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PDF anzeigen[X.]/02vom12. März 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] 12. März 2003beschlossen:1. Die Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2002 wird [X.], weil der Beschwerdeführer nicht dargelegthat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] folgt festgesetzt: Antrag zu 1) 430.000 [X.] zu 4) kein [X.] zu 6) 10.000 [X.] DM(= 224.968,43 - 3 - Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hin-sichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4)entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Beidem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischen-feststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), derenwirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über [X.] zu 1) und 6) hinausreicht und für die [X.] weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
12.03.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. IV ZR 450/02 (REWIS RS 2003, 3998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3998
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