Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 703

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215BXIZ[X.]2.12.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF)
§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2
a)
Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenan-satz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kosten-rechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen [X.] ist.
b)
Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§
22 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz 2 [X.]) für die Gerichtskosten des [X.] nach dem [X.] in der Höhe in [X.] genommen werden, die sich aus ihrem nach §
51a Abs.
2 [X.] (jetzt § 51a Abs. 3 [X.]) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung als [X.] (§ 29 Nr. 1 [X.]
aF) ein geringerer Betrag er-rechnen würde, spielt keine Rolle.
[X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]
-
2 -

Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2015 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:
[X.] zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 und die Erinne-rungen der auf [X.]eite Beigetretenen [X.] bis [X.]181 ge-gen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des [X.] vom 22., 23., 24. und 27.
Juli 2015 werden als unzulässig verworfen.
Auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 wird der Ansatz der Gerichtskosten in den
Kostenrechnungen des [X.] vom 22. bzw. 23.
Juli 2015 ([X.] 780015129616, 780015129624, 780015129632, 780015130328, 780015130344, 780015130351, 780015130369) aufgehoben. Die Kosten sind insoweit nach [X.] der Gründe dieses Beschlusses durch den [X.]n neu anzusetzen.
Die Erinnerungen des [X.] und der Rechtsbeschwerde-führer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 37, 41
bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 97, 99, 103 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des [X.] vom
22., 23., 24. und 27. Juli 2015 ([X.] 780015129301, 780015129319, 780015129327, 780015129335, 780015129343, 780015129350, 780015129368, 780015129376, 780015129384, 780015129392, 780015129407, 780015129415, 780015129423, 780015129431, 780015129449, 780015129456, -
3 -

780015129464, 780015129472, 780015129480, 780015129498, 780015129502, 780015129510, 780015129528, 780015129536, 780015129544, 780015129551, 780015129569, 780015129577, 780015129585, 780015129593, 780015129608, 780015129640, 780015129657, 780015129665, 780015129673, 780015129681, 780015129699, 780015129703, 780015129711, 780015129729, 780015129809, 780015129817, 780015129825, 780015129833, 780015129841, 780015129858, 780015129866, 780015129874, 780015129882, 780015129890, 780015129905, 780015129913, 780015129921, 780015129939, 780015129947, 780015129954, 780015129962, 780015129970, 780015129988, 780015129996, 780015130096, 780015130101, 780015130119, 780015130127, 780015130135, 780015130143, 780015130150, 780015130168, 780015130176, 780015130184, 780015130192, 780015130207, 780015130215, 780015130223,
780015130231, 780015130249, 780015130256, 780015130264, 780015130272, 780015130280, 780015130298, 780015130302, 780015130310, 780015130336, 780015130377, 780015130385, 780015130393, 780015130408, 780015130416, 780015130625, 780015130633, 780015130641, 780015130658, 780015130666, 780015130674, 780015130682, 780015130690, 780015130704, 780015130712, 780015130720, 780015130738, 780015130963, 780015130971, 780015130989, 780015130997, 780015131007, 780015131015, 780015131023, 780015131031, 780015131049, 780015131056, 780015131064, 780015131072, 780015131080, 780015131098) werden [X.].
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Gründe:
[X.]
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 ([X.]Z 203, 1) hat der [X.] über die Rechtsbeschwerden des [X.] und weiterer Beteiligter auf Muster-klägerseite
sowie über die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Musterentscheid des [X.] vom 16. Mai 2012 in der Fassung des [X.] vom 4. Juli 2012 entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des [X.] ist bis-lang nicht ergangen. Der [X.] hat den Streitwert des Rechtsbeschwerdever-fahrens für die Gerichtskosten auf 30.000.000

n-standswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtli-chen Kosten
des Prozessbevollmächtigten des [X.], der Rechtsbe-schwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 hat er in [X.] der Summe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festgesetzt. Diese Summe beläuft sich -
abweichend von dem im Beschluss vom 21. Oktober 2014 errechneten Betrag -
auf 9.242.949,23

e-schluss vom 15. Dezember 2015 -
XI [X.] zur Festsetzung des Gegen-standswertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG).
Der [X.] des [X.] hat gegen den [X.], die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 16,
17, 19 bis 27, 29, 31 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gemäß KV Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] in der maßgeblichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]) zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerden im Mai und Juni 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ihrer Ausgangsverfahren angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnungen vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 sind. Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 13, der seine Rechtsbeschwerde vor Eingang der Begründung zurückgenommen hat, ist gemäß KV Nr. 1822 Anlage 1 zum [X.] nur eine ermäßigte 1,0 Gebühr aus seinem persönlichen Streitwert abgerechnet worden.
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Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 haben keine Kostenrechnungen erhalten, weil sie in den Ausgangsverfahren einen Anspruch als Gesamtgläubiger mit einem der ande-ren Rechtsbeschwerdeführer einklagen.
In der "Erläuterung des [X.]"
der ausschließlich an den jeweils anderen rechtsbeschwerdeführenden Gesamtgläubiger gerichteten Kostenanforderung ist lediglich vermerkt, dass sie als Gesamtschuldner mithaften. Den auf Seiten des [X.] Beigetrete-nen [X.] bis [X.]181 wurden bislang ebenfalls keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Rechnung gestellt.
Der [X.], die Rechtsbeschwerdeführer auf [X.]eite und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des [X.] Beigetretene ha-ben Erinnerungen gegen die Kostenansätze eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Regelung des § 51a Abs. 2 [X.] aF, nach der der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren nur nach dem Wert der jeweiligen Ausgangsverfahren schuldeten, sei nur als Obergrenze zu verstehen. Als [X.] sei der Grad der Beteiligung am wirtschaftlichen Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf [X.]eite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 Gesamtinteresse errechnenden Gerichtskosten geringer als der sich nach §
51a Abs. 2 [X.] ergebende Betrag, so sei dieser geringere Betrag anzu-setzen.
Der [X.] hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.
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I[X.]
Über die Erinnerungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF entscheidet beim [X.] der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrecht-lich allein vorgesehene [X.] ([X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2005 -
V [X.], NJW-RR
2005, 584, vom 30. Mai 2007 -
XI [X.], juris Rn. 1, vom 20. September 2007 -
IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 und vom 16. Oktober 2012 -
II ZB 6/09, [X.], 23 Rn. 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 [X.] durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit
Wirkung zum 1. August 2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim [X.] die [X.] Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I [X.], [X.], 1870
Rn. 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.

II[X.]
Die Erinnerungen haben -
bis auf die Erinnerungen der Rechtsbe-schwerdeführer
zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 -
keinen Erfolg.
1. [X.] zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf [X.]eite Beigetretenen [X.] bis [X.]181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Kostenschuldner gegen den [X.] Erinnerung einlegen.
Der [X.] besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Haften mehrere Kos-tenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der [X.] unter Beach-tung der Grundsätze des § 8 [X.], wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 [X.]).
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Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den [X.] zu [X.],
steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist ([X.], [X.] 1981, 403; OLG Düsseldorf, [X.] 1985, 255 mit zu-stimmender [X.]. [X.] in [X.]. Nr. 32 § 5 [X.]; LG Essen,
[X.] 1974, 81; [X.], Beschluss vom 17. April 2009 -
2 [X.], juris Rn. 9; [X.] in [X.]/Hellstab/Trenkle, [X.]/Fam[X.], § 66 [X.] Rn. 30; ebenso zu § 14 [X.] aF Korinten-berg/Lappe, [X.], 18. Aufl., § 14 Rn. 46). Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 4 [X.] aF ([X.], Beschluss vom 30. April 1955 -
VI [X.], [X.] 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "[X.]"
gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "[X.]") wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der [X.] (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S.
155; [X.] in [X.]/Hellstab/Trenkle, [X.]/Fam[X.], § 66 [X.] Rn. 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, [X.] ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist ([X.],
[X.] 1963, 550, 551; [X.], [X.] 1982, 884; [X.], [X.] 1990, 62 f.; [X.], [X.]/Fam[X.], 15. Aufl., §
66 [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 45. Aufl., § 66 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], §
66 Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 19; zu §
14 [X.] aF BayObLG, [X.] 1975, 492, 493), lässt außer [X.], dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Besei-tigung einer durch den konkret angegriffenen [X.] geschaffenen [X.] erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem [X.] nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.
b) Danach sind die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfah-ren des [X.] Beigetretenen [X.] bis [X.]181 nicht [X.]. Sie 11
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haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als [X.] neben den in Anspruch [X.] ebenfalls Gerichtskosten schulden (§
22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 [X.]
aF), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des
Rechnungsbetrages"
als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 Satz
1 [X.] in die für die Sachakte bestimmte Ur-schrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu ([X.] in [X.]. Nr.
32 § 5 [X.]). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn rich-tet (vgl. zu § 14 [X.] aF Korintenberg/Lappe, [X.], 18. Aufl., § 14 Rn. 46).
2. Die zulässigen Erinnerungen des [X.] und der übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf [X.]eite sind -
bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102
(dazu unter 3.) -
unbegründet. Die Kostenansätze auf Grundlage des Wertes der in den [X.] Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche treffen zu.
a) Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels gel-tenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.]

6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der [X.] und die übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf [X.] sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] aF als Antragsteller des [X.] Kostenschuldner.
b) Zu Recht wurden die Gerichtsgebühren nach dem Wert der in den [X.] Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche berechnet.
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aa) Der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF (jetzt § 51a Abs. 3 [X.]) im Rechtsbeschwerde-verfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des [X.] sind, ergibt (persönlicher Streitwert). Die Regelung [X.] eine Haftungsbeschränkung, so dass die Rechtsbeschwerdeführer und Beigetretenen auf [X.]eite auf Grundlage der Antragstellerhaftung (§
22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 [X.]) nicht auf die gesamten Gerichtsge-bühren des [X.] in Anspruch genommen werden [X.], die aus der Summe der in sämtlichen nach § 7 [X.] aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.] sind, anfallen (§
51a Abs. 1 [X.]; jetzt §
51a Abs. 2 [X.]). Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönli-chen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Die durch § 51a Abs. 2 [X.] aF ge-schaffene Obergrenze bewirkt also, dass der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des §
51a Abs. 1 [X.] (hier:

in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persön-lichen Streitwert ergibt ([X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 -
II ZB 6/09, [X.], 23 Rn.
7, vom 22. Oktober 2013 -
II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn.
8 und vom 5. Mai 2015 -
[X.], juris Rn. 6). Dabei hat der [X.] bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsge-bühren von der [X.]eite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S.
35; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 -
II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).
[X.]) Für die Inanspruchnahme als Antragsteller des [X.] besteht kein Grund, die durch §
51a Abs. 2 [X.] bestimmte Obergrenze zu unterschreiten.
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Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 [X.] aF ist es, für die am Musterver-fahren auf Seiten des [X.] Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers im Aus-gangsverfahren wesentlich niedriger ist, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs.1 [X.] aF. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar ([X.], [X.] vom 16. Oktober
2012 -
II ZB 6/09, [X.], 23 Rn. 8; zu einem ent-sprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. [X.], [X.] vom 22. Oktober 2013 -
II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).
Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der [X.] sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf [X.]eite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des I[X.]
Zivilsenats des [X.] vom 27.
November 2014 und
5. Mai 2015 ([X.], juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.], 1946) in der Fassung des [X.] vom 27.
November 2014, nach der dem dortigen [X.] und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 [X.] aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des [X.] auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach §
19 Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 26 Abs. 1 [X.]) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 [X.] aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als [X.] (§
29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 [X.] aF) zu einem [X.] führen kann, der unterhalb der Obergrenze des
§ 51a Abs. 2 18
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[X.] liegt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Mai 2015 -
[X.], juris Rn.
5
ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des [X.]
-
anders als für die nach § 19 Abs. 1 [X.] aF (jetzt §
26 Abs. 1 [X.]) zu bildenden Kostenquoten -
gemäß § 51a Abs. 1 [X.] aF (jetzt §
51a Abs. 2 [X.]) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten

Anders als die Erinnerung meint, ist der auf Grundlage der Antragstellerhaftung gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF errechnete [X.] auch nicht unter [X.] daraufhin zu überprüfen, ob sich im Falle einer zu Lasten der [X.]eite ausfallenden Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 [X.] aF als [X.] (§ 29 Nr. 1 [X.]
aF) ein geringerer Betrag errechnen würde. Selbst wenn der Antragsteller -
anders als hier -
auf einen Teil der Gerichtskosten auch als [X.] haften würde, würde die Haftung als Antragsteller nicht entfallen oder auf diesen Betrag begrenzt, sondern nach Maßgabe des §
31 Abs. 2 [X.] subsidiär fortbestehen. Solange -
wie hier -
noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist, kann sich der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme ohnehin nicht auf die Vorrangregelung des §
31 Abs. 2 [X.] berufen ([X.], [X.]/Fam[X.], 15.
Aufl., § 31 [X.] Rn. 16). Die dort geregelte Haftungsverteilung zwischen Erst-
und Zweitschuldnern betrifft nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer [X.] bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1981 -
IVb [X.], [X.] 1982, 50 mwN zur Vorgängerregelung in §
58 Abs. 2 [X.]).
3. Die
Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 sind jedoch begründet und führen zur Aufhebung der Kostenansätze, weil zu ihren Lasten falsche Werte der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche zu Grunde gelegt worden sind.
a) Die Rechtsbeschwerdeführer zu 38 (H.

R.

) und 39 (K.

R.

) haben unter dem 22. Juli 2015 jeweils eine Kostenanforderung über 5,0 20
21
22
-
12 -

([X.] 780015129616 und 780015129624). Sie verfolgen im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 7.151,14

Gesamtgläubiger, so dass nur einmal 5,0 Gebühren aus diesem Wert abgerechnet werden dürfen, wobei beide als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag haften (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Dabei obliegt die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, dem [X.]n (§ 7 Abs. 2 [X.]). Auf die Erinnerung sind daher beide Kostenansätze aufzuheben, um dem [X.]n eine dahingehende Entscheidung zu ermöglichen.
b) Dem Rechtsbeschwerdeführer zu 40 (Dr.

J.

) wurden mit Rechnung vom 22. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 780015129632). Der von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch beläuft sich jedoch nur auf 19.92Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
c) Der Rechtsbeschwerdeführer zu 98 (F.

Ru.

) hat unter dem 23.
Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Wert
verfolgt in seinem Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von

d) Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 100 (S.

Ki.

) wurden unter dem 23. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus klagt im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 3.357

ein, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Ansatz gebracht werden dürfen.
e) Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 101 (R.

D.

) hat unter also 485

der 23
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25
26
-
13 -

Rechtsbeschwerdeführer zu 102 (E.

D.

) unter dem gleichen Datum eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 2.560 ([X.] 780015130369). Tatsächlich klagen beide zusammen als ein, so dass ihnen gegenüber gesamtschuldnerisch nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.] aF).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 -
3-7 OH 1/06 -

OLG [X.],
Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.]/06 -

27

Meta

XI ZB 12/12

15.12.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2015, 703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 703

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XI ZB 12/12

II ZB 6/09

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II ZB 7/09

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