Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. IV ZB 8/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5969

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[X.] [X.] vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 23. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Streitwert: 580,62 •

Gründe: [X.] Der Kläger fordert von der [X.], bei der er u.a. eine Fahr-zeugversicherung unterhält, die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 580,62 • sowie von Kosten für ein Mahnschreiben des Anwalts in Höhe von 20,56 •. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als [X.] verworfen, weil der Wert des [X.] 600 • nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1 - 3 -

2 Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der [X.] auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO. Vielmehr gehörten diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszu-gleichenden Vermögensnachteilen.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Einer Entscheidung des [X.] bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr. 3 Durch Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2007 ([X.]/06 - NJW 2007, 3289 [X.]. 5 ff.) ist geklärt, dass der auf eine ma-teriellrechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kos-ten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellt. Denn ein solcher Anspruch auf [X.] vorgerichtlicher, nach Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) des [X.] aber nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbarer Prozess-kosten hängt dem Grunde nach (ebenso wie etwa Zinsforderungen) vom Bestehen der Hauptforderung ab. Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist inzwischen bestätigt worden durch Beschluss des [X.] vom 15. Mai 2007 ([X.] 18/06 - [X.], 1713 [X.]. 4 ff.; zur Abgrenzung abhängiger von gleichrangigen [X.] - 4 -

tungsansprüchen vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - [X.] - [X.], 477 unter I). Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 33 C 238/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IV ZB 8/07

23.01.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. IV ZB 8/07 (REWIS RS 2008, 5969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5969

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