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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berück-sichtigt worden. In dem der [X.] Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minde-rung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grund-dienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 • ermittelt worden. Das gilt auch für die in der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die [X.] nach dem Ausmaß der Nutzungsein-schränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitge-teilt werden. 1 2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil [X.] dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer [X.] - 3 - dienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen da-von, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene [X.] kaum überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem [X.] nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des [X.] bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die [X.] auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen recht-lichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nicht-zulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige [X.] zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der [X.] durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt-
- 4 - recht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 • betragen sollte. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
Meta
11.12.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. V ZR 48/08 (REWIS RS 2008, 282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 282
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