Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 5/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1889

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[X.]/01vom16. Juli 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 6Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu§ 6 Abs. 3 [X.] erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht,ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift an-hand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4[X.] zu treffen.[X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - [X.] am [X.]wegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.] des [X.] am [X.] vom 31. August 2000 wird [X.].Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des [X.] und die dem Antragsgegner und der weite-ren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenennotwendigen Auslagen.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Der 1952 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1980 [X.] zugelassen und übt seither seine Praxis in [X.] aus.Die 1952 geborene weitere Beteiligten ist seit April 1978 zur [X.] zugelassen und betreibt ihre Praxis seitdem ebenfalls in [X.].Beide haben sich um die im [X.] für [X.] vom [X.] ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk [X.] be-worben. Im Auswahlverfahren haben sie als punktbeste Bewerber nachdem im [X.] des Antragsgegners vom 25. [X.]ebruar 1999 ([X.].[X.]) unter [X.] festgelegten Bewertungssystem jeweils 132,85Punkte erreicht.Dem Antragsteller wurden für das zweite Staatsexamen 50,45Punkte zuerkannt, der weiteren Beteiligten 42,85 Punkte. [X.]ür die [X.] Anwaltstätigkeit erhielten sie die Höchstpunktzahl 45. Der [X.] erzielte für [X.]ortbildungskurse an 39 Halbtagen 19,5 und für 134Urkundsgeschäfte insgesamt 17,9 Punkte. Die weitere Beteiligte [X.] für [X.]ortbildungskurse an 56 Halbtagen 28 Punkte und für 174 Ur-kundsgeschäfte an sich 22,4 Punkte. Wegen der Begrenzung der insge-samt anrechenbaren Urkundsgeschäfte auf 20 Punkte und der Begren-zung der erzielbaren Punktsumme aus Urkundsgeschäften und [X.]ortbil-dungskursen waren bei ihr demgemäß 5,4 Punkte nicht zu [X.].Nach Anhörung der Notarkammer, die vorschlug, beide Bewerberzu berücksichtigen, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit- 4 -Schreiben vom 31. Januar 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle mit derweiteren Beteiligten zu besetzen. Angesichts der Punktgleichheit [X.] die Mitbewerberin letztlich fachlich besser geeignet wegen ihrerlängeren Tätigkeit als Rechtsanwältin und ihrer größeren Erfahrung [X.] als Notarvertreterin.Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt. Er hält die Berücksichtigung von Umständen, die im Rah-men der Punktbewertung der Kappungsgrenze unterlägen, für rechtswid-rig. Dies werde auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweitenjuristischen Staatsprüfung nicht gerecht. Wenn angesichts der [X.] an sich nicht berücksichtigungsfähige Umstände herangezogen [X.], läge es nahe, auch den Erwerb weiterer Punkte nach dem Stichtagzuzulassen. Eine andere Lösung wäre die Wiederholung der Ausschrei-bung.Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt.I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des [X.] zugunsten der weiteren Beteiligten ist [X.] Die Landesjustizverwaltung hat die Auswahlentscheidung nachden Kriterien des § 6 Abs. 3 [X.] und den dazu erlassenen norminter-pretierenden Verwaltungsvorschriften zu treffen und kann sich ihr nicht- 5 -entziehen. Dabei steht ihr nach ständiger Rechtsprechung des Senats([X.]Z 126, 39, 42; 124, 327, 330 f.) ein Beurteilungsspielraum zu. Beider [X.] der Entscheidung hat das angerufene Gericht [X.] der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu be-achten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur daraufzu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des [X.] zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbebeachtet, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zubeurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde.Diese Voraussetzungen sind im Regelfall erfüllt, wenn bei [X.] Ermittlung der Punktzahl der Bewerber mit der höchsten Punktzahldie Stelle erhält. Das im [X.] des Antragsgegners [X.], das dem der meisten anderen Landesjustizver-waltungen entspricht, konkretisiert die in § 6 Abs. 3 [X.] vorgegebe-nen Maßstäbe in einer in sich ausgewogenen Weise (vgl. Senat, Be-schluß vom 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - NJW-RR 1998, 57 unter II 4)und verleiht auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten ju-ristischen Staatsprüfung das ihm zukommende Gewicht (Senat, Be-schluß vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 - [X.]. [X.]. 1994, 330 unter 2 cbb; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - [X.] 3/00 -ZNotP 2000, 441 unter [X.] und vom 16. März 1998 - [X.] 26/97 -NJW-RR 1998, 1598 unter II 3). Wenn sich aufgrund der [X.] ausnahmsweise nicht feststellen läßt, welcher von mehreren [X.] fachlich besser geeignet ist, muß die Justizverwaltung die Ent-scheidung anhand der übergeordneten gesetzlichen Maßstäbe der §§ 6Abs. 3, 6 b Abs. 4 [X.] treffen. Das bedeutet zum einen, daß im Blick- 6 -auf den Gesichtspunkt der Chancengleichheit vom [X.] [X.] nicht abgewichen werden darf, aber auch eine [X.] nicht in Betracht kommt, weil für die ausgeschriebeneStelle mehrere geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zum anderenbesteht keine Bindung mehr an die Vorgaben in der [X.], weil diese keine Entscheidungshilfe bieten. Vielmehr ist die [X.] an § 6 Abs. 3 [X.] auszurichten. Das Gesetzschreibt nicht vor, wie die verschiedenen Kriterien für sich genommenund im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. Es gibt insbesondere,anders als die Verwaltungsvorschriften, keine Obergrenze für Anwaltstä-tigkeit, [X.]ortbildungskurse und Urkundsgeschäfte vor. Diese Kriterienkönnen deshalb in weitergehendem Umfang einbezogen werden. [X.] die [X.] der Auswahlentscheidung als Akt wertenderErkenntnis weiter ein.2. Der Antragsgegner hat sich danach innerhalb des ihm durch § 6Abs. 3 [X.] abgesteckten [X.] gehalten. Daß er dielängere Anwaltstätigkeit der weiteren Beteiligten und ihre geringfügiggrößere Erfahrung in [X.] für letztlich ausschlagge-bend gehalten hat, beruht weder auf einem fehlerhaften Verständnis desgesetzlichen [X.] noch auf sachwidrigen Erwägungen. [X.] nicht zu beanstanden, praktischen Erfahrungen aus neuerer Zeit einehöhere Aussagekraft beizumessen als den relativ geringen Unterschie-den in der Note des lange zurückliegenden zweiten [X.] 7 -Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, der weiterenBeteiligten stünden für eine [X.]ortbildungsveranstaltung 3 Punkte nicht zu,ist dies unerheblich. Wegen der Kappungsgrenze (A. I[X.] 3 e des Rund-erlasses) sind bei ihr bereits 3 [X.]ortbildungspunkte unberücksichtigt ge-blieben.[X.] [X.] Kurzwelly Schierholt Grantz

Meta

NotZ 5/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 5/01 (REWIS RS 2001, 1889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1889

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