Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 325/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1565

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[X.]/02vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2003durch [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die [X.] Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Juli 2002 wirdzurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung [X.] sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Kläger tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:Eine Vorlage an den [X.] ist nach Auffassung des Senats nicht [X.] -Das [X.] hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag [X.] des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund [X.] abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung [X.] dem [X.] vom 29. Juli 2003 ([X.], 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-sicht nach gebietet der in der [X.] der Effektivität des Verbraucherschutzes eine [X.] Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahingehend, daß der [X.] die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegenden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. [X.] betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von [X.] geschlossenen Verträgen ([X.]/31 vom31. Dezember 1985, "[X.]") überläßt die [X.] ausdrücklich dem "einzelstaatlichenRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen [X.] oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".Dies hat der [X.] in seinem"H.-Urteil" ([X.], 2434, 2437) in Kenntnis der [X.] im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mitfolgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt, [X.] ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somitunter die [X.] fällt, sich die Folgen eines gemäßdieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für [X.] über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechtsaber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß der[X.] - auch unter [X.] -der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt,daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausge-zahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertragesnach der [X.] nicht zurückzahlen muß, sondern erdie kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den [X.] verweisen kann. Hinzu kommt, daß die [X.] keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondernin Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Im-mobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABlNr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "[X.]") regelt inArt. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht an-wendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an ei-nem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es [X.] des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in dieRückabwicklung einzubeziehen.Dessen ungeachtet wäre es nach [X.] Recht, dem die[X.] die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht [X.] der Europäischen Gemeinschaften im Wege [X.]r Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3Abs. 1 [X.] haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "dieempfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt- 5 -nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer [X.] durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und [X.] nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteienverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall ausden im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 325/02

23.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 325/02 (REWIS RS 2003, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1565

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5 U 116/03

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