Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2000, Az. 2 StR 165/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1864

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[X.]/00vom23. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 23. Juni 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 10. Januar 2000 [X.] das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zurLast liegt,a) nach dem 11. November 1997 in zwei Fällen jeweils100 g Kokain an [X.]) am 27. November 1997 in zwei Fällen in [X.] anunbekannte Abnehmer Kokain verkauft zu haben;im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur [X.] die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in elf Fällen und des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 68 Fällen schuldig [X.] das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mitden zugrundeliegenden Feststellungen [X.] 3 -I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.II[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und Handeltreibens mit [X.] in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrenverurteilt. Wegen weitergehender Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln hat es ihn freigesprochen.Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in den Monaten Septemberbis November 1997 in mindestens 12 Fällen an [X.]jeweils 100 g Kokainverkauft zu haben (Fälle 1 bis 12 des Urteils - [X.]), hat der Senat mit Zu-stimmung des [X.] das Verfahren in zwei Fällen (Taten be-gangen nach dem 11. November 1997) gemäß § 154 Abs. 2 StPO [X.] Verbrauchs der Strafklage einzustellen war das Verfahren dar-über hinaus, soweit dem Angeklagten zur Last lag, am 27. November 1997 inzwei Fällen jeweils eine Plombe mit 0,1 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 14bis 23 des Urteils [X.]). Der Angeklagte ist nämlich durch rechtskräftigenStrafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 9. Dezember 1998 ([X.].: 212 Cs18 Js 7064/98) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden,weil er flam 27. November 1997 zwei Plömbchen Kokain von je 0,3 g an einenDritten verkauft [X.] Zwar decken sich Abnehmer und Menge des [X.] der Ort des Verkaufs nicht mit den Feststellungen, die der Verurteilung inden Fällen 14 bis 23 des Urteils ([X.]) zugrunde liegen. Angesichts desengen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit desverkauften Rauschgifts ist aber davon auszugehen, daß die verkauften [X.] aus einem Vorrat stammten, so daß es sich unter dem Gesichts-punkt der Bewertungseinheit bei allen Verkäufen am 27. November 1997 [X.] im Rechtssinne handelt (vgl. BGHSt 30, 28, 31; [X.] ff.). Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 27. No-vember 1997 besteht deshalb das Verfahrenshindernis des [X.] mit der Folge der Einstellung des Verfahrens. Die für diese Tatenverhängten Einzelstrafen entfallen.Die Einstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zurFolge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des erhebli-chen Umfangs verbleibender Einzelstrafen keinen Bestand haben. Da insge-samt vier Einzelstrafen in Wegfall kommen (zweimal jeweils zwei Jahre sowiezweimal jeweils ein Jahr), läßt sich nicht ausschließen, daß das [X.]eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zur Bildung einer neuen- 5 -Gesamtfreiheitsstrafe war die Sache daher an eine andere Strafkammer [X.] zurückzuverweisen.[X.] [X.]Rothfuß

Meta

2 StR 165/00

23.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2000, Az. 2 StR 165/00 (REWIS RS 2000, 1864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1864

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