Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2008, Az. II ZR 52/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2170

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 52/08 vom 1. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 1. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (Senat, [X.]. v. 6. Dezember 2007 - [X.], [X.]. nach juris Tz. 2; [X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682, 683; [X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). 2 - 3 - Diese Voraussetzungen liegen bei den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern der Schuldnerin nach den eigenen Angaben des Antragstellers vor. 3 4 Dass die Prozessführung auch dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen, rechtfertigt keine abwei-chende Beurteilung. Gegenteiliges lässt sich der von dem Antragsteller heran-gezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 15. Januar 1998 - [X.] 122/97, [X.], 297, 298; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 460/02, [X.], 2036; [X.]. v. 14. Juli 2005 - [X.] 224/04, [X.], 1519) nicht entnehmen. Danach ist es allerdings dem [X.] ausnahmslos nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreits selbst aufzubringen, den er im Interesse der Masse führt; der Insolvenzverwalter ist nicht "wirtschaftlich Beteiligter" i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die Verwaltervergütung eingebracht werden sollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller ein-räumt - hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten [X.] zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. [X.] betrachtet geht es in diesem Rechtsstreit um die Durchsetzung einer [X.] - 4 - venzforderung einschließlich Zinsen von rund 400.000,00 •, die die vom [X.] bezifferten Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Verwalter-vergütung bei weitem übersteigt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb kein Raum (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 20 O 1947/07 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 U 3939/07 -

Meta

II ZR 52/08

01.09.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2008, Az. II ZR 52/08 (REWIS RS 2008, 2170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2170

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.