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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 32/09vom 4. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 4. September 2009 beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Se-nats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klä-gerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Streitwert: 156.500 •
Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 -
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.
[X.] [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2008 - 9 O 394/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/08 -
Meta
04.09.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2009, Az. IV ZR 32/09 (REWIS RS 2009, 1869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1869
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