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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2003durch [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] vom5. Februar 2002 wird nicht angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 102.669,43 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einenAnspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß [X.] mit Vollmacht gegen das [X.] verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlichtin [X.], 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.[X.] sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehens-vertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der- 3 -sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-fen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirk-sam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet.Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksam-keit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von [X.] (§ 242 BGB).Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch,soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haus-türwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem [X.] nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäߧ 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.]; im folgenden: a.[X.]) wegen der [X.] in § 5 Abs. 2HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.]/99,[X.], 1181, 1183 ff., zum Abdruck in [X.] vorgesehen). Dies ver-hilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag [X.] eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG- 4 -a.[X.] nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag we-der durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Be-reich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.[X.]) noch anläßlicheiner Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum [X.] bestimmt worden.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]
Meta
18.02.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. XI ZR 138/02 (REWIS RS 2003, 4333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4333
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