IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4108
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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 86/01 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2001 wird nicht an-genommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO). Streitwert: 87.859,37 • / 171.838 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf fol-gendes hin: Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver-- 3 -
pflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudin-ger/Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.). Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforde-rung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat (GA 139 ff.). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
Meta
13.03.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IV ZR 86/01 (REWIS RS 2002, 4108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4108
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