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PDF anzeigen[X.] ZR 312/05 vom 19. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juni 2006 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Das Gesuch des [X.] bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird 2 - 3 - ([X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). 3 Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. Das Finanzamt [X.] und die [X.] haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 • und 82.075,23 • angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des [X.] gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten zu 2 erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weite-ren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 71.756,77 • aufzubringen. 4 § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des beteiligten [X.] nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für Prozesse, die von [X.] und [X.] selbst geführt werden, nicht aber für 5 - 4 - Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht ([X.], [X.]. v. 24. März 1998 - [X.], [X.], 789, 790). Goette [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -
Meta
19.06.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2006, Az. II ZR 312/05 (REWIS RS 2006, 3084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3084
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