Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2011, Az. 1 BvR 142/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8781

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorliegen der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs 2 BVerfGG erfolglose Verfassungsbeschwerde - zu den Voraussetzungen der Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).

2

Ungeachtet der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ihrem Vater erteilte Generalvollmacht vom 13. August 1997 den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt, scheidet seine Zulassung als Beistand aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] steht im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]. Sie kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris; Beschluss des [X.] vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris). Der Vater der Beschwerdeführerin, der in einer Vielzahl von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine kaum mehr überschaubare Zahl von Anträgen verfolgt, hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht einer Untersuchung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verweigert. Diese war durch den bisherigen Prozessverlauf und die Vorlage eines die Prozessfähigkeit verneinenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch die Beklagte veranlasst. Auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens erscheint eine Zulassung des [X.] der Beschwerdeführerin als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde als objektiv nicht sachdienlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 142/11

09.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2011, Az. 1 BvR 142/11 (REWIS RS 2011, 8781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8781

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