Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 52/08 vom 1. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 1. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (Senat, [X.]. v. 6. Dezember 2007 - [X.], [X.]. nach juris Tz. 2; [X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682, 683; [X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). 2 - 3 - Diese Voraussetzungen liegen bei den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern der Schuldnerin nach den eigenen Angaben des Antragstellers vor. 3 4 Dass die Prozessführung auch dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen, rechtfertigt keine abwei-chende Beurteilung. Gegenteiliges lässt sich der von dem Antragsteller heran-gezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 15. Januar 1998 - [X.] 122/97, [X.], 297, 298; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 460/02, [X.], 2036; [X.]. v. 14. Juli 2005 - [X.] 224/04, [X.], 1519) nicht entnehmen. Danach ist es allerdings dem [X.] ausnahmslos nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreits selbst aufzubringen, den er im Interesse der Masse führt; der Insolvenzverwalter ist nicht "wirtschaftlich Beteiligter" i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die Verwaltervergütung eingebracht werden sollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller ein-räumt - hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten [X.] zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. [X.] betrachtet geht es in diesem Rechtsstreit um die Durchsetzung einer [X.] - 4 - venzforderung einschließlich Zinsen von rund 400.000,00 •, die die vom [X.] bezifferten Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Verwalter-vergütung bei weitem übersteigt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb kein Raum (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 20 O 1947/07 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 U 3939/07 -
Meta
01.09.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2008, Az. II ZR 52/08 (REWIS RS 2008, 2170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2170
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.