Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 453/02Verkündet am:9. Juli 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.]in [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des13. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegendie von der [X.] aus einer vollstreckbaren [X.] betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. [X.] begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Voll-streckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahltenBetrages von 285.379,07 DM.- 3 -Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge-schiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der [X.],der [X.] (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18%Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in [X.] 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen [X.] der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung solltediese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen [X.] Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück andie Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensfor-derungen an die [X.] ab. Die [X.] ermächtigte die [X.], die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oderim Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, dieden Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschrei-ben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die [X.] das Grundstück. Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung bezüg-lich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen ge-gen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin [X.] erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die [X.] gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt,die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zurRückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.Während das [X.] die Klage abgewiesen hat, hat das Be-rufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag auf Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus [X.] mit folgender Begründung für unzuläs-sig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege dersogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne aus-reichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedochseien durch die Abtretung der zugrunde liegenden [X.]die formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinander-gefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der [X.]nichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft aus-nahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einzie-hungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er [X.] an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die pro-zessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wiederdecken. Eine Ermächtigung der [X.] zum Einzug an sich selbst seiaber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der [X.], [X.] habe die streitgegenständlichen [X.] in-zwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. [X.] die Vernehmung der von der [X.] zum Beweis für die Rückab-tretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weite-ren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung [X.] demnach nicht mehr an.- 5 -Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur [X.] der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das [X.] mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nachder Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigtgewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgebenmüsse.I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-fung nicht stand.1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der [X.] und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, [X.] aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die [X.]och Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit derabgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuenGläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsi-cherung durch Grundschulden, 6. Aufl. [X.]. 965; [X.]/[X.], BGB [2002] Vorbem. § 1191 [X.]. 222). Entgegen der [X.] der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daßdas Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die [X.] angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- [X.] hat es auf das Urteil des [X.]s Bezug genommen,in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin [X.] und damit dinglich berechtigt. Einen [X.] hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im [X.] -fungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschulddargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist insich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der [X.] Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung ausder Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld er-gibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort [X.] Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die [X.] aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl In-haberin des damit abgesicherten Rechts die [X.] sei. Auch so-weit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nachdem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichenhaben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, son-dern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld vonder durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem [X.] hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Ab-tretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt.Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sichvielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzu-treffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht istdeshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der [X.] geblieben [X.]) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Pro-blem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenigwie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulier-ten [X.] zulässig [X.] -Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel-gläubiger einen [X.] ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenenNamen zu vollstrecken ([X.], 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist [X.] gegeben, weil die [X.], welche die Beklagte zur Zwangs-vollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger indem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitelausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, [X.] die Forderungen abgetreten hat.Der [X.] (aaO) hat allerdings eine Vollstreckungauch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den tituliertenAnspruch auf einen [X.] übertragen hat und dennoch, mit Ermächti-gung des [X.], selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch die-ser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht [X.] hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft.Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die [X.]sbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die [X.] Zwangsvollstreckung nicht aus den [X.], die ihrinfolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, [X.] zurückbehalten hat.2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forde-rung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus [X.] - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des [X.] der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch derKlägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der [X.] -rungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe-sen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die ab-getretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das [X.] eine Ermächtigung der [X.] zur Einziehung des [X.] an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruchaus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, siezahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein-deutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konntesie die Vollstreckungsmöglichkeit der [X.] beseitigen oder ein-schränken. [X.] der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so [X.] nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über ([X.], Urteil vom19. November 1998 - [X.] - [X.], 35 unter [X.]; [X.], [X.]. 824; [X.]/[X.], aaO [X.]. 109). Zwar [X.] der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungenauf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier,ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung [X.] aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solcheVerrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der [X.] aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie [X.] (Gaberdiel, aaO [X.]. 806 f., 810; [X.]/Wolf-steiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der [X.]n zu, so daß die Klägerin darauf nicht [X.] gezahlt hat,soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die [X.] das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinemRechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der- 9 -weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus [X.] nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungenaus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der [X.]n zustande gekommenen [X.] herleitet - dies [X.] möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen [X.] oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das [X.] zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihrseine Rechte aus dem [X.] übertragen hat (vgl. für [X.] [X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.] II 1 b, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).Terno [X.] am [X.] Ambrosius [X.] ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno [X.] [X.]
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. IV ZR 453/02 (REWIS RS 2003, 2424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2424
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 218/83 (Bundesgerichtshof)
Zur Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft.
XI ZR 118/00 (Bundesgerichtshof)
13 U 18/01 (Oberlandesgericht Köln)
IV ZR 452/02 (Bundesgerichtshof)
V ZR 115/17 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckung des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners aufgrund einer Einziehungsermächtigung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.