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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.], juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris) und vom 21. Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
16.03.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 27. August 2020, Az: 13 U 107/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2021, Az. XI ZR 473/20 (REWIS RS 2021, 7855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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