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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 86/01 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 13. März 2002 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2001 wird nicht [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO). Streitwert: 87.859,37 • / 171.838 [X.]Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf [X.] hin: Die Klägerin ist aus dem [X.] zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver-- 3 -
pflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. [X.], [X.]. § 2058 [X.]. 18; [X.]/[X.], BGB 1996 § 2058 [X.]. 12 f.). Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die [X.] des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat ([X.] ff.). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
13.03.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. IV ZR 86/01 (REWIS RS 2002, 4108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4108
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