Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
Fußnote Paragraph
(+++ Gem. Art. 10 Nr. 21 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe "§§ 1 bis 2b" ersetzt +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
01.12.2020 | Synopse |
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