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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn. 15 f.; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.200 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Derstadt |
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Meta
27.04.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 11. September 2020, Az: 6 U 285/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. XI ZR 502/20 (REWIS RS 2021, 6469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 645/20 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 473/20 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 541/19 (Bundesgerichtshof)
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Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie
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