Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 10/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1523

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[X.]/00vom31. Juli 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________B[X.]otO § 6Eine [X.], nach der ein Bewerber um die Stelle einesAnwaltsnotars neben anderen geeigneten, aber nachrangigen [X.] nicht berücksichtigt wird, wenn er sich mit dem bisher einzigen[X.]otar am Ort in Sozietät oder Bürogemeinschaft befindet, hat in [X.] keine Grundlage.[X.], [X.]. vom 31. Juli 2000 - [X.] 10/00 - [X.] am [X.]wegen Bestellung zur [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] 31. Juli 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den[X.]uß des [X.] des [X.] am [X.] vom 20. Dezember 1999 wird [X.].Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. [X.]otwendige Auslagen sind nichtzu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragstellerin ist seit 1980 als Rechtsanwältin beim [X.] zugelassen. Seit Anfang 1983 übt sie ihre Praxis in [X.] 3 -zunächst in Sozietät mit ihrem am 16. Dezember 1996 verstorbenenEhemann, dem Rechtsanwalt und [X.]otar [X.], seither allein.Um die durch dessen Tod frei gewordene, am 1. Juli 1997 [X.] hat sich neben der Antragstellerin der weitereBeteiligte beworben, Rechtsanwalt [X.].. Er ist seit 1982 zur [X.] zugelassen und hat seine Praxis ebenfalls in [X.].. Er betreibtdie Kanzlei in Sozietät mit seinem Bruder [X.], dem derzeit einzigen in[X.]. ansässigen [X.]otar, und weiteren Rechtsanwälten.Die Gemeinde [X.]. gehört zum Amtsgerichtsbezirk F.. Sie hat [X.] 10.000 Einwohner und ist Sitz einer amtsgerichtlichen Zweigstelle [X.] von Abschnitt A. I [X.]r. 1 b des [X.] des [X.] zur Ausführung der [X.] vom27. Juni 1991 ([X.]. [X.]) in der Fassung des [X.] Juni 1994 ([X.]. S. 243). Dort besteht ein Bedürfnis für zwei [X.]otar-stellen. Für [X.]otarstellen in Orten i. S. von Abschnitt A I [X.]r. 1 b des[X.] enthält dieser (auch in der neuesten, sprachlich korrektenFassung vom 25. Februar 1999, [X.]. [X.]) unter [X.], wo die [X.] bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nachdem üblichen Punktesystem geregelt ist, im letzten Absatz folgende Be-stimmung:"Um den Rechtsuchenden eine Auswahl zwischen mehre-ren [X.]otariaten zu ermöglichen, bleibt bei der Besetzung ei-ner nach Abschnitt I [X.]r. 1 Buchst. b ausgeschriebenen[X.]otarstelle in einem Ort, in dem bisher nur eine [X.]otarinoder ein [X.]otar bestellt ist, eine Bewerberin oder ein Be-werber, die oder der sich in Sozietät oder [X.] -schaft mit dieser [X.]otarin oder diesem [X.]otar befindet, solange außer Betracht, wie dem Bedürfnis durch [X.] anderen persönlich oder fachlich geeigneten Bewer-berin oder eines anderen persönlich oder fachlich geeig-neten Bewerbers entsprochen werden [X.] Antragstellerin legte innerhalb der Bewerbungsfrist zum[X.]achweis ihrer fachlichen Eignung eine Teilnahmebescheinigung übereinen Ende 1985/Anfang 1986 durchgeführten Einführungskurs für [X.]ota-re des [X.] vor, die, wie damals üblich, [X.] enthielt. Bescheinigungen über die erneute [X.] mit [X.] hat sie später nachgereicht.Rechtsanwalt [X.]. reichte ein Zertifikat vom 20. Dezember 1996 überdie erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Anwaltsnotariat der DeutschenAnwalt-Akademie ein. [X.]ach dem Ergebnis des Ausschreibungsverfah-rens erzielte, worüber kein Streit besteht, Rechtsanwalt [X.]. die höchstePunktzahl (105,4), die Antragstellerin die zweithöchste (92,6).Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 teilte der Antragsgegner derAntragstellerin seine Absicht mit, die Stelle mit dem punktbesseren Be-werber Rechtsanwalt [X.]. zu besetzen. Der Antragsgegner äußerte [X.] des fehlenden [X.]es über die Teilnahme am Einfüh-rungskurs Zweifel an der fachlichen Eignung der Antragstellerin. Im [X.] [X.] [X.]r. 3 letzter Absatz des [X.] habe Rechtsanwalt [X.]. angekündigt, für den Fall seiner Be-stellung aus der Sozietät mit seinem Bruder, Rechtsanwalt und [X.]otar [X.], ausscheiden zu [X.] 5 -Gegen diesen Bescheid beantragte die Antragstellerin gerichtlicheEntscheidung. Mit [X.]uß vom 29. Juni 1998 hob das Oberlandesge-richt den Bescheid auf und verpflichtete den Antragsgegner zur [X.]. [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]s zumVertrauensschutz ([X.]uß vom 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - [X.]JW-RR1998, 57) müsse der Antragsgegner den nachträglich geführten [X.] anerkennen. Die Bevorzugung von Rechtsanwalt [X.].sei jedoch trotz dessen höherer Punktzahl rechtsfehlerhaft, weil er mitdem einzigen bestellten [X.]otar im Ort des vorgesehenen [X.] eine Sozietät verbunden sei. Der Antragsgegner werde zu prüfenhaben, ob ein Ausscheiden aus der Sozietät und eine Praxistrennung inihrer konkreten Erscheinungsform dem Zweck der Bestimmung in Ab-schnitt [X.] [X.]r. 3 letzter Absatz des [X.] genüge, dem rechtsu-chenden Publikum eine echte Alternative zwischen zwei [X.]otaren in [X.].anzubieten. Dies erscheine wegen der [X.]amensgleichheit und deshalbzweifelhaft, weil sich die neue Praxis im selben Haus im selben Stock-werk unmittelbar angrenzend an die Praxis der bisherigen Sozietät [X.] würde.[X.]ach Aufforderung durch den Antragsgegner hat Rechtsanwalt [X.]G. mit Schreiben vom 10. [X.]ovember 1998 erklärt, im Falle seiner Be-stellung zum [X.]otar sei sein Ausscheiden oder das seines Bruders ausder Sozietät geplant, falls das für erforderlich gehalten werde. Die [X.] [X.]ähe der Praxisräume und die [X.]amensgleichheit könnten kein Ar-gument sein, die Bestellung zu [X.] 6 -Im April 1998 hatte der Antragsgegner festgestellt, daß im Ort [X.] mehr als 10.000 Einwohner hat und knapp 10 km von [X.]. in [X.] entfernt liegt, ein Bedürfnis für die Einrichtung einer [X.]otarstelle [X.]. Aus dem durch die Stellenausschreibung vom 1. Juli 1998 einge-leiteten Bewerbungsverfahren ist die Antragstellerin als punktbeste Be-werberin hervorgegangen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 hat der [X.] ihr seine Absicht mitgeteilt, ihr diese Stelle zu übertragen.Insoweit läuft auf Antrag des unterlegenen Mitbewerbers noch ein inzwi-schen ebenfalls beim Senat anhängiges Verfahren. Hinsichtlich [X.] in [X.]. hat der Antragsgegner der Antragstellerin in diesem [X.] wiederum mitgeteilt, die Stelle mit Rechtsanwalt [X.]. besetzen zuwollen. [X.]ach dem Sinn der Bestimmung in Abschnitt [X.] [X.]r. 3 letzterAbsatz des [X.] solle zwar eine Konzentration von [X.]otarlei-stungen vermieden und zugleich dem rechtsuchenden Publikum eineechte Auswahl ermöglicht werden. Es sei der Landesjustizverwaltung ineiner Situation wie im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, durch [X.] auch immer geartete Praxistrennung dauerhaft auf dem [X.]ormzweckdieser Bestimmung zu bestehen, weil es dem [X.]otar grundsätzlich unbe-nommen sei, alsbald nach seiner Bestellung wieder eine Sozietät mitdem anderen [X.]otar zu begründen.Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem erneuten [X.] auf gerichtliche Entscheidung. Sie hat beantragt, den Bescheid vom11. März 1999 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, er-messensfehlerfrei über ihre Bewerbung um die [X.]otarstelle in [X.]. zu ent-scheiden. Der Antragsgegner müsse alles dafür tun, um dem Zweck derBestimmung in Abschnitt [X.] [X.]r. 3 letzter Absatz des [X.] zu- 7 -genügen und eine Umgehung zu verhindern. Dies sei auch bei einer Be-endigung der Sozietät wegen der [X.]amensgleichheit und der im [X.] auf derselben Etage liegenden Praxisräume nicht gewährleistet.Das Publikum könne nicht erkennen, daß es sich um zwei unabhängige[X.]otariatspraxen mit der Möglichkeit einer tatsächlichen Auswahl [X.].Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor [X.] erklärt, er werde die Bestallung des Rechtsanwalts [X.]G. zum [X.]otar von dessen verbindlicher Erklärung abhängig machen, dieSozietät mit seinem Bruder [X.] aufzulösen und auch keine Büroge-meinschaft zu unterhalten. Er, der Antragsgegner, werde mit den ihm [X.] stehenden Mitteln durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen,daß die entsprechende Bestimmung des [X.] eingehalten [X.].Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei in der Gestalt, dieer durch die Erklärung des Antragsgegners in der mündlichen Verhand-lung gefunden habe, nicht rechtswidrig. Danach seien etwaige Beden-ken, der Antragsgegner werde die Regelung des [X.] nichtdurchsetzen und eine Umgehung nicht verhindern, nicht mehr begründet.Der Antragsgegner werde dafür sorgen müssen, daß jedenfalls im Zeit-punkt der Aushändigung der Bestallungsurkunde die Sozietät nicht nurzum Schein aufgelöst und eine ausreichende räumliche Trennung derPraxen erfolgt sei, so daß nach außen erkennbar zwei selbständige undunabhängige [X.]otariate [X.] 8 -Gegen diesen [X.]uß hat die Antragstellerin sofortige Be-schwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bezwei-felt, daß die Erklärung des Antragsgegners in der mündlichen Verhand-lung geeignet sei, die Regelung des [X.] durchzusetzen. [X.] habe insbesondere nicht präzise dargelegt, mit [X.] er dafür sorgen wolle.I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. [X.] hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Be-werbung. Sie wird durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Bestel-lung von Rechtsanwalt [X.]. zum [X.]otar in [X.]. nicht in ihren Rechten be-einträchtigt.1. a) Die Auswahl unter mehreren Bewerbern ist nach den gesetz-lichen Kriterien des § 6 Abs. 3 B[X.]otO vorzunehmen. Die Landesjustiz-verwaltung ist befugt, diese Auswahlkriterien im Rahmen des ihr einge-räumten [X.] durch eine allgemeine Verwaltungsvor-schrift zu interpretieren ([X.]Z 124, 327, 332 f.). Diese muß sich [X.] im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 B[X.]otO abgesteckten Beurtei-lungsspielraums halten. Sie darf daher nur Gesichtspunkte berücksichti-gen, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers vonBelang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des [X.]otars stelltden umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Außerhalb der [X.] ist grundsätzlich kein Auswahlkriterium zugelassen ([X.]Z 124,327, 333; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 - [X.]ds. [X.] -1994, 330 unter 2 a und b und vom 22. März 1999 - [X.] 2/99 - D[X.]2000, 148 unter II 1 a). Umstände und Merkmale, welche keine Aussa-gekraft für die persönliche und fachliche Eignung haben, müssen bei derAuswahlentscheidung außer Betracht bleiben.b) Die die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 B[X.]otO interpretierende[X.] des Antragsgegners findet sich in Abschnitt [X.][X.]r. 3 des [X.]. Sie entspricht bis auf den letzten Absatz den inden anderen Bundesländern für die Bewerbung um die Stelle eines [X.] getroffenen Regelungen. Eine Regelung wie im letzten Ab-satz in Abschnitt [X.] [X.]r. 3 des [X.] des Antragsgegners gibt [X.] den Feststellungen des Senats sonst nicht.Mit dieser Bestimmung hat der Antragsgegner den ihm durch § 6Abs. 3 B[X.]otO abgesteckten Beurteilungsspielraum überschritten. [X.] verfolgte Anliegen, den Rechtsuchenden eine Auswahl zwischenmehreren [X.]otariaten in Orten gemäß Abschnitt A I [X.]r. 1 b des [X.] zu ermöglichen, steht in keiner Beziehung zur persönlichen oderfachlichen Eignung der Bewerber. Die Bestimmung darf deshalb bei derAuswahlentscheidung nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigtwerden.2. Diese Regelung ist auch nicht unter anderen rechtlichen [X.] geeignet, der Bewerbung der Antragstellerin zum Erfolg [X.]) Eine Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung stehtder Bestellung des Bewerbers nach Abschnitt [X.] [X.]r. 1 e des [X.] nur dann entgegen, wenn sie mit dem [X.]otaramt unvereinbar ist.Dafür ist bei der Sozietät zwischen [X.] und [X.] nichts vorgetragen oderersichtlich.b) Die Regelung in Abschnitt [X.] [X.]r. 3 letzter Absatz des [X.] hat allerdings für die dort angesprochenen Fälle faktisch ein Be-stellungshindernis und ein Sozietätsverbot zur Folge, wenn die Landes-justizverwaltung dadurch die Wiederbegründung einer zum Zwecke [X.] als [X.]otar aufgelösten Sozietät und die Vereinbarung der So-zietät eines neu bestellten [X.]otars mit dem einzigen anderen [X.]otar [X.] verhindern könnte. Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit ist nurdurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich (vgl. [X.] [X.]JW1998, 2269 unter [X.]; [X.] vom 22. März 1999 aaO m.w.[X.].).[X.]ach der [X.] ist es keine Voraussetzung für [X.] eines Bewerbers zum Anwaltsnotar, daß er eine bestehendeSozietät mit einem Anwaltsnotar beendet oder sich verpflichtet, eine sol-che Sozietät nicht einzugehen. Der Zugang zum Amt dürfte ihm [X.] dann verwehrt werden, wenn es sich um eine dem Anwaltsnotarnach § 9 Abs. 2 und 3 B[X.]otO nicht erlaubte Sozietät handeln würde (vgl.zur [X.]ebentätigkeit nach § 8 B[X.]otO den [X.] vom [X.], aaO). Das ist hier nicht der Fall.c) Im [X.]uß vom 25. April 1994 ([X.] 20/93, [X.]Z 126, 39,54 ff.) hat der Senat sich mit der Frage befaßt, ob die Bestellung eines- 11 -Rechtsanwalts, der mit dem einzigen Anwaltsnotar im [X.] Sozietät verbunden war, den Erfordernissen einer geordneten Rechts-pflege i. S. von § 4 B[X.]otO widerspricht, und dies für den dortigen Fallverneint. In der damals geltenden Fassung enthielt die [X.] keine Bestimmungen über die Sozietätsbildung von [X.]. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der [X.] vom31. August 1998 ([X.] I 2585) sind die Voraussetzungen für die Zuläs-sigkeit der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung und der ge-meinsamen [X.]utzung von Geschäftsräumen in § 9 Abs. 2 und 3 B[X.]otOauch für Anwaltsnotare geregelt worden. Ob insoweit darüber hinausge-hende Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung aus dem allge-meinen Grundsatz der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege ab-geleitet werden können, ist nach den Vorgaben im [X.]uß des Bun-desverfassungsgerichts vom 8. April 1998 ([X.]JW 1998, 2269) fraglich,braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die [X.] in Abschnitt [X.] [X.]r. 3 letzter Absatz des [X.] dient nichtden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, sondern [X.] im Ergebnis. Sie kann letztlich dazu führen, wie das [X.] das oben erwähnte Verfahren wegen der [X.]otarstelle in E. zeigen,daß freie [X.]otarstellen über Jahre hinaus überhaupt nicht besetzt [X.]n. Im übrigen ist die Anwendung der Bestimmung jedenfalls im vorlie-genden Fall mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazuBVerwG [X.]JW 2000, 824 unter 4) nicht zu vereinbaren. Die freie [X.]otar-wahl wird nicht spürbar eingeschränkt, weil für die Einwohner von [X.]. be-reits in dem knapp 10 km entfernten E. ein weiterer [X.]otar zur Verfügungsteht (sobald die Stelle besetzt ist) und es in dem knapp 20 km entfern-ten F. weitere [X.]otare gibt. Das Verlangen nach Beendigung der Sozietät- 12 -ist auch, wie der Antragsgegner selbst erkannt hat, nicht geeignet, dasmit der Bestimmung verfolgte Anliegen nachhaltig- 13 -durchzusetzen. Die Wiederbegründung der Sozietät mit dem Anwalts-notar [X.] könnte Rechtsanwalt [X.]. nach seiner Bestellung zum [X.]otarebensowenig untersagt werden wie der Antragstellerin das Eingehen ei-ner Sozietät mit [X.], falls sie zur [X.]otarin in [X.]. bestellt würde. Dafürbietet die [X.] jedenfalls keine Handhabe.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

NotZ 10/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 10/00 (REWIS RS 2000, 1523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1523

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