Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. XI ZR 645/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5231

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], juris; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2145/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris; [X.], juris [das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2183/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]; XI ZR 571/19, juris [das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2172/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]), vom 21. Juli 2020 ([X.], juris) und vom 25. August 2020 ([X.], juris; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2478/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 645/20

08.06.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 3. November 2020, Az: 19 U 4252/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. XI ZR 645/20 (REWIS RS 2021, 5231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5231

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