Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 125/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4811

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 125/02Verkündet am:21. Januar 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB a.[X.] §§ 123, 276 ([X.]); [X.] §§ 1 Abs. 1 a.[X.], 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2;VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] der [X.] zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB ent-wickelten [X.]) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Wi-derrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 [X.] besteht, hat [X.] die sich aus § 3 [X.] ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auchohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mitder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn [X.] vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung recht-fertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt [X.], auf den er seinen Klageantrag stützt.[X.], Urteil vom 21. Januar 2003 - [X.] [X.] LG Landshut- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] des [X.] vom16. Januar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der [X.] [X.] den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde:Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung [X.] die Beklagten mit Vertrag vom 24./25. September 1992 bei derRechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über 215.000 DM auf, das- 3 -durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wi-derrufsbelehrung nach dem [X.] wurde ihnen nichterteilt. Nachdem sie ihre Darlehenszahlungen im Frühjahr 1998 einge-stellt hatten, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den [X.]. Die Klägerin verlangt jetzt von den Beklagten [X.] noch offenen Restbetrages von 228.143,24 DM nebst Zinsen.Die Beklagten verweigern die Zahlung unter anderem mit der [X.], sie hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserklärungen gemäß § 1 [X.] in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) wirksamwiderrufen. Die Wohnung sei ihnen durch den Vertrieb [X.], der seinerseits für die [X.] tätig gewesen sei, ver-mittelt worden. Hierzu habe sie der für [X.] handelnde [X.] im Ju-ni/Juli 1992 mindestens zweimal unaufgefordert zu [X.] zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen ([X.] 2002,694). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht.Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um ein Haustürge-schäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.[X.]. Da die Beklagten dieseswirksam widerrufen hätten, entfalle der geltend gemachte Darlehens-rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.[X.]. Einen Rückgewähr-anspruch aus § 3 [X.] a.[X.] habe die Klägerin nicht geltend gemacht.[X.] Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht inallen Punkten stand.1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] scheide nicht be-reits wegen der [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] aus.Der [X.] hat mit [X.] 13. Dezember 2001 ([X.] 2001, 2434) entschieden, daß die mit dem[X.] in nationales Recht umgesetzte [X.]/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle vonaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. [X.] 1985 (im folgenden: [X.]) dahin auszule-gen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet. Dem [X.] müsse daher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5- 5 -der Richtlinie eingeräumt werden und dieses dürfe für den Fall, daß [X.] über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der [X.] wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluß befristet werden.Die vom [X.] vorge-nommene Auslegung der [X.] ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 ([X.] 2002, 1181, 1183 ff., [X.] in [X.]Z vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 [X.] richtlinienkonform einschränkend auszulegen. [X.] in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.]" er-füllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das [X.] einräumt. Durch die [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] werden die [X.] [X.]es daher nur dann verdrängt, wenn auch das[X.] dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrags nach dem fürdie Revision maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG nicht der Fall.2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hättenihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten [X.] wirksam nach § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] widerrufen, hält rechtlicherÜberprüfung hingegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand.- 6 -a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Feststel-lung des Berufungsgerichts, es habe eine Haustürsituation im Sinne des§ 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] vorgelegen.Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Teil des [X.], der Vermittler [X.] habe die Beklagten im Juni/Juli 1992 [X.] zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht und sei am 13. Juli 1992mit ihnen zur Abgabe eines notariellen Kaufangebots zum Notar gefah-ren. Diese Feststellung ist nach § 561 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§§ 314, 523 ZPO a.[X.] für den Senat bindend. Der Versuch der Revision,sie unter Hinweis auf den Inhalt der im Berufungsurteil in Bezug genom-menen Schriftsätze, in denen die Klägerin diesen Sachvortrag der [X.] bestritten hatte, in Frage zu stellen, kann keinen Erfolg haben.Grundsätzlich ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in [X.] genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenenParteivorbringen letzteres maßgeblich ([X.]Z 140, 335, 339; [X.]Z 144,370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.). Einschlägige Feststellungen im Beru-fungsurteil begründen vollen Beweis für das mündliche [X.] gegebenenfalls auch dafür, daß etwas in der mündlichen Verhand-lung anders als in einem früheren Schriftsatz vorgetragen wurde([X.]Z 139, 36, 39 m.w.[X.]) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen [X.], mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituationfür den späteren Vertragsschluß bejaht hat. Entgegen der [X.] Revision schließt der Umstand, daß zwischen der mündlichen [X.] in der Privatwohnung der Beklagten und deren späterer [X.] ein Zeitabstand von Wochen lag, die Annahme der Kau-- 7 -salität nicht aus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dermündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] und der Vertrags-erklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichenAbstand wird zwar die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. [X.] gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden dennochunbenommen ([X.]Z 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Es genügt insoweit,daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] a.[X.] ineine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner [X.] ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oderdavon Abstand zu nehmen ([X.]Z 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das isteine Frage der Würdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht inrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht damit [X.] noch nicht fest, daß die Beklagten ihre auf den Abschluß desDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1Abs. 1 [X.] a.[X.] widerrufen haben. Die Feststellung, daß es sich beidem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1[X.] a.[X.] handelt, hat - wie die Revision zu Recht beanstandet - [X.] weiteres zur Folge, daß die Klägerin sich das [X.] in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen muß.Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 ([X.]/01,[X.] 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist beider Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eineHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nichts spricht [X.], denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur [X.] 8 -be einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser zu stellen alsdenjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführersdem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsur-teil vom 12. November 2002 - [X.]/01 aaO; [X.], Urteil vom 8. [X.] 1989 - [X.], [X.] 1990, 479, 480; Urteil vom 9. [X.] - [X.], [X.] 1992, 1016).Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieseskannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles [X.] veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht(Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.]/01 aaO m.w.[X.] ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die [X.] davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privat-person, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft undüber einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht [X.] zu, daß die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einermündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeits-platz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die [X.] -bende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die [X.].Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der [X.] und der [X.] bzw. dem Zeugen [X.] streitig und unter [X.] vorgetragen haben, bedarf es hier zunächst noch entsprechenderFeststellungen des Berufungsgerichts.[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der [X.] zu treffen haben, ob der Klägerin das Zustandekommen der Verträgein einer Haustürsituation zuzurechnen ist.Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das [X.] die sich aus § 3 [X.] a.[X.] ergebenden Rechtsfolgen [X.] zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts bedarf es dazu - wie die Revision zu Recht beanstandet - keinergesonderten Geltendmachung dieses Anspruchs, bei dem es sich umeinen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (Se-natsurteil vom 12. November 2002 - [X.], [X.] 2002, 2501, 2503,zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen; [X.]Z 131, 82, 87 f.). Eine Klage, mitder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist vielmehr begrün-- 10 -det, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die [X.] Zahlung rechtfertigt. Nicht nötig ist es hingegen, daß der Klägerden rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantragstützt. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die in Betracht kommen-den gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts([X.]Z 135, 140, 149).Bei der Prüfung der sich aus § 3 [X.] a.[X.] ergebenden Rechts-folgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen ha-ben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltendenFassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge imSinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß nach der ständi-gen langjährigen Rechtsprechung des [X.] der [X.] und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nichtals zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte [X.] (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.[X.] Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren ([X.] 2002,202, 208 f.; [X.] [X.], 1066 ff.; Fischer [X.] 2002, 1266, 1267;Fritz [X.] 2002, 529 ff.; [X.] MDR 2002, 894, 895; [X.] BKR 2002,856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen [X.] [X.], 1080,1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; [X.] BKR 2002, 575, 577; [X.],[X.] 2003, 49, 51 f.) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen [X.] ([X.], [X.] 2002, 2409, 2410) und vom12. November 2002 ([X.]/01, [X.] 2003, 61, 64) zum Ausdruck ge-bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002- 11 -(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des [X.] berührt die Wirksamkeit [X.] über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das [X.]für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und [X.] stehen insoweit [X.] nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die[X.] steht dem nicht entgegen (a.M. [X.]. 530; [X.] aaO; [X.] BKR 2002, 938, 942 ff.; [X.] ZIP 2003, 67,69), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs [X.] ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt.- 12 -Das gilt, wie der [X.] hervorgehoben hat, geradeauch für die Folgen eines Widerrufs des [X.] für [X.] über die Immobilie (EuGH [X.] 2001, 2434, 2437).Nobbe [X.] Joeres [X.]

Meta

XI ZR 125/02

21.01.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 125/02 (REWIS RS 2003, 4811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4811

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