritt des Buchungs-systems der
[X.]n
der Preis für einen ausgewählten Flug nebst den ge-sondert dargestellten
Steuern und Gebühren sowie dem [X.] und zudem die Summe dieser Preisbestandteile schon
in der Tabelle mit den Ab-flug-
und Ankunftszeiten angegeben. In einem gesonderten Kasten unterhalb
der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die
"Service Charge"
mit einem noch im selben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des Klägers entsprechen
diese Preisdarstellungen
nicht den Anforderungen des
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008. So
könne der Kunde den ihm am Ende des zweiten Buchungsschritts gezeigten Endpreis für den (vor)ausgewählten Flug weder mit den in der [X.] für andere Abflugzeiten angegebenen Preisen noch mit den Preisen anderer Anbieter vergleichen.

3
4
-
4
-
Der Kläger hat beantragt,

es der [X.]n unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] gegenüber Verbrau-chern
auf der Internetseite mit der Adresse www.airberlin.com

1.
im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung die Preise für ausgewählte Flü-ge, in die obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (hier Steuern und Gebüh-ren sowie [X.]) nicht eingerechnet sind, darzustellen wie nach-folgend ersichtlich:

2.
im Buchungsschritt 2 die Preise für Flüge, die nach den im Buchungs-schritt
1 genannten Suchkriterien in einer tabellarischen Aufstellung [X.]
-
5
-
tiert werden, so anzugeben, dass eine bei der Buchung eines der dargestell-ten Flüge zu entrichtende "Service Charge" (hier 10

lle angegebenen Preis nicht eingerechnet ist, wie aus dem nachfolgend [X.] Ausdruck ersichtlich:

Darüber hinaus hat der Kläger
Abmahnkosten
in Höhe von 200

Zinsen erstattet verlangt.

Das [X.] hat der Klage unter Gewährung
einer einmonatigen Umstellungsfrist stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg ge-6
7
-
6
-
blieben (KG, [X.], 308). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, de-ren Zurückweisung der Kläger beantragt,
verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Senat hat dem [X.] mit Beschluss vom 18.
September 2013 ([X.], 1247 = [X.], 1593
Buchungs-system
I) folgende Fragen
zur Auslegung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008
zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.
Ist die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rah-men eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für [X.] auszuweisen ist?

2.
Ist die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rah-men eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 15.
Januar 2015 ([X.], [X.], 281 = [X.], 326
[X.]/[X.]) wie folgt entschieden:

1.
Art.
23 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
des [X.] und des Rates vom 24. September 2008 über [X.] Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsver-fahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für [X.], einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2.
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
ist dahin auszu-legen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Bu-chungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.
8
9
-
7
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die gel-tend gemachten Unterlassungsansprüche und der darauf bezogene Kostener-stattungsanspruch
zu,
weil die [X.] bei der Darstellung der Flugpreise im Rahmen ihres elektronischen Buchungssystems für die von ihr angebotenen [X.] gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
verstoße. Dazu
hat es ausgeführt:

Die Vorschrift des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von
§
4 Nr.
11 [X.] dar, weil sie nach dem
Erwägungsgrund
16
dieser Verordnung die Kun-den in die Lage versetzen solle, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für [X.] effektiv zu vergleichen. Die vom Kläger beanstandeten Preisan-gaben im
Buchungssystem der [X.]n verstießen gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008, weil der zu zahlende Endpreis da-nach bei jeder Angabe von Preisen
und damit
auch in
der
beim zweiten Bu-chungsschritt
angezeigten
tabellarischen Preisdarstellung auszuweisen sei.
Dass der Endpreis einschließlich der obligatorischen und unvermeidbaren [X.] für Steuern, Gebühren und Kerosin nur für einen ausgewählten Flug-dienst anzeigt werde, widerspreche
dem Sinn und Zweck der Regelung.
Das gelte auch, soweit die [X.] in ihrem modifizierten Buchungssystem in der Fassung aus dem [X.] das Bearbeitungsentgelt gesondert ausweise, da
es sich dabei um ein unvermeidbares und zum Zeitpunkt der [X.] vorhersehbares Entgelt handele, das deshalb ebenfalls in den anzugebenden Endpreis einzurechnen sei.

10
11
-
8
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Klä-ger
von der [X.]n die Unterlassung der Preisangaben in der Form des
zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Buchungssystems sowie die
Erstat-tung seiner Abmahnkosten verlangen kann.

1. Die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge
sind
aus
§§
8, 3,
4 Nr.
11
[X.] in Verbindung mit Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
begründet.

a) Die
streitgegenständlichen
Unterlassungsansprüche
sind
in die Zu-kunft gerichtet und müssen
daher auch noch im Zeitpunkt der mündlichen [X.] bestehen, auf die das vorliegende Urteil ergeht (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2013
I
ZR
73/12, GRUR 2014, 405 Rn.
8 = [X.], 429
[X.], mwN). Damit sind auf sie
die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses [X.] aufgrund des [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb vom 22.
Dezember 2008 (BGBl.
I, S.
2949) seit dem 30.
Dezember 2008 gilt, und
die seit ihrem Inkrafttreten am 1.
November 2008 unveränderte Vorschrift des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
anzuwenden. Auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 29.
Dezember 2008 gegolten hat, kommt es nicht mehr an, weil der Unterlassungsantrag zu
2
an ein Verhalten der [X.] im [X.] anknüpft und
die mit dem Unterlassungsantrag zu
1 an-gegriffene
Gestaltung des Buchungssystems der [X.]n nach den getroffe-nen Feststellungen am 31.
Dezember 2008 noch auf der Internetseite der [X.] vorhanden war.

12
13
14
-
9
-

b)
Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, dass die Vorschrift des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 eine Marktverhal-tensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] darstellt (vgl. [X.], [X.], 1247 Rn.
8
Buchungssystem
I). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für [X.] gewährleisten und trägt damit zum Schutz des Kunden bei, der diese Dienste in Anspruch nimmt ([X.], [X.], 281 Rn.
33
[X.]/[X.], mwN).
Die Richtlinie 2005/29/[X.] über un-lautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel
4 in ihrem Anwendungsbe-reich (Art.
3) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] ge-führt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des §
4 Nr.
11 [X.] entspre-chenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Bestim-mung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 um eine Rechtsvorschrift der [X.] handelt, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeht.

c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht
des Beru-fungsgerichts, dass ein Verstoß gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1008/2008
ungeachtet dessen, dass er
als Ordnungswidrigkeit sankti-oniert ist, als [X.]verstoß verfolgt
werden kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl.,
§
4 Rn.
11.185; [X.].[X.]/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
37 mwN).
Ein solcher Nachrang wettbewerbsrechtlicher Ansprüche scheidet aus, weil die wettbewerbsrechtlichen [X.] gemäß §
8 [X.] anders als die Sanktionierung eines Verhaltens als Ord-nungswidrigkeit gemäß §
10 OWiG weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässi-ges Verhalten voraussetzen.
Im Streitfall kommt hinzu, dass die insoweit ein-schlägige Bestimmung des §
108 Abs.
5 der [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Juli 2008 [BGBl.
I, S.
1229]) erst 15
16
-
10
-
durch Artikel
1 Nr.
6 der
Dreizehnten
Verordnung zur Änderung der Luftver-kehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 2.
Oktober 2009 (BGBl.
I, S.
3535) in diese Verordnung eingefügt und gemäß Art.
2 der Änderungsverordnung am 14.
Ok-tober 2009 in [X.] getreten ist. Sie stellt
damit keine Grundlage für eine Ahn-dung der Verhaltensweisen der [X.]n im November 2008 und Mai 2009 dar, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Klage gestützt hat (§
3 OWiG).

d) Der Berechtigung des Klägers, Ansprüche wegen Verstößen
gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] geltend zu machen, steht nicht entgegen,
dass die Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
nicht in den Katalog der
Verbraucherschutzgesetze des §
2 Abs.
2 [X.] aufgenommen worden ist.
Die Verbraucherschutzverbände sind gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.] nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze
im Sinne von §
2 [X.] beschränkt, sondern zur Verfolgung von [X.]verstößen berechtigt, soweit diese Verbraucher-schutzinteressen beeinträchtigen und die Prozessführung im konkreten Einzel-fall vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist (vgl. [X.],
Urteil vom 22.
September 2011
I
ZR
229/10, [X.], 415 Rn.
11 bis 15
=
WRP 2012, 467
Überregionale Klagebefugnis; [X.]/Goldmann in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
8 Rn.
372; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
3.52; Fezer/Büscher, [X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
270; [X.].[X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
421; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
8
D Rn.
229).
Zudem
enthält
§
2 Abs.
2 [X.]
keine
abschließende Aufzählung der
Verbrau-cherschutzgesetze
im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.]
([X.], [X.], 415 Rn.
23
Überregionale Klagebefugnis; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 [X.] Rn.
10). Zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne dieser Bestim-mung
gehören deshalb -
ungeachtet ihrer fehlenden
ausdrücklichen
Nennung

auch die dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen
ihrer Entschei-17
-
11
-
dungsfreiheit dienenden
Vorschriften des Preisangabenrechts ([X.], OLG-Rep 2008, 640, 641; [X.], [X.] 2012, 201, 202 mwN). Hierzu zählt
die Bestimmung
des Art.
23 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008.

e) Der [X.] hat auf den Vorlagebe-schluss des Senats hin ausgesprochen, dass
der
zu zahlende Endpreis nach Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
stets auszuweisen
ist, ohne dass zwischen dem Zeitpunkt,
zu dem dieser Preis erstmalig angezeigt wird, dem Zeitpunkt, zu
dem der Kunde einen bestimmten Flug auswählt, oder dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses unterschieden wird ([X.], [X.], 281 Rn.
33
[X.]/[X.]). Damit genügt es nicht, wenn der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird. Gegenteiliges
folgt nicht aus der Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008, die allein fakultative Zusatz-kosten betrifft
([X.], [X.], 281 Rn.
28
f.

[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1247 Rn.
17 bis 19
Buchungssystem
I). Im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Streitfall in Rede stehenden ist der Endpreis daher
bei jeder Angabe von Preisen für [X.] und damit auch bei ihrer erstmaligen Angabe vor Beginn eines Buchungsvorgangs auszuweisen ([X.], [X.], 281 Rn.
26, 30 und 35

[X.]/[X.]).
Im Interesse
der mit
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
be-zweckten Preisvergleichsmöglichkeit (vgl. den Erwägungsgrund
16 der [X.]) gilt die Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jede Form der Veröffentli-chung von Flugpreisen
und damit ebenso
für solche Preise, die
für eine Reihe von [X.]n in tabellarischer Form angeboten
werden
([X.], [X.], 281 Rn.
39 und 45

[X.]/[X.]).

18
-
12
-

f) Nach diesen Maßstäben verstieß die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der [X.]n bis Ende 2008 ver-wendeten Fassung
schon deshalb gegen die Vorgaben des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008, weil für die in der dortigen Tabelle dargestellten [X.]
bis auf einen (vor)ausgewählten Flug
lediglich die rei-nen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Bildschirmseiten angegeben wurde. Damit fehlte es an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise, so dass der mit der genannten Vorschrift bezweckte Vergleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen nicht ohne weiteres möglich war.

Für eine ordnungsgemäße Ausweisung des Endpreises fehlte es zudem an der Einbeziehung der von der [X.]n erhobenen "Service Charge". Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser Service-gebühr um ein im Sinne von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der [X.] vorher-sehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt handelte (vgl. [X.], [X.], 1247 Rn.
9
Buchungssystem
I;
OLG Dresden, [X.], 248, 249; [X.] am Main, [X.], 392, 395; KG, [X.], 813, 814).

g) Für das von der [X.]n im Hinblick auf
das Inkrafttreten
der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008
geänderte Buchungssystem gilt im Ergebnis nichts Abweichendes.

Der Annahme eines Verstoßes gegen Art.
23 Abs.
1 Satz 2 der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008
steht nicht entgegen, dass die "Service Charge"
in der geänderten
Fassung des Buchungssystems nunmehr
bereits im zweiten Buchungsschritt ausdrücklich angesprochen
und
für den Verbraucher ohne 19
20
21
22
-
13
-
weiteres ersichtlich

dem Flugpreis und den sonstigen Entgelten
hinzugerech-net
wurde. Dasselbe gilt für
den Umstand, dass der Flugpreis nebst Steuern und Gebühren sowie [X.] nunmehr innerhalb der Tabelle mit den angezeigten [X.]n aufgeführt war. Auch bei diesem geänderten Bu-chungssystem
erfolgte
die Angabe eines Endpreises entgegen den Vorgaben des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008
nur in Form einer anschließenden rechnerischen Auflösung allein für einen bestimmten Flug-dienst, ohne dass für sämtliche in der Tabelle angezeigten [X.] sogleich die Endpreise erkennbar waren.

h) Das Berufungsgericht hat weiterhin
mit Recht angenommen, dass die beiden Verstöße
der [X.]n gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008
geeignet waren, die Interessen der Verbraucher spürbar
zu beeinträchtigen

3 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Wenn
dem Verbraucher
Informationen vorenthalten
werden, die das [X.]srecht als wesentlich einstuft, ist damit zugleich
das Erfordernis der Spürbarkeit
nach §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] erfüllt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011

I
ZR
190/10, [X.], 842 Rn.
25 = WRP 2012, 1096

Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 18.
April 2013
I
ZR
180/12, [X.], 1169 Rn.
19 =
[X.], 1459 -
Brandneu von der IFA).

2. Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten nach §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] zutreffend be-jaht.

23
24
-
14
-
a) Für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
April 2007 -
I
ZR
57/05, [X.], 981 Rn.
15 =
[X.], 1337

150% Zinsbonus; Urteil vom 19.
Mai 2010 -
I
ZR
140/08, [X.], 1120 =
[X.], 1495 -
Vollmachtnachweis, jeweils mwN).

b) Der Kläger hat sich in der Klageschrift zur Begründung seines Antrags auf Erstattung von
Abmahnkosten auf ein vor dem Inkrafttreten der [X.]
([X.]) Nr.
1008/2008 ergangenes Abmahnschreiben vom 31.
Juli 2008, mit dem die Preisdarstellung im Buchungssystem der [X.]n noch als Verstoß gegen §
1 [X.] gerügt worden war, und auf ein weiteres Abmahnschreiben vom 17.
November 2008 bezogen, in dem sich der Kläger nunmehr auf den am 1.
November 2008 in [X.] getretenen Art.
23 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 gestützt hat. Das [X.] hat die Klage insgesamt -
und deshalb
auch insoweit, als der Kläger Abmahnkosten erstattet verlangt hat
-
als aus der zu-letzt genannten Bestimmung begründet angesehen. Der Kläger hat sich diese ihm
günstige Sichtweise im zweiten Rechtszug mit der Verteidigung des land-gerichtlichen Urteils konkludent zu Eigen gemacht.
Danach kommt es im [X.] Zusammenhang
nicht darauf an, ob die tabellarische Preisdarstellung beim zweiten Buchungsschritt des von der [X.]n bis zum Ende des Jahres 2008 verwendeten Buchungssystems vor dem Inkrafttreten des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1008/2008 gegen §
1 [X.] verstoßen hat.

25
26
-
15
-
II[X.] Danach ist die Revision der [X.]n
mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
16 O 27/09 -

KG [X.], Entscheidung vom 04.01.2012 -
24 U 90/10 -

27

Meta

I ZR 29/12

30.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12 (REWIS RS 2015, 7279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7279

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 160/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 160/15 (Bundesgerichtshof)

Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet: Intransparente Mitteilung über fakultative Zusatzkosten; Pflicht zur Einrechnung …


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I ZR 29/12

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