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PDF anzeigen[X.] ZB 188/03vom15. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der [X.] wird bis zum 11. Dezember 2003 [X.] Dezember 2003 auf 3.000 Gründe:Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. [X.] bleiben ohne Wirkung.1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver-fahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 [X.] rechtswirksam sein. Nach § 13Abs. 1 [X.] setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechter-haltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung [X.] bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur [X.] -renseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröff-nung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch ein-getretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von [X.] nach § 21 [X.] bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. [X.] zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nichtmehr möglich.2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten [X.] setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des [X.] (BGHZ 50, 197, 198; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. [X.] ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).Das [X.] hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 [X.] getrof-fenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschie-denen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Daß die Bestellung einer unterneh-mensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausschei-det, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wiehier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff [X.] erstrebt, machtdie Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im übrigen sind die Erwägungen des[X.]s, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat,schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführteÜberweisung eines Vorschußhonorars in Höhe von 290.000 - 4 -kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht.Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigenErklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen.[X.] Ganter [X.][X.]Cierniak
Meta
15.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 188/03 (REWIS RS 2004, 5037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5037
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