Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2013, Az. NotSt (B) 1/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 1316

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Gegenstand

Notaramt: Vorläufige Amtsenthebung wegen gestalterischer Vorkehrungen für Kettenkaufverträge


Leitsatz

Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung "gestalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 3. September 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Streitwert: 25.000 €

Gründe

I.

1

Der [X.]eschwerdeführer ist Notar mit Amtssitz in [X.] Er ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1989 zum Notar bestellt. Im Jahre 2004 gründete er eine eigene Kanzlei. Der [X.]eschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Er ist bislang disziplinarisch rechtskräftig nicht belangt worden.

2

Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Februar 2011 Anklage zum [X.] gegen den [X.]eschwerdeführer und weitere Angeschuldigte. Der Anklage liegt der Vorwurf zugrunde, dass der [X.]eschwerdeführer in zwei Fällen notarielle [X.]eurkundungen vorgenommen und dadurch Eigentumsübertragungen als Voraussetzung für Darlehensgewährungen durch eine kreditgebende [X.]ank ermöglicht habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Immobilien überfinanziert sind.

3

Der Präsident des zuständigen [X.]s leitete mit Verfügung vom 6. April 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den [X.]eschwerdeführer ein und setzte dieses bis zur [X.]eendigung des Strafverfahrens aus. Von einer vorläufigen Amtsenthebung wurde vorerst abgesehen. Mit Urteil vom 2. Februar 2012 sprach das [X.] D. den [X.]eschwerdeführer der [X.]eihilfe zum [X.]etrug in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist am 19. April 2012 beim [X.]eschwerdegegner eingegangen. Dieser teilte dem [X.]eschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Amts eines Notars zu entheben. Dem ist der [X.]eschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 entgegengetreten. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hat der [X.]eschwerdegegner den [X.]eschwerdeführer unter Hinweis auf die Feststellungen im Urteil des [X.]s D. vorläufig des Amtes enthoben. Wegen Einzelheiten der [X.]egründung wird auf die Verfügung vom 25. Juli 2012 [X.]ezug genommen. Der [X.]eschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 29. August 2012 und klarstellend vom 22. Oktober 2012 die Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung beantragt.

4

Der 2. Strafsenat des [X.] hat durch [X.]eschluss vom 13. März 2013 (2 [X.]) das Urteil des [X.]s D. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

5

Das [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluss vom 3. September 2013 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der [X.]eschwerde.

II.

6

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 3 [X.], § 146 Abs. 1, 4 VwGO). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat den vom [X.]eschwerdeführer gestellten Antrag mit Recht zurückgewiesen.

7

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] kann die für die Erhebung der [X.] zuständige [X.]ehörde einen Notar gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Amt des Notars erkannt werden wird. Die vorläufige Amtsenthebung setzt weiterhin voraus, dass die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. [X.], [X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2008 - [X.]([X.]) 1/08, [X.], 416, juris Rn. 22 zu § 83 [X.] mwN).

8

2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnahme durch den [X.]eschwerdegegner gegeben und liegen auch weiterhin vor.

9

a) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Notar aufgrund der ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehen endgültig aus dem Amt entfernt werden wird.

aa) Verletzt der Notar schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten, begeht er ein Dienstvergehen (§ 95 [X.]). Als schwerste Maßnahme kann im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Amt verhängt werden (§ 97 Abs. 1 [X.]). Diese Maßnahme kommt nur in [X.]etracht, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass sein Verbleiben im Amt untragbar ist. Ein solches schwerwiegendes Dienstvergehen steht im Streitfall in Rede.

Aufgrund seiner Rechtspflegefunktion ist der Notar angewiesen auf Achtung und Vertrauen der [X.]evölkerung. [X.] seine Handlungen das entgegengebrachte Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung, so ist der Kernbereich des [X.] betroffen, und die entsprechenden Pflichtverletzungen wiegen besonders schwer. Der Notar muss seine Mitwirkung bei Handlungen versagen, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, § 14 Abs. 2 [X.], § 4 [X.]eurkG ([X.], [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1984, [X.] 4/84, D[X.] 1985, 487 und vom 17. November 2008 - [X.] 13/08, D[X.] 2009, 290, 291; [[X.]] in [X.]/[X.]racker, [X.] 9. Aufl. § 95 Rn. 15). Eine auf Umgehung der gemäß § 14 Abs. 2 [X.] verbotenen Amtsausübung ausgerichtete Dienstausübung ist mit dem Amt des Notars nicht vereinbar. Hierdurch geht das Vertrauen in die Integrität des Notars endgültig verloren.

bb) Der Senat teilt im Streitfall die [X.]eurteilung des [X.]s, dass die im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflichten und des Verhaltens des [X.]eschwerdeführers im bisherigen Verfahren zutage getretene Nachlässigkeit die [X.]esorgnis begründet ist, dass auch künftig Urkundsbeteiligte durch eine entsprechende Sachbehandlung geschädigt werden könnten und das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei der [X.]elassung im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würden. Die nicht bestrittenen Geschehensabläufe und die hierzu abgegebenen Erklärungen des [X.]eschwerdeführers rechtfertigen diese Annahme trotz der Aufhebung des Urteils des [X.]s D. durch den [X.]eschluss des 2. Strafsenats des [X.]undesgerichthofs vom 13. März 2013 (2 [X.]) weiterhin.

[X.]ereits am 8. April 2009 wurde der [X.]eschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen [X.] von der ihn [X.] Staatsanwältin darauf hingewiesen, dass die [X.]eurkundung von [X.] mit erheblichen Differenzen zwischen dem An- und Verkaufspreis auch für den Notar strafrechtlich relevant sein könne. Gleichwohl hat der [X.]eschwerdeführer nach den im Strafverfahren getroffenen und auch nicht in Abrede gestellten Feststellungen am 22. Juli 2009 und am 24. September 2009 solche Kaufverträge beurkundet, wobei die [X.]eurkundung des Verkaufs im zuletzt genannten Fall taggleich geplant war, aber daran scheiterte, dass der Verkäufer nicht anwesend war. Für beide Grundstücke wurden zugleich Grundschulden bestellt, die sich an dem höheren Verkaufspreis des [X.] orientierten. Auf den Hinweis in einem im Dezember 2009 übersandten Rundschreiben der Notarkammer, dass die Mitwirkung eines Notars an [X.] mit unerklärlichen Preissteigerungen strafrechtlich relevant sei und den Verlust des [X.] nach sich ziehen könne, reagierte der [X.]eschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Januar 2010 an den Immobilienverkäufer [X.], der bereits in den vorangegangen Fällen als Immobilienkäufer aufgetreten war und der offenbar bereits die [X.]eurkundung eines weiteren Kettenkaufvertrags durch den [X.]eschwerdeführer angebahnt hatte. Unter [X.]ezugnahme auf den Inhalt des Rundschreibens wies der [X.]eschwerdeführer den [X.] darauf hin, dass die unmittelbare erhebliche Wertsteigerung einer gewissen [X.]egründung bedürfe oder aber die Verträge nicht unmittelbar nacheinander abgewickelt werden sollten.

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem [X.] darin "gestalterische Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter gleichgelagerter [X.]eurkundungsvorgänge. Er teilt die Meinung des [X.]s und des [X.]eschwerdegegners, dass es schlichtweg nicht vorstellbar ist, dass ein in [X.] erfahrener Notar angesichts der erheblichen Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen der jeweiligen Kaufverträge, für die es keinerlei nachvollziehbare Erklärungen gibt, geglaubt haben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu.

cc) Vergeblich beruft sich der [X.]eschwerdeführer auf die Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses des [X.]s als ihm günstig. Das gegen den [X.]eschwerdeführer laufende Strafverfahren ist für das Disziplinarverfahren allerdings insoweit präjudiziell, als eine rechtskräftige Verurteilung kraft Gesetzes den Verlust des Amtes eines Notars zur Folge haben kann, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (§ 49 [X.], § 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.]eamtStG). Unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung lassen die Pflichtverletzungen und die Einlassung sowie der Inhalt des Schreibens an [X.] befürchten, dass es dem [X.]eschwerdeführer am erforderlichen Grundverständnis für seine Amtspflichten mangelt.

Nach den der Anklage zugrundeliegenden nicht streitigen objektiven Sachverhalten hat der [X.]eschwerdeführer vorsätzlich an schädigenden Handlungen zu Lasten der kreditgebenden [X.]ank bei Immobiliengeschäften mitgewirkt. Aus dem oben genannten Schreiben an [X.] ergibt sich, dass er - ungeachtet des Hinweises der Notarkammer - weiterhin unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 [X.] beurkunden wollte. Die vom [X.]eschwerdeführer dagegen angestellten juristischen Überlegungen, dass der [X.]ank kein Schaden durch seine Tätigkeit entstanden sei, weil durch ihn lediglich die Kaufverträge beurkundet worden seien, nachdem die Kreditentscheidungen bereits gefallen waren, greifen nicht durch. Der - unwiederbringliche - Vertrauensverlust ist schon allein durch die unzulässigen [X.]eurkundungen eingetreten. Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass die notariellen [X.]eurkundungen der Verträge Voraussetzung dafür waren, dass die Kreditentscheidungen durch Auszahlung der [X.] tatsächlich umgesetzt wurden. Gehört werden kann auch nicht der Einwand des [X.]eschwerdeführers, dass, hätte er nicht die Verträge beurkundet, die handlungsberechtigten [X.]anksachbearbeiter wegen des anrüchigen [X.]oni-Systems für akquirierte Darlehensverträge einen anderen Notar mit den [X.]eurkundungen beauftragt hätten. Das dem [X.]eschwerdeführer anzulastende schwerwiegende Dienstvergehen bleibt davon unberührt, dass - nach seiner [X.]ehauptung - sich andere Notare auf unzulässige [X.]eurkundungen eingelassen und ihrerseits dadurch in schwerwiegender Weise ihre Dienstpflichten verletzt hätten.

b) Erfolglos moniert die [X.]eschwerde, der angegriffene [X.]eschluss missachte das Gebot der Erforderlichkeit. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im [X.]eschluss des [X.]s vom 3. September 2013 an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf [X.]ezug. Unter den Umständen des Streitfalls ist die vorläufige Dienstenthebung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich und geboten.

c) Der [X.]eschluss des [X.]s verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstößt nicht gegen das damit verbundene Übermaßverbot. Dass der [X.]eschwerdeführer bisher disziplinarrechtlich unbelastet war, rechtfertigt keine positivere [X.]eurteilung. Die durch das Schreiben an den Immobilienverkäufer [X.] belegte Nachhaltigkeit und die Schwere der Verfehlungen erweisen die vorläufige Amtsenthebung weiterhin als geboten. Die Suspendierung des Notars bis zur Entscheidung über die endgültige Amtsenthebung im Disziplinarverfahren ist das angemessene und erforderliche Mittel, um im Recht suchenden Publikum das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu erhalten und weiteren Nachteilen vorzubeugen. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens steht der vorläufigen Maßnahme nach § 38 [X.] nicht entgegen (vgl. Hummel/[[X.]]/[[X.]], [X.], 4. Aufl. § 22 Rn. 9). Sie entspricht der Vorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach ist das Disziplinarverfahren, sobald im Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts Klage erhoben wird, ausgesetzt. Angesichts der bisherigen Dauer ist mit Rücksicht auf das Strafverfahren die vorläufige Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem die Strafsache an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen worden ist, ist vielmehr damit zu rechnen, dass das Strafverfahren in absehbarer [X.] abgeschlossen werden wird. Mit der Entscheidung über die endgültige Entfernung des [X.]eschwerdeführers aus seinem Amt kann sodann alsbald gerechnet werden.

3. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens trägt der [X.]eschwerdeführer (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 VwGO). Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] zugrunde gelegt.

[X.]                     [X.]                     [[X.]]

            Strzyz                               [[X.]]

Meta

NotSt (B) 1/13

08.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 3. September 2013, Az: 2 Not 5/12

§ 38 Abs 1 BDG, § 14 Abs 2 BNotO, § 96 Abs 1 S 1 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2013, Az. NotSt (B) 1/13 (REWIS RS 2013, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1316

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2 StR 275/12

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