§ 13a UKlaG

Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.


Fußnote Paragraph

(+++ Gem. Art. 10 Nr. 21 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe "§§ 1 bis 2b" ersetzt +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:06

G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 13a UKlaG:
Fassung bis Synopse Archiv
13.10.2023 Synopse Alte Version laden.
01.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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