Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. XI ZR 502/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6469

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn. 15 f.; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.200 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZR 502/20

27.04.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 11. September 2020, Az: 6 U 285/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. XI ZR 502/20 (REWIS RS 2021, 6469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6469

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