Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. I ZR 71/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6521

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/08 Verkündet am: 19. Mai 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Untersetzer [X.] Art. 6, 10 a) Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 [X.]) eines Gemeinschaftsge-schmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 [X.]) im Einzelnen ergibt. b) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 [X.] - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 [X.] - der Grad der Gestal-tungsfreiheit des [X.] bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich [X.] nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. c) Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 [X.] ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 [X.] - der Entwerfer des [X.]. Für die Beurteilung des [X.] und damit des [X.]s eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der [X.]punkt der [X.] dieses Musters zur Eintragung maßgeblich. [X.], [X.]eil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. November 2003 angemeldeten und eingetragenen [X.] 000107511-0004, das sie für einen aus verchromten Metallstäben bestehenden Untersetzer "Blow Up" benutzt: 1 - 3 - Sie nimmt die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs des nachfolgend abgebildeten Plastik-Untersetzers "[X.]" auf Unterlassung, Fest-stellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungs-legung in Anspruch: 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.] [X.] 8, 166); das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (O[X.] [X.], 16). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung 3 die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils. - 4 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach Art. 19 [X.] Herstellung und des Ver-triebs des Untersetzers "[X.]" sowie nach Art. 88 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 2, n auszugehen. Dennoch müsse festgestellt werden, woraus sich die Eigenart des Geschmacksmusters im Einzmacksmusters der Klägerin. Der bei der Beurteilung der Eigenart zu berücksichtigende Gestaltungsspielraum des [X.] stehe in [X.] 5 6 1 [X.] Unterlassung de§ 46 Abs. 1 [X.] Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen. Dazu hat es ausgeführt: Gemäß Art. 85 Abs. 1 [X.] sei im [X.] zwar von der Eigenart des eingetragenen [X.] der Klägerielnen ergebe, da dies für die Beurteilung des Schutzumfangs unerlässlich sei. Bei der Produktgruppe "Untersetzer" bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum und damit eine geringe Mus-terdichte. Bei der Feststellung der Eigenart müssten deshalb tendenziell höhere Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen werde das Ge-schmacksmuster der Klägerin gerecht. Der designinteressierte Kunde von Haushaltswaren werde in den [X.] der Beklagten keine Vor-wegnahme des [X.] sehen. Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Untersetzer "[X.]" falle in den Schutzbereich des Geschlwirkung zum Schutzumfang des Geschmacksmusters. Je geringer der bei der Beurteilung der Eigenart zu fordernde Formenabstand sei, desto eher könne bei einer Abweichung vom vorbestehenden Formen-schatz ein Geschmacksmusterrecht wirksam begründet werden und desto ge-ringer sei als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der [X.] des begründeten Rechts gegenüber nachfolgenden Designs. Wegen der - 5 - geringen Musterdichte bei Untersetzern sei zur Begründung der Eigenart ein tendenziell großer Abstand vom vorbekannten Formenschatz erforderlich. [X.] sei dann von einem eher weiten Schutzbereich des [X.] auszugehen. Die zwischen dem [X.] und dem "[X.]"-Untersetzer bestehenden Abweichungen seien nicht geeignet, den "[X.]"-Untersetzer aus dem Schutzbereich des [X.] herauszuführen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Ver-triebs des Untersetzers "[X.]" wegen einer Verletzung des [X.] nach A1 [X.] von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen [X.] und damit rletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt und damit in dessen [X.] 9 10 8 rt. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a [X.] begründet ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vor-liegenden [X.] nach Art. 85 Abs. 1 Satz vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 [X.]) der Neu-heit (Art. 5 [X.]) und der Eigenart (Art. 6 [X.]) sowie dem Fehlen von [X.] (Art. 8, 9 [X.]) auszugehen ist. Die Beklagte hat die in erster Instanz hilfsweise erhobene Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des [X.] (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in der [X.] zurückgenommen. 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass das angegriffene Muster das [X.] vebereich fällt (Art. 10 Abs. 1 [X.]). - 6 - a) Für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es entgegen der Ansicht des [X.] allerdings grundsätzlich un-erheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab ([X.], Gemein-schaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rdn. 37; a.A. OLG Hamburg MD 2008, 180, 185; OLG Hamm [X.] 8, 233, 239; österr. [X.]. 2008, 523, 525; [X.] in [X.]/von [X.], Geschmacksmusterrecht, 4. Aufl., § 38 Rdn. 16 f. und 20 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]. 2005, 91, 97; vgl. auch [X.], [X.]. 2003, 973, 977; [X.], [X.], 201 f.). [X.]) Ein Geschmacksmuster hat nach Art. 6 Abs. 1 [X.] Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. Der Umfang des Schutzes aus dem [X.] erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 [X.] auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Für den Schutzumfang eines [X.] kommt es danach nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck vorbekannter [X.] unterscheidet (inwieweit es also Eigenart hat), sondern allein darauf, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem [X.] dieses Geschmacksmusters übereinstimmt. bb) Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines [X.]s ergibt, können auch deshalb nicht zur Bestimmung seines Schutzumfangs herangezogen werden, weil die Frage, ob sich der Gesamteindruck dieses [X.] 12 13 14 - 7 - schmaer Natur der Sache, dass bei einem solchen Einzelvergleich jeweils verschiedene Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster für die Beurteilung maßgeblich ssge-schmacksmusterverordnung von der Rechtslage, die im [X.] [X.] vom Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster un-terscheidet und das Geschmacksmuster damit Eigenart hat, aufgrund eines Einzelvergleichs zu beantworten ist, bei dem dieses Geschmacksmuster mit jedem einzelnen vorbekannten Geschmacksmuster verglichen wird ([X.], [X.]. v. 22.4.2010 - I ZR 89/08, [X.], 718 [X.]. 33 = [X.], 896 - Verlän-gerte Limousinen [zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt], m.w.[X.]; [X.] [X.]O Art. 6 Rdn. 13 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Art. 6 [X.] Rdn. 7; [X.] in [X.]/von [X.] [X.]O § 2 Rdn. 14 und 18 zu § 2 [X.]). Es liegt in dein können, ob und inwieweit deren Gesamt-eindruck unterschiedlich ist. Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters gegenüber einzelnen vorbekannten [X.] ergibt, sind für den Vergleich des Gesamteindrucks dieses Musters und des angegriffenen Musters daher grundsätzlich ohne Bedeutung. Darin unterscheidet sich die Rechtslage nach der [X.] vor Umsetzung der [X.]/[X.] über den rechtli-chen Schutz von Mustern und Modellen ([X.] [X.], S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 ([X.] I S. 390 ff.) gegolten hat. Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den [X.] zu ermittelnde Grad der Eigentümlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. [X.], [X.]. v. 18.4.1996 160/94, [X.], 767, 769 - Holzstühle, m.w.[X.]; [X.]. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, [X.], 1023, 1025 = [X.], 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; [X.]. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, [X.], 503, 505 = [X.], - 8 - 946 - Sitz-Liegemöbel; [X.]. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, [X.], 153 [X.]. 26 = [X.], 241 - Dacheindeckungsplatten). b) Der nach Ansicht des Senats unzutreffende rechtliche Ausgangspunkt des [X.] ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Schutzumfang eines [X.] nach Art. 10 [X.] vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters abhängt, ist daher nicht dem [X.] gemäß Art. 267 AEUV ([X.] 234 [X.]V) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Berufungsgericht hat den Schutzumfang des Geschmacksmusters letztlich zutreffend nach dessen [X.] zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. [X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der Be-stimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 [X.] - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 [X.] - der Grad der [X.] bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu be-rücksichtigen ist. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des [X.] gründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, [X.] 17 s und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des [X.] führtzu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits [X.] beim informierten Benutzer einen anderen Ge-samteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des [X.] zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (insoweit ebenso [X.], 230, 231; österr. [X.]. 2008, 523, 525; [X.] [X.]O Art. 10 Rdn. 40; Auler in Büscher/[X.]/[X.][X.]O Art. 10 [X.] Rdn. 2; [X.], [X.]. 2003, 973, 977; vgl. auch [X.] 9 - Drucks. 15/1075, [X.] zu § 38 [X.]). Der bereits vor Umsetzung der [X.]/[X.] durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen [X.] cksmusters ist demzufolge der [X.]punkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich ([X.], [X.], 201, 18 zum vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 24.9.1987 - I ZR 142/85, [X.], 369, 370 - Messergriff), gilt daher nach wie vor ([X.], [X.], 19, 22). Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 [X.] ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 [X.] - der Entwerfer des Klagemus-ters. Für die Beurteilung des [X.] und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschma203; insoweit ebenso [X.] [X.]O Art. 10 Rdn. 7und 39). Wäre zur Bestimmung des Schutzumfangs des [X.] auf den Gestaltungsspielraum des [X.] des angegriffenen Musters ([X.] [X.]OArt. 10 Rdn. 39) und dementsprechend auf den [X.]punkt der Gestaltung dieses Musters abzustellen ([X.], 189 [X.]. 69 f. - Grupo Promer, m. Anm. [X.]; [X.] and Wales High Court of Justice [[X.]] in [X.], Designschutz in [X.], Band 2 Seite 233 [X.]. 42; [X.] in [X.]/von [X.] [X.]O § 38 Rdn. 19 zu § 38 [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. 1996, 859, 864), könnte sich der Schutzumfang des [X.] im Laufe der [X.] verändern und insbesondere durch eine seit des-sen Anmeldung eingetretene Bereicherung des Formenschatzes eingeschränkt werden. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Schutz gerade bei solchen Mustern binnen kurzer [X.] entfallen könnte, die wegen ihrer besonderen Eigenart die Gestaltung einer Fülle ähnlicher Muster nach sich zie-hen (vgl. zum Urheberrecht [X.], [X.]. v. 27.2.1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl I). - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Produktgruppe "[X.]" bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum; es sei [X.] von einem eher weiten Schutzbereich des [X.] auszugehen. Da die Möglichkeiten zur Gestaltung eines Untersetzers nahezu unbeschränkt sei-en, müsse der Gestalter eines Untersetzers einen tendenziell großen gestalteri-schen Abstand zu Gestaltungen wahren, die als Geschmacksmuster für Unter-setzer eingetragen seien. Der angegriffene Untersetzer "[X.]" habe den da-nach gebotenen großen Abauf die Eigenart dieses Geschmacksmusters an-kommt (vgl. oben unter [X.]), ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht - wie 19 20 21 stand zum geschützten Geschmacksmuster nicht gewahrt. Die gegen diese - weitgehend tatrichterliche - Beurteilung gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg. (1) Entgegen der Darstellung der Revision liegt der Beurteilung des [X.] nicht implizit die - unzutreffende (vgl. oben unter [X.]) - Annahme zugrunde, für die Prüfung, ob das angegriffene Geschmacksmuster in den Schutzumfang des [X.] falle, sei in erster Linie die Übereinstimmung mit Merkmalen maßgeblich, aus denen sich die Eigenart des [X.] ergebe, dagegen fielen Unterschiede in anderen Merkmalen nicht entscheidend ins Gewicht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es für die [X.] darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei hat es bei der Bestimmung des Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster be-rücksichtigt (vgl. [X.] [X.]O Art. 10 Rdn. 22; [X.] in [X.]/von [X.] [X.]O § 38 Rdn. 22 zu § 38 [X.]). (2) Da es bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Geschmacks-musters grundsätzlich nicht - 11 - die [X.]. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Schutzumfangs des [X.] daher mit Recht nur koter" relativiert werde. Dagegen habe das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob der [X.] Untersetzer "[X.]" in den Schutzbereich des [X.] falle, die [X.] geltend macht - bei seinen Vergleichsbetrachtungen zur Eigenart vernachlässigt hat, dass zum [X.]punkt der Anmeldung des [X.] ganz allgemein asymmetrische Gitterstrukturen in vielfältigen Gestaltungszusam-menhängen bekannt waren und zu einer weit verbreiteten Formensprache ge-hörten. Aus dem Grundsatz, dass allgemeine Gestaltungsideen für jeden zu-gänglich bleiben müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, [X.], 235, 236 = [X.], 141 - [X.]; [X.] in [X.]/von [X.] [X.]O § 37 Rdn. 5 m.w.[X.]), folgt im Übrigen, dass vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends den Gestaltungsspiel-raum des [X.] und damit den Schutzumfang des [X.] nicht be-nkrete Vorgestaltungen berücksich-tigt. [X.] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Merkmale, die den Gesamteindruck des [X.] im Hinblick auf dessen Eigenart prägten, bei der Beurteilung, ob die angegriffene Ausführungsform einen anderen Gesamteindruck als das [X.] [X.], von ebenso maßgeblicher Bedeutung sein müssten. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Eigenart angenommen, der Gesamteindruck des [X.] werde - anders als der Gesamteindruck der vorbekannten Skulptur "Five, [X.], [X.]" - auch durch den Umstand geprägt, dass die einzelnen Stäbe sehr unterschiedlich lang seien; beim [X.] falle zudem eine gewisse Dominanz der beiden längsten, sich in der Mitte kreuzen-den Stäbe ins Gewicht, durch die dessen "Chaos-Charakgenunterschiede der Stäbe, die bei dem [X.] ausgeprägter seien als bei "[X.]", nicht als wesentlich angesehen; es habe auch nicht berücksichtigt, - 12 - dass die angegriffene Ausführungsform solche längeren, sich in der Mitte kreu-zenden Stäbe, die den "Chaos-Charakter" relativierten, nicht aufweise. Auch diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Merkmale, aus denen sich bei einem Einzelvergleich des Geschmacksmusters mit vorbekannten Formge-staltungen die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt - entgegen der Ansicht der Revision - für den Schutzumfang des Geschmacksmusters nicht von Be-deutung sind und es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Ge-schmacksmusters übereinstimmt (vgl. oben unter [X.]). (4) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Übereinstimmung des Gesamteindrucks des [X.] und der ange-griffenen Ausführungsform rechtsfehlerhaft aus drei Gestaltungsmerkmalen (der - zufällig erscheinenden - punktuellen Verbindung der Stäbe, der Übereinstim-mung 23 24 der Grundform beider Objekte und der fehlenden optischen Begrenzung beider Gestaltungen) hergeleitet. Dabei handele es sich um allgemeine Gestal-tungsideen, die gemeinfrei bleiben müssten und nicht derart weitgehend [X.] werden dürften, dass jeder Untersetzer, der aus einer punktuellen, zu-fällig erscheinenden Verbindung von Stäben bestehe, eine annähernd ovale Grundform besitze und keine optische Begrenzung habe, in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters falle. Das Berufungsgericht hat den überein-stimmenden Gesamteindruck beider Muster entgegen der Darstellung der Revi-sion nicht aus der Übereinstimmung allgemeiner Gestaltungsideen, sondern aus der Übereinstimmung konkreter Gestaltungsmerkmale abgeleitet. I[X.] Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. d [X.] i.V. mit § 42 Abs. 2 [X.] analog begründet. - 13 - 1. Zu den in den Rechtsordnungen der Mitgliedst[X.]ten vorgesehenen Sanktionen, die bei einer Verletzung eines [X.] nach Art. 89 Abs. 1 lit. d [X.] aufzuerlegen sind, zählt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Das [X.] Recht sieht bei einer Verletzung eines [X.] zwar keinen Schadensersatz vor. Diese planwidrige Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende An-wendung des § 42 Abs. 2 [X.] zu schließen ([X.] [X.], 718 [X.]. 63 - Verlängerte Limousinen, m.w.[X.]). 2. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der vorsätzlich oder fahr-lässig 25 26 27 handelnde Verletzer eines Geschmacksmusters zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Ansicht des [X.] hat die Beklagte das [X.] der Klägerin fahrlässig dadurch verletzt, dass sie sich nicht hinreichend über den Bestand und die Reichweite dieses Musters informiert hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. II[X.] Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen aus Art. 89 Abs. 1 lit. d [X.] i.V. mit § 46 Abs. 1 und 3 [X.], § 242 BGB. - 14 - C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. [X.]Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: 28 [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - 2/6 O 378/06 - O[X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 6 U 77/07 -

Meta

I ZR 71/08

19.05.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. I ZR 71/08 (REWIS RS 2010, 6521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6521

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