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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 290/06 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 2. Streitwert bis zur Erledigungserklärung: 43.409 •.
Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.]/03 - DStR 2007, 1361 1 - 3 -
[X.]. 3; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Terno [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 10 O 171/05 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 7 U 62/06 -
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IV ZR 290/06 (REWIS RS 2008, 3042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3042
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