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PDF anzeigen[X.] StR 449/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 12. Mai 2000 im [X.] dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geld-buße von 1.100 DM, die der Angeklagte in teilweiserErfüllung der ihm durch das [X.] Februar 1997 erteilten [X.], ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung [X.] von einem Jahr und vier Monatenanzurechnen [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung der durch das Berufungsurteil des [X.]s [X.] vom 18. Fe-bruar 1997 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier [X.] verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten "wegen Diebstahls odergewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in jeweils drei Fäl-- 3 -len, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges in acht Fällen, davonin sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", eine weitere Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Der [X.] mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat der Verurteilung durch das [X.] 17. Juni 1997 zu einer Geldstrafe, deren Vollstreckung noch nicht erledigtwar, rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung beigemessen. Die Möglichkeit, nach§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist keinGrund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zuverneinen (vgl. [X.]St 32, 190, 194; 44, 179, 184; [X.]R StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der Senat schließt unter den hier gegebenen [X.] jedoch aus, daß die aus den Einzelstrafen in den [X.] und 3 der Ur-teilsgründe zu bildende gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-gesetzt worden wäre, so daß der Angeklagte durch die Einbeziehung auchdieser Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf [X.] nicht beschwert ist.2. Das [X.] hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbu-ße in Höhe von 1.100 DM, die der Angeklagte - wie sich aus den [X.] ergibt (vgl. [X.], 53) - in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des[X.]s [X.] vom 18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflageerbracht hat, zu entscheiden. Die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung [X.] ist durch die Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzel-strafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-- 4 -len. Der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auf-lage war aber nicht - wie es das [X.] getan hat - bei der Bemessungder neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen, sondern durch einederen Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl. [X.]St 36,378, 382 ff.; [X.]R StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; [X.], [X.] 21. Juli 1998 - 4 StR 334/98). Diese Entscheidung holt der Senat in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß [X.] unter Berücksichtigung des von ihr bereits vorgenommenen [X.] mehr als einen Monat angerechnet [X.] Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen (vgl. [X.]/[X.]. § 473 Rdn. 25 ff.).Meyer-Goßner Maatz Athing
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 449/00 (REWIS RS 2000, 227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 227
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