Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2011, Az. 4 StR 689/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10134

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit bei Umtausch des zum Weiterverkauf erworbenen Rauschgifts wegen Minderwertigkeit


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2010 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten "wegen drei tatmehrheitlich begangenen Fällen des unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte 200 Gramm Kokain zu einem Preis von 9.000 Euro gewinnbringend an seinen Abnehmer. Auf dessen Reklamation wegen der "minderwertigen Qualität" nahm er 170 Gramm Kokain zurück und lieferte "im Gegenzug" gegen Zahlung weiterer 4.500 Euro 300 Gramm Kokain. Auf die erneute Beschwerde des Abnehmers nahm er die Gesamtmenge zurück und lieferte gegen Zahlung eines erneuten Aufpreises von 4.500 Euro 500 Gramm Kokain. Gemäß der Vereinbarung mit seinem Lieferanten erhielt der Angeklagte einen Gewinnanteil in Höhe von 2.500 Euro.

3

2. [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäftes gerichtet (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 – 2 StR 520/96, [X.]St 43, 252, 259; [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 1 [X.], [X.], 232, vom 24. Oktober 2006 – 3 [X.], [X.], 83, vom 23. September 2009 - 2 [X.], [X.], 24, und vom 30. September 2009 - 2 [X.], [X.], 26). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Umtausch in der Weise vollzogen wird, dass die Liefermenge gegen einen Aufpreis erhöht wird. Denn auch in diesem Fall betrifft zumindest die Vereinbarung des [X.] beide [X.] ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 – 2 StR 520/96, [X.]St 43, 252, 259). Zwischen den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten besteht daher hier Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 489/81, [X.] 1982, 23).

4

3. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert (§ 354 Abs. 1 [X.] entsprechend); der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können (§ 265 [X.]). Ferner war der Schuldspruch insoweit zu berichtigen, als die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 260 Rn. 24 m.w.N.).

5

4. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der vom [X.] verhängten drei Einzelstrafen.

6

Angesichts des Unrechts- und [X.] der Tat trägt der Senat keine Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen. Die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen führt zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, [X.], 233, vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, [X.], 513, 514, [X.]. m.w.N.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03); so verhält es sich auch hier.

7

Für einen Teilfreispruch ist kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 [X.]/08).

Ernemann                                Roggenbuck                              Cierniak

                       Mutzbauer                                    Bender

Meta

4 StR 689/10

25.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 6. Oktober 2010, Az: 4 KLs 29/10, Urteil

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2011, Az. 4 StR 689/10 (REWIS RS 2011, 10134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10134

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Strafzumessung: Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Auslegung eines Revisionsantrags; Berücksichtigung eines Geständnisses; Gesamtstrafenbildung


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 373/11

4 StR 689/10

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