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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2002beschlossen:1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts-anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-sen.2. Die Revision der Klägerin gegen das [X.] des [X.], [X.] in [X.], vom 26. Juli 2001 wird als unzu-lässig verworfen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.3. Streitwert: 790.903,60 • (= 1.546.873 DM, nämlich:a) für die schon durch Versäumnisurteil des Berufungs-gerichts abgewiesenen Klageanträge I bis III:2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsge-richts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter1.000.000 DM- 3 -b) zustzlich fr den Antrag auf Wertermittlung auf Ko-sten des Nachlasses: 5.000 DM)[X.] Die [X.] hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revisionbeim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem [X.] durch Beschluß vom 20. September 2001 an den [X.] verwiesen worden war, ist die Revisionsbegrsfrist drei-mal verlrt worden. Danach hat der Revisionsanwalt der [X.] dasMandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegrs-frist [X.] um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlrtworden, damit die [X.] einen anderen, beim [X.] zu-gelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne.Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragtdie [X.] persönlich, ihr einen Notanwalt gemß § 78 b ZPO beizu-ordnen "zum Zwecke der Fristverlrung zur Begrr [X.]". Das Mandat solle sich vorerst auf die [X.] und gegen eine dafr zu vereinbarende [X.] abgegolten [X.] die Revision durchgefrt werden solle, lt sich die [X.] aus-drcklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim [X.] zugelassenen Anwalt fr den Antrag auf Fristverlrung ge-sucht und nur Absagen erhalten. Zu einer [X.] dieDurchfrung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen [X.]nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigeften [X.] eines Derma-tologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzennicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen.- 4 -2. a) Danach sind die Voraussetzungen fr die Beiordnung einesRechtsanwalts gemû § 78 b ZPO nicht gegeben. Die [X.] hat dievon ihr behaupteten [X.], einen zu ihrer Vertretung [X.] zu finden, dem Gericht nachzuweisen ([X.], [X.] April 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen,zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn [X.] des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mitdem Ziel beantragt werden, eine Verlrung der Revisionsbegrn-dungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf dieseWeise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung ei-nes Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung einesNotanwalts nicht in Betracht ([X.], [X.] vom 13. April 1994 - [X.]/93 - und [X.] vom 7. Dezember 1999 - [X.] - [X.]RZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten [X.] ergibt sich nicht, daû die [X.] etwa nicht in der Lage [X.], die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu [X.] 5 -b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrn-det worden ist, war sie gemû §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. alsunzulssig zu verwerfen.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
12.06.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. IV ZR 232/01 (REWIS RS 2002, 2856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2856
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