Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 30 W (pat) 542/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 1370

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SLEEP EASY" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 012 488.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 19. Juli 2016 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.] [X.]

3

ist am 5. Februar 2014 zur Eintragung als Marke für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 09:

5

[X.]], Rettungs- und [X.] und -Instrumente; Apparate und Instrumente zur Regelung oder Steuerung von Alarmgeräten und [X.]; Feuerlöschgeräte; Alarmgeräte und Alarmsysteme einschließlich Sicherheits-, Überflutungs-, [X.]-, Feuer-, Kohlenstoffmonoxid-, Gas- und Hitzealarmgeräten und -alarmsystemen; Alarmgeräte und Alarmsysteme, die dazu geeignet sind, mit anderen Alarmgeräten oder Geräten zu kommunizieren; Fernüberwachung und Steuerung von Alarmgeräten und [X.]; elektronische Datenübermittlungsapparate; Apparate zum Senden von Mitteilungen; Warnapparate und -einrichtungen; Batterieüberwachungs- und Batterietestapparate; Software; Sensoren; Temperatursensoren; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente zum Erkennen von Feuer, Hitze oder [X.] oder giftigen oder schädlichen Substanzen; drahtlose Kommunikationseinrichtungen; Apparate und Geräte; Warnsysteme für niedrigen Batteriestand; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren; drahtlose Kommunikationseinrichtungen, -apparate und -geräte

6

Klasse 37:

7

Installation, Instandhaltung und Pflege von Alarmgeräten und [X.] einschließlich Sicherheits-, Überflutungs-, [X.]-, Feuer-, Kohlenstoffmonoxid-, Gas- und Hitzealarmgeräten und -alarmsystemen; Installation, Instandhaltung und Pflege von Alarmgeräten und [X.], die dazu geeignet sind, mit anderen Alarmgeräten oder Geräten zu kommunizieren; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf alle vorgenannten Dienstleistungen

8

Klasse 42:

9

Produktdesign; Design von Alarmgeräten und [X.] einschließlich Sicherheits-, Überflutungs-, [X.]-, Feuer-, Kohlenstoffmonoxid-, Gas- und Hitzealarmgeräten und -alarmsystemen; Design von Netzwerk- und Fernwartungssystemen für Alarmgeräte und Alarmsysteme; Softwareentwicklungs-, Softwareaktualisierungs- und Softwareinstandhaltungsdienstleistungen; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf alle vorgenannten Dienstleistungen“

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die angemeldete Wortfolge werde ohne weiteres mit „schlafe ruhig“ übersetzt. Diese Aussage sei von sprachlicher Allgemeinheit und werde vom Verkehr rein anpreisend-werbend in dem beschreibenden Sinne verstanden, dass die Inanspruchnahme der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dazu führe, dass man (wieder oder weiterhin) ruhig schlafen könne, sich also keine Sorgen zu machen brauche.

Es handele um eine sprachregelgerechte Aneinanderreihung allgemein bekannter Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen syntaktischen oder semantischen Änderung. Der [X.] sei weder mehrdeutig noch interpretationsbedürftig, so dass auch ein mangelnder lexikalischer Nachweis die Eintragungsfähigkeit nicht begründe könne. Dass es möglicherweise auch gebräuchlichere Synonyme für die Bezeichnung gäbe, sei markenrechtlich unbeachtlich.

Eine Voreintragung derselben Marke in [X.] habe insoweit keine Indizwirkung.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass ein – von der Markenstelle offen gelassenes – Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bereits deshalb ausscheide, weil die angemeldete Wortfolge selbst bei einer Übersetzung i. S. von „schlafe ruhig“ bzw. „sich keine Sorgen machen“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend seien.

[X.] [X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht i. S. von „schlafe ruhig“ verstanden, so dass es der Wortfolge auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

[X.] [X.] handele es sich daher um eine ungewöhnliche Kombination der Begriffe „[X.]“ und „[X.]“, die den angesprochenen Verkehr vor ein interpretatives Rätsel stelle.

Die angemeldete Wortfolge eigne sich ferner selbst bei einem Verständnis i. S. von „ schlaf ruhig“ nicht als Werbeaussage für die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da sie dem Ansehen der Produkte der Anmelderin eher schaden würde. So könnten Alarme, die den Verbraucher „ruhig schlafen“ ließen anstatt zu warnen, ihren Zweck nicht erfüllen.

Die alternative Aussage „sich keine Sorgen machen müssen“ wiederum sei viel zu weit von dem ursprünglichen Begriff „[X.] [X.]“ entfernt und erfordere zahlreiche gedankliche Schritte seitens des Verbrauchers, zumal einige Waren wie z. B. „[X.] und –Instrumente“ überhaupt keinen Bezug zu einem „ruhigen Schlaf“ aufwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin unter Rücknahme der weitergehenden Anmeldung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt:

„Klasse 09: [X.] und –Instrumente“.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 19. Juli 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie nach der seitens der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren nicht festgestellt werden können.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/[X.]). Hierbei ist der Formulierung „und/oder“ zu entnehmen, dass auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – [X.]).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.] 2010, 228, [X.] - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 35, 36 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.] 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 31, 32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn solche spruch- oder sloganartigen Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. So wird der Verkehr in [X.] oder spruchartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sehen, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen - es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, Nr. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 – [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 – Test it.).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht dem angemeldeten Wortzeichen [X.] [X.] für die nach Teilrücknahme der Anmeldung alleine noch verfahrensgegenständlichen Waren

[X.] [X.] um eine im [X.] Sprachgebrauch nicht nachweisbare oder zumindest unübliche Begriffsbildung ohne jede konkrete sinnvolle Bedeutung handele. Vielmehr geht die angemeldete Begriffskombination auf die lexikalisch nachweisbare [X.] Wortfolge „to sleep easy“ zurück, welche mit der Bedeutung „ruhig schlafen“ nicht nur lexikalisch (vgl. dazu die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Anlage 1a aus dem Deutsch-Englisch-Online-Wörterbuch „dict.cc“ zu „to sleep easy“), sondern auch im [X.] Sprachgebrauch mit der vorgenannten Bedeutung nachweisbar ist, insbesondere auch in Zusammenhang mit Sicherheits- und (Lärm)Schutzsystemen (vgl. dazu die der Anmelderin übersandte Anlage 2 https://www.linguee.de/deutsch-englisch/uebersetzung/ruhig+ schlafen. [X.] zur [X.] Bedeutung der Wortfolge „ruhig schlafen“). Es mag sein, dass für die [X.] Entsprechung „ruhig schlafen“ im [X.] weitere Begriffsbildungen vorhanden und vielleicht sogar näherliegend sind (wie z. B. „sleep calm(ly)“ oder „sleep well“); dies ändert aber nichts daran, dass eben auch [X.] [X.] eine jedenfalls nicht sprachunübliche [X.] Begriffsbildung mit der Bedeutung „ruhig schlafen“ oder auch „schlafe ruhig“ darstellt.

Funkalarmsystem Alarmanlage ruhiger schlafen Alarmanlagen Alarmanlage ruhig schlafen

[X.] [X.] zwar nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften solcher Waren und Dienstleistungen; sie erschöpft sich insoweit aber in einem für den Verkehr sofort und ohne jeden Interpretationsaufwand verständlichen werblich-anpreisenden Hinweis, dass diese einen „ruhigen Schlaf“ versprechen.

3. Dies lässt sich aber nicht hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Waren

Insoweit ist zu beachten, dass die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den konkreten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen ist, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.] 2004, 674 (Nr.33) – Postkantoor).

Die vorliegend nach [X.] der Anmeldung alleine noch verfahrensgegenständlichen Waren

Demnach gibt es für die nach [X.] der Anmeldung verbliebenen Waren keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlt.

4. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke hinsichtlich der alleine noch beschwerdegegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

5. Da der [X.] somit hinsichtlich der obengenannten Waren die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht versagt werden kann, war der angefochtene Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 542/16

22.11.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 30 W (pat) 542/16 (REWIS RS 2018, 1370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1370

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