Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. V ZB 223/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6903

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 6. Mai 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 415 Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] vom 30. Juli 1956 bzw. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b [X.] bei der Inhaftierung, lei-det die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. [X.], [X.]uss vom 6. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 6. Mai 2010 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2009 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt [X.]beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Anordnung der Haft des Betroffenen durch den [X.]uss des [X.] vom 5. November 2009, soweit sie für einen längeren Zeitraum als bis zum 13. November 2009 erfolgt ist, und die Anordnung der Haft durch den [X.]uss des [X.] vom 17. November 2009 insgesamt rechtswidrig waren. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem [X.] trägt der Betroffene 9/14 mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von [X.] abzusehen ist. Weitere gerichtli-che Kosten werden nicht erhoben. Der [X.] trägt die 5/14 der durch das Verfahren vor dem [X.] und die weiteren dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Betroffene ist Staatsangehöriger von [X.]. Er reiste 2002 il-legal nach [X.] ein. Ein von ihm bei dem [X.] ([X.]) gestellter Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die [X.] innerhalb eines Monats zu verlassen. Am 30. Oktober 2009 beantragte der Beteiligte zu 2 bei dem [X.], den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung für den Zeitraum vom 5. bis zum 13. November 2009 in Haft zu nehmen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen angehört und dem Antrag dahin stattgegeben, dass es mit Be-schluss vom 5. November 2009 Sicherungshaft des Betroffen für die Dauer von längstens zwei Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ange-ordnet hat. Der Betroffene wurde inhaftiert und in die Vollzugsanstalt [X.] verbracht. Seine für den 13. November geplante Abschiebung wurde wegen eines am 12. November 2009 von dem Betroffenen gestellten weiteren Asylan-trag nicht vollzogen. 2 Am 17. November 2009 ersuchte der Beteiligte zu 2 das [X.] um Abgabe des Verfahrens an das [X.], weil eine Ver-längerung der Haft beantragt werden solle und aufgrund der Inhaftierung des Betroffenen in [X.]

das [X.] zuständig geworden sei. [X.] beschloss das [X.] am 17. November 2009, die Sache an das [X.] abgegeben. 3 - 4 - 4 Mit am 17. November 2009 bei dem [X.] eingegangenem Antrag hat der Beteilige zu 2 die Anordnung von [X.] für die Dauer vom 19. November 2009 bis zum 19. Februar 2010 beantragt. Der Betroffene ist wiederum angehört worden. Mit [X.]uss vom 17. November 2009 hat das [X.] die Haft des Betroffenen zur Si-cherung der Abschiebung für die Dauer von längstens drei Monaten beginnend mit dem Ende anderer richterlich angeordneter Haftarten und die sofortige Wirk-samkeit der Entscheidung angeordnet. Das [X.], zu dessen Bezirk das [X.] ge-hört, hat die Beschwerde des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens mit Ablauf des 20. Dezember 2009 ende. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde die Haftanordnung vom 17. November 2009 am 14. Dezember 2009 aufgehoben und der Betroffene aus der Abschiebehaft [X.]. 5 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Anordnung seiner Haft für den Zeitraum seit dem 14. November 2009 fest-zustellen. 6 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar [X.]. Ein Selbstmordversuch des Betroffenen und die Begründung seines Asylfolgeantrags, sich im Falle der Abschiebung in [X.] umbringen zu wollen, zeigten, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Die [X.] sei indessen zu beschränken, weil die Abschiebung für den 15. Dezember 7 - 5 - 2009 beabsichtigt sei und es an einer schlüssigen Begründung für eine längere Inhaftierung fehle. II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, zulässig und begründet. 8 1. Das Rechtsmittel ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch den Ablauf der für die Haft angeordneten Dauer oder die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat und mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, die Verlet-zung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen ([X.]. v. 25. Februar 2010, [X.]/09, juris Rdn. 9 ff.). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. [X.] Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass die Beschwerde des Betroffenen am Montag, dem 7. Dezember 2009, bei dem [X.] eingegangen und erst am 9. Dezember 2009 von dort an das [X.] weitergegeben worden ist. 10 a) Die uneingeschränkte Abgabe des Verfahrens hat zur Folge, dass die Sache so anzusehen ist, als wäre das abgegebene Verfahren von Anfang an bei dem annehmenden Gericht anhängig gewesen, an das das Verfahren ab-gegeben worden ist ([X.] 2009, 239; [X.], [X.]. v. 19. August 2009, 13 W 31/09, juris, Rdn. 20). Folge hiervon ist, dass das für das annehmende Amtsgericht zuständige [X.] auch für das [X.] - 6 - gen eine Entscheidung des abgebenden Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel zuständig ist ([X.] 1982, 261; 1985, 296; BayObLG FamRZ 2004, 1899; [X.], aaO; [X.], aaO). Damit aber ist die bei dem [X.] am 9. Dezember 2009 eingegangene Beschwerde verspätet, so-weit sie gegen den [X.]uss des [X.] vom 5. November 2009 gerichtet ist. b) Die Beschwerdefrist ist jedoch dadurch gewahrt, dass der Betroffene nicht nur schriftlich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, sondern ausweis-lich des Protokolls seiner Anhörung durch das [X.] am 17. November 2009 auch selbst Beschwerde gegen seine Inhaftierung [X.] hat. Die Beschwerde ist nicht nur gegen den unmittelbar zuvor bekannt ge-gebenen [X.]uss von diesem Tag gerichtet, sondern nach den Einlassungen des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung dahin auszulegen, dass sie ge-gen die Inhaftierung des Betroffenen im Allgemeinen und damit auch gegen den [X.]uss des [X.] vom 5. November 2009 gerichtet ist. 12 3. Gegenstand des [X.] sind die Anordnung der Haft des Betroffenen durch den [X.]uss des [X.], so-weit sie für einen längeren Zeitraum als bis zum 13. November 2009 erfolgt ist, und die Anordnung der Haft durch das [X.]. Eine solche Antrag-stellung ist im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zulässig, weil in diesem die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung der Haftanordnung zu [X.] ist (vgl. Senat, [X.]. v. 4. März 2010, [X.]/09, juris Rdn. 14). 13 4. Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch das [X.] für den Zeitraum vom 14. bis zum 19. November 2009 ist schon deshalb 14 - 7 - rechtswidrig, weil es an einem hierher gehenden Antrag des Beteiligten zu 2 fehlt. Nach § 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Der Antrag muss die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung angeben, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehen-den Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig. 15 5. Das Verfahren gegenüber dem Betroffenen leidet zudem daran, dass er zu keinem Zeitpunkt über sein Recht belehrt worden ist, die konsularische Vertretung seines Heimatlands von seiner Inhaftierung zu unterrichten. 16 Dieses Recht ergibt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde zwar nicht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 [X.], weil [X.] dem [X.] über konsularische Beziehungen nicht beigetreten ist. Im Verhältnis zu [X.] gilt jedoch der [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] vom 30. Juli 1956 ([X.] 1957 [X.]) weiter (Fundstel-lennachweis zum [X.], [X.]). Art. 17 dieses Abkommens entspricht Art. 36 [X.]. Nach Art. 17 Abs. 3 des Abkommens hat jeder Angehö-rige eines Staates, für den das Abkommen gilt, "das Recht, jederzeit mit dem zuständigen Konsul in Verbindung zu treten", ohne dass eine Pflicht zur Beleh-rung hierüber ausdrücklich vereinbart ist. Sie ergibt sich jedoch ohne weiteres daraus, dass das Recht auf konsularische Hilfe ohne eine solche Pflicht im Fall der Inhaftierung und damit im wichtigsten Fall des Rechts im Ergebnis leer läuft. [X.] kann nur gewährt werden, wenn der Konsul von der [X.] - 8 - on Kenntnis hat, in der sein Tätigwerden von einem Betroffenen möglicherweise gesucht wird. Die Belehrung ist unerlässlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fai-ren Verfahrens (vgl. [X.] NJW 2007, 499, 500). Unterbleibt die Belehrung bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem grundlegenden Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. So ver-hält sich hier. 18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au-ßergerichtlichen Anlagen des Betroffen zu verpflichten. Von der Erhebung von [X.] ist in [X.]n abzusehen (Senat, [X.]. v. 4. März 2010, [X.], Rdn. 20, juris). 19 - 9 -
20 Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Klein Lemke
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - [X.] 12/09 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 T 298/09 (3) -

Meta

V ZB 223/09

06.05.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. V ZB 223/09 (REWIS RS 2010, 6903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6903

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