Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZR 25/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 749

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[[X.]] DES VOLKESURTEILXI ZR 25/00Verkündet am:12. November 2002HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [[X.]]. Zivilsenat des [[X.]] hat auf die mündliche [[X.]] vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [[X.]] [[X.]], [[X.]], [[X.]] und dieRichterin [[X.]] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des5. Zivilsenats des [[X.]] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die [X.]sten des [[X.]], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die [[X.]]. Sie begehren die Erstattung gezahlter [[X.]] entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 41.238,32 DMnebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der [[X.]] aus dem Darle-hen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, diedie Kläger zu 1. und 2. durch notarielles Angebot vom 15. Januar 1993und notarielle Annahmeerklärung vom 11. März 1993 von der [[X.]](im folgenden: Verkäuferin) erworben hatten, nahmen die [[X.]] vom 16. März/2. April 1993 bei der [[X.]] ein Darlehen über217.230 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesi-chert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsge-setzes wurde ihnen nicht erteilt. Die Verkäuferin der [[X.]] 1995 in [X.]nkurs.Mit ihrer im Februar 1998 erhobenen Klage haben sich die [[X.]] berufen, sie hätten ihre auf den Abschluß des [[X.]] gemäß § 1 [[X.]] in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) wirksamwiderrufen. Sie behaupten, der für die [[X.]] tätige [[X.]] habe sie unaufgefordert zu Hause aufgesucht undzum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der [[X.]]. Damit sei der Darlehensvertrag auch nach der Gewerbeord-nung nichtig. Außerdem treffe die Beklagte ein [[X.]] habe sie es pflichtwidrig unterlassen, auf die desolate wirt-schaftliche Situation der Verkäuferin hinzuweisen.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [[X.]] verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der erkennendeSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofsder [[X.]] über ein [[X.]] in dem Verfahren [[X.]] (Senatsbeschluß vom 29. November1999, [[X.]], 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil [[X.]] der [[X.]] vom 13. Dezember 2001ist abgedruckt in [[X.]], 2434.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[[X.]] Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet,soweit sie gegen die Ausführungen des [[X.]] gerichtet ist, mitdenen dieses ein Widerrufsrecht der Kläger und die Nichtigkeit des [[X.]] wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO abge-lehnt hatte. Insoweit fehle es an einer den Anforderungen des § 519Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] genügenden Berufungsbegründung. Die bloße Be-zugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen sei nicht [[X.]] davon hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht [[X.]] verneint. Ein auf § 7 VerbrKrG gestützter Widerruf sei verfristet,da er nicht innerhalb der dort normierten Jahresfrist erklärt worden sei.Der Rückgriff auf § 1 [[X.]] sei auch bei einem Realkredit im Sinne des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2[[X.]] ausgeschlossen. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nichtverletzt.[[X.]] Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen, mit denendas Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der [[X.]] Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichtenverneint hat.a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine [[X.]] nach ständiger Rechtsprechung des [[X.]] bei steu-ersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderenVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daßdie Kunden entweder selbst über die notwendigen [[X.]]nntnisse und Erfah-rungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten [[X.]]. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und [[X.]] aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. [[X.]] -kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle [[X.]] hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand fürden Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich [[X.]] mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger alsauch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikteverwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabenseinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat [[X.]] auch erkennen kann ([[X.]], Urteil vom 18. April 1988 - [[X.]]/87,[[X.]] 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - [[X.]], [[X.]], 133, vom 17. Dezember 1991 - [[X.]], [[X.]],216, 217, vom 31. März 1992 - [[X.]], [[X.]], 901, 902 [X.] 18. April 2000 - [[X.]], [[X.]], 1245, 1246). An dieserRechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensver-träge und Immobilienkaufverträge grundsätzlich keine verbundenen Ge-schäfte sind (Senatsurteil vom 9. April 2002 - [[X.]], [[X.]] 2002,1181, 1186 m.w.Nachw., zum Abdruck in [[X.]]Z vorgesehen) und [[X.]] allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, istfestzuhalten.b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher [[X.]] rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solcheUmstände nicht auf.aa) Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe sowohl mit [[X.]] den Vertrieb der Wohnungen zuständigen [[X.]] als auch mit der- 7 -die Finanzierung vermittelnden [X.] Immobilien zusammengearbeitet, [[X.]] zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen Überschreitung [[X.]] nicht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daßdie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oderdem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierendenGeschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder [[X.]] oder [[X.]] übernommen und damit einen zusätz-lichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen [[X.]] geschaffen hat (Senatsurteil vom 31. März 1992 - [[X.]],[[X.]], 901, 905). Diese Voraussetzungen sind hier schon [[X.]] erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die [[X.]] hinausgehendes Engagement der [[X.]] auch nach au-ßen in Erscheinung getreten ist.bb) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch die angeb-liche Zahlung einer Innenprovision von 400.000 DM durch die [[X.]] die [X.] für die Vermittlung der Kredite an die Wohnungskäufer die An-nahme eines Aufklärungsverschuldens der [[X.]] nicht. Eine [[X.]] scheidet hier schon deswegen aus, weil die [X.] den [X.] Kläger unstreitig nicht vermittelt [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch [X.] [[X.]] wegen eines - für die Bank erkennbaren - konkreten Wis-sensvorsprungs im Zusammenhang mit der finanziellen Lage der [X.] abgelehnt.Zwar kann eine Aufklärungspflicht der Bank aufgrund eines kon-kreten Wissensvorsprungs in bezug auf die speziellen Risiken des zu- 8 -finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer bestehen,wenn der Bank die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder bereits beste-hende [X.] des Geschäftspartners bekannt ist ([X.] 27. November 1990 - [X.], [[X.]] 1991, 85 m.w.Nachw. [X.] 28. April 1992 - [X.], [[X.]], 1310, 1311). Einen [X.] Fall hat das Berufungsgericht aber aufgrund des zeitlichen Ablaufszu Recht verneint.Die Kläger hatten Kaufvertrag und Darlehensvertrag Anfang 1993und damit mehr als zwei Jahre vor dem Antrag auf Durchführung einesGesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Verkäuferin abgeschlossen.Daß die Verkäuferin schon Anfang 1993 konkursreif war, ist nicht er-sichtlich; auch die Revision zeigt dafür Umstände nicht auf. Ihr Hinweis,daß die Verkäuferin als Auffanggesellschaft den Grundbesitz und [X.] der [X.]. AG gegenüber der [[X.]] übernommenhatte und der von ihr angestellte Vergleich zwischen den [X.] in Höhe von 10.000.000 DM und dem Wert der über-nommenen Grundstücke in Höhe von 3.000.000 DM genügt hierfür nicht.Er enthält keine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin zu [X.] unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passivader GmbH. Auch die Tatsache, daß die [X.]. AG sich seit 1992 in [X.] befand, besagt für die Finanzlage der Verkäuferin zu Beginn [X.] 1993 ersichtlich nichts. Gleiches gilt, soweit die Revision daraufverweist, daß nach dem Vortrag der Kläger hinter der Verkäuferin einHerr [[X.]]. gestanden habe, der bereits 1991 die eidesstattliche Versiche-rung habe abgeben müssen und gegen den 1992 wegen [X.] ermittelt worden sei. Dies ist für die Frage der [X.] derVerkäuferin, einer GmbH, ohne Aussagekraft.- 9 -dd) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand,soweit das Berufungsgericht eine Haftung der [[X.]] im [X.] mit der von ihr vorgenommenen Bonitätsprüfung der [X.] hat. Nach den [X.] und von der Revision nichtangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die [X.] nicht als Referenz für die Bonität der Verkäuferin benennen [X.]. Bei der von den Klägern genannten Bonitätserklärung handelt essich um eine bankinterne Auskunft, die eine Filiale der [[X.]] eineranderen Filiale der [[X.]] erteilt hatte. Diese Auskunft war nicht fürdie Kläger bestimmt und ist ihnen nach den [X.] Feststel-lungen des Berufungsgerichts auch nicht - und zwar auch nicht [X.] - zugänglich gemacht worden. Dies schließt eine Haftung der [X.]n auch unter dem Gesichtspunkt der Erteilung einer schuldhaft un-richtigen Auskunft aus.2. Die Revision hat aber Erfolg, soweit sie die Ausführungen [X.] zur Widerruflichkeit des Darlehensvertrages bean-standet.a) Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die in den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils zum Ausdruck gekommene Auffas-sung, die Berufung sei teilweise unzulässig, weil die in der [X.] enthaltene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortragzur Widerruflichkeit des Darlehensvertrages nicht den [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] genüge.- 10 -Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] muß die [X.] bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe derAnfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, [X.] [X.] enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrerBerufung anzuführen hat. Enthält die Berufungsbegründung nicht zu al-len dem Rechtsmittelführer nachteiligen Streitpunkten des [X.] eine § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] genügende Begründung, ist [X.] allerdings gleichwohl insgesamt zulässig und die Berufungsin-stanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und rechtliche Prüfungeröffnet, wenn die Rechtsmittelbegründung - im Falle ihrer Berechti-gung - geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt [X.] zu entziehen ([[X.]], Urteil vom 5. Oktober 1983 - [X.], [[X.]] 1983, 1291; Beschluß vom 25. Januar 1990 - [X.]/89,[[X.]] 1990, 1091, 1092).So ist es hier. Der auf die Verletzung vorvertraglicher [X.] gestützte Berufungsangriff der Kläger hätte im Falle seines Er-folgs zu einer Änderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt geführt.b) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, wegen der [X.] in § 5 Abs. 2 [[X.]] a.[X.] stehe den Klägern ein Widerrufsrechtgemäß § 1 Abs. 1 [[X.]] a.[X.] nicht zu, hält rechtlicher Nachprüfung [X.]. Zwar entspricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG,5 Abs. 2 [[X.]], wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom29. November 1999 (aaO) an den [X.] bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat.Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem [X.] [X.] 85/577/EWG des Rates betreffend den [X.] von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen [X.] 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) innationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haus-türwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der Gerichtshof der [[X.]] hat mit [X.] 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die [X.] dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäßArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach [X.] befristet werden darf.Die vom Gerichtshof der [[X.]] vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache [[X.]] ([[X.]] 2002, 1181, 1183 ff., [X.] in [[X.]]Z vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 [[X.]] richtlinienkonform einschränkend auszulegen. [X.] in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 [[X.]] anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.]" er-füllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das [X.] einräumt. Durch die [X.] des § 5 Abs. 2 [[X.]] werden die [X.] [X.]es daher nur dann verdrängt, wenn auch das[X.] dem Verbraucher ein Widerrufsrecht [X.] ist hinsichtlich des zu beurteilenden [X.] gemäß § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.II[[X.]] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischenden Parteien streitig sind und das [X.] nach Beweisaufnahme zudem Ergebnis gelangt ist, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht nachdem [X.] zu, zunächst Feststellungen zu den Vor-aussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 [[X.]] a.[X.] zu treffen ha-ben. Sollte danach - entgegen der Auffassung des [[X.]] - ein Wi-derrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der [X.] sich aus § 3 [[X.]] a.[X.] ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zuberücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. [X.] geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daßnach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des [X.] und das finanzierte [X.] nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-schäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaOS. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-ren ([X.] 2002, 202, 208 f.; [[X.]] ZIP 2002, 1066 ff.; [X.] 2002, 1266, 1267; [X.] 2002, 529 ff.; [X.] [X.] -894, 895; Tonner [X.], 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-gegen [X.] ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe[X.], 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil [X.], Umdruck Seite 7 f. zum Ausdruckgebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-weichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des [X.] berührt die Wirksamkeit [X.] über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [[X.]] ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das [X.]für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und [X.] stehen insoweit [X.] nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). [X.] steht dem nicht entgegen (a.M. [X.]. 530; [X.] aaO; [X.] [X.], 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 dieRegelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften aus-drücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der [X.] hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen [X.] [X.] für den Kaufvertrag über die [X.] (EuGH [[X.]], 2434, 2437).Nobbe [[X.]] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 25/00

12.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZR 25/00 (REWIS RS 2002, 749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 749

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