Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. V ZR 48/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 282

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berück-sichtigt worden. In dem der [X.] Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minde-rung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grund-dienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 • ermittelt worden. Das gilt auch für die in der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die [X.] nach dem Ausmaß der Nutzungsein-schränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitge-teilt werden. 1 2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil [X.] dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer [X.] - 3 - dienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen da-von, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene [X.] kaum überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem [X.] nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des [X.] bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die [X.] auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen recht-lichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nicht-zulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige [X.] zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der [X.] durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt-
- 4 - recht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 • betragen sollte. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -

Meta

V ZR 48/08

11.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. V ZR 48/08 (REWIS RS 2008, 282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 282

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.