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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 8/09vom 20. April 2009 in der Nachlasssache Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners als [X.] verworfen. Nach der abschließenden Zuständigkeits-regelung für die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Zuständig-keit des [X.] nur bei einer - hier nicht erfolg-ten - Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2, 3 [X.] gegeben; ei-ne Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlan-desgerichts über die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. September 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 158 [X.]. 9, 14; vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter [X.] und vom 10. [X.] 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.). [X.]: 150.000 • Terno
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 6 T 862/07 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - [X.]/08 -
Meta
20.04.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. IV ZB 8/09 (REWIS RS 2009, 3986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3986
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