Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 1/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1091

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Gegenstand

Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln; Nichtbeitreibung von Notargebühren


Leitsatz

1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln.

2. Zur Gebührenerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 6. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

1. Der am 17. März 1953 geborene [X.] ist seit dem 1. August 1983 Notar auf Lebenszeit im Bezirk des [X.] mit Amtssitz in [X.] Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Eine Tochter, die vor kurzer Zeit eine Tätigkeit als Assistenzärztin aufgenommen hat, unterstützt er finanziell.

2

Der Präsident des [X.] erteilte dem [X.]n mit Disziplinarverfügung vom 21. Januar 2002 einen Verweis, weil der [X.] im Jahr 1998 bei vorsätzlicher Verletzung von § 17 Abs. 2a [X.] von ihm beurkundete [X.] sachwidrig in Angebot und Annahme aufgespalten sowie bei der Beurkundung von Kaufverträgen vollmachtlose Vertreter eingesetzt hatte.

3

Im Rahmen der Prüfung der Amtsgeschäfte des [X.]n am 10. August 2005 wurde die von ihm bei Beurkundungen jeweils verwendete [X.] im Prüfbericht gerügt. Die beanstandete [X.] hatte folgenden Wortlaut:

"Dieser Vertrag ist durch die Vermittlung des/der … zustande gekommen. Daher verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von … einschließlich Umsatzsteuer des in dieser Urkunde vereinbarten Kaufpreises an den vorgenannten Vermittler. Die [X.] ist sofort fällig. Der Notar soll dem vorgenannten Vermittler eine Abschrift dieser Urkunde zuleiten."

4

Im [X.] änderte der [X.] die entsprechende [X.] und verwendete in dem Zeitraum zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 in jedenfalls 442 Fällen folgende neue [X.]:

"Dieser Vertrag ist durch die Vermittlung des/der … zustande gekommen. Daher verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 3,57 % inklusive Umsatzsteuer des in der Urkunde vereinbarten Kaufpreises an den vorgenannten Vermittler.

Die [X.] ist sofort mit der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages zur Zahlung fällig.

Der Notar soll dem vorgenannten Vermittler eine Abschrift dieser Urkunde zuleiten. Auf die Bedeutung dieser [X.] hat der Notar hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass hierdurch kein Vertrag zu Gunsten Dritter begründet wird."

5

Diese neue [X.] wurde bei der Beurkundung sämtlicher Grundstückskaufverträge im Notariat des [X.]n verwendet. Es erfolgte keine Klärung dahingehend, ob die Aufnahme der [X.] dem Willen der [X.] entsprach. Entgegen dem Wortlaut des Passus belehrte der [X.] auch nicht über die Bedeutung der [X.].

6

Im [X.] an eine im Oktober und Dezember 2009 erfolgte [X.] wurde durch Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 22. Juli 2010 ein Disziplinarverfahren nach Anhörung des [X.]n gegen diesen wegen der Nichtbeitreibung von Gebühren eingeleitet. Mit weiterer Verfügung wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Kostenerhebung trotz unrichtiger Sachbehandlung erweitert. Dazu nahm der [X.] Stellung und reichte Nachweise über die Erstattung der zu viel erhobenen Gebühren ein.

7

Im Juni 2011 erfolgte eine (erneute) Erweiterung des Disziplinarverfahrens auf den Vorwurf der bereits vorstehend angesprochenen fehlerhaften Beurkundung von [X.]. Das Disziplinarverfahren wurde im [X.] an eine Sondergeschäftsprüfung durch Verfügung der Präsidentin des [X.] vom 3. Januar 2012 wegen nicht erfolgter bzw. verzögerter Beitreibung von Notargebühren in Höhe von 435.000 Euro erweitert. Nachdem der [X.] sich zu diesem Vorwurf geäußert hatte, wurde durch Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 7. Dezember 2012 ein Teil der die Nichterhebung von Gebühren betreffenden Vorwürfe hinsichtlich Gebührenforderungen von rund 64.000 Euro ausgeschieden und das Disziplinarverfahren auf die sonstigen Vorwürfe beschränkt.

8

Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 ordnete die Präsidentin des [X.] die vorläufige Amtsenthebung des [X.]n an; sein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahme wies der Notarsenat des [X.] durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 ([X.] (Not) 5/13) zurück.

9

2. Das klagende Land erhob gleichfalls am 17. Juli 2013 Disziplinarklage gegen den [X.]n mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt. Es begründete seine Klage mit Verstößen des [X.]n gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 14 Abs. 1, Abs. 3 [X.] sowie gegen § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.] (a.F.). Ferner stützt das klagende Land seine Klage auf Verstöße des [X.]n gegen § 17 Abs. 1 [X.] i.V.m. Nr. VI.3.1. der Richtlinien der [X.] sowie § 140 Satz 2 [X.] (a.F.).

a) Hinsichtlich der erstgenannten Verstöße wirft das klagende Land dem [X.]n vor, zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 in wenigstens 442 Fällen entgegen der aus Anlass der [X.] im Jahr 2005 getroffenen Absprachen widersprüchliche [X.] beurkundet zu haben und in wenigstens 455 Fällen dafür Notargebühren in Höhe von insgesamt 20.463,99 Euro ohne Vorliegen der Voraussetzungen in Rechnung gestellt und vereinnahmt zu haben. Bei Berücksichtigung allein derjenigen Fälle, in denen der [X.] die entsprechenden [X.] selbst beurkundet und abgerechnet hat, ergebe sich ein Betrag von 18.472,15 Euro.

b) Hinsichtlich der Verstöße gegen § 17 Abs. 1 [X.] i.V.m. Nr. VI.3.1. der Richtlinien der [X.] sowie § 140 Satz 2 [X.] (a.F.) wirft das klagende Land dem [X.]n vor, zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 19. Oktober 2011 Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt zumindest 660.000 Euro nicht oder nur verzögert beigetrieben zu haben. Zudem habe der [X.] unzulässige Stundungs- und/oder Verjährungsverzichtsvereinbarungen mit Kostenschuldnern getroffen. Bezogen auf einen Teilbetrag von insgesamt 549.000 Euro seien diese Verstöße bewusst und systematisch erfolgt.

3. Der [X.] hält die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für objektiv, jedenfalls aber subjektiv nicht begründet. Keinesfalls könnten diese seine Entfernung aus dem Notaramt rechtfertigen.

4. Das [X.] hat die erhobene Klage des [X.] gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 1 [X.] für zulässig sowie begründet erachtet und den [X.]n mit dem angefochtenen Urteil aus dem Amt des Notars entfernt.

Das [X.] hat auf der Grundlage des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts ein einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 95 [X.] des [X.]n angenommen. Dieses Dienstvergehen beruhe auf einem wenigstens grob fahrlässigen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1, Abs. 3 [X.] und § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.] (a.F.) (jetzt: § 21 GNotKG), indem der [X.] zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 in 442 Fällen widersprüchliche [X.] beurkundet und in 455 Fällen hierfür Notargebühren in Höhe von 20.463,99 Euro berechnet und vereinnahmt habe. Zudem ergebe sich das Dienstvergehen daraus, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2002 und dem 19. Oktober 2011 teilweise vorsätzlich und im Übrigen zumindest fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 [X.] i.V.m. Nr. VI.3.1. der Richtlinien der [X.] (vom 17. Februar 2000) und § 140 Satz 2 [X.] (a.F.) (jetzt: § 125 GNotKG) Gebühren in einer Gesamthöhe von 606.441,98 Euro nicht oder nur verzögert beigetrieben habe. Dabei sei dies hinsichtlich Gebührenforderungen in Höhe von 68.845,31 Euro aufgrund ausdrücklich geschlossener [X.] erfolgt. Die Schuldner der entsprechenden Gebührenforderungen seien mit einem Anteil von 75% Personen oder Unternehmen, die im weiteren Sinne im Immobiliensektor tätig seien oder gewesen seien.

a) Das [X.] hat die Verwendung der geänderten [X.] über die Verpflichtung zur Zahlung von Maklercourtage in den von dem [X.]n beurkundeten Grundstückskaufverträgen beanstandet. Es hält die verwendete [X.] inhaltlich für widersprüchlich. Es werde auf der einen Seite eine Begründung der Verpflichtung der Käufer zur Zahlung einer Maklercourtage suggeriert. Auf der anderen Seite werde durch den Zusatz über die fehlende Begründung eines Vertrages zugunsten Dritter gerade das Gegenteil ausgesagt. Hinsichtlich der Widersprüchlichkeit hat das [X.] auch auf die Art und Weise der Kostenberechnung durch den [X.]n selbst abgestellt. Dieser habe nach seinem eigenen Eingeständnis die [X.]klausel als Schuldanerkenntnis behandelt und den Erwerbern dafür eine zusätzliche, nach dem Wert der Maklerprovision berechnete Gebühr in Rechnung gestellt. Nach seinem eigenen Vorbringen sollte aber die jetzige [X.] gerade die frühere Beanstandung einer den Eindruck eines [X.] erweckenden [X.] vermeiden. Das [X.] stellt zudem darauf ab, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Ergebnis der Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren der [X.] nicht aufgeklärt habe, ob die [X.]klausel dem Willen der [X.] entsprochen habe.

b) Die vorstehend beschriebene Erhebung von Notargebühren für die Mitbeurkundung der [X.] hat das [X.] als wenigstens einfach fahrlässige Verletzung von § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.] und damit als schuldhafte Dienstpflichtverletzung behandelt. Die darin liegende unrichtige Sachbehandlung hätte dem [X.]n vor dem Hintergrund der früheren Beanstandungen nicht verborgen bleiben können.

c) Bezüglich der unterbliebenen bzw. verzögerten Gebührenbeitreibung geht das [X.] aufgrund der von dem [X.]n nicht bestrittenen Ergebnisse des Disziplinarverfahrens von Außenständen aus Rechnungen der Jahre 2003 bis zum 13. April 2011 in Höhe von insgesamt 661.425,31 Euro aus. Aus in dem angefochtenen Urteil näher dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, legt das [X.] zugrunde, von dieser Summe entfielen 494.303,87 Euro und damit rund 75% auf Forderungen gegen Schuldner, die der Immobilienbranche zuzuweisen seien. Aufgrund dieses hohen Anteils sowie des über einen langen Zeitraum andauernden Unterbleibens der gebotenen Gebührenbeitreibung zieht das [X.] den Schluss, der [X.] sei bei seinem "Forderungsmanagement" planvoll und systematisch vorgegangen und habe gezielt Schuldner aus der Immobilienbranche bevorzugt. Er habe daher hinsichtlich derjenigen Forderungen, bezüglich derer er [X.] geschlossen habe, vorsätzlich und im Übrigen fahrlässig gegen § 17 [X.] verstoßen.

d) Die vorstehend dargestellten schuldhaften [X.] hat das [X.] wegen des langen Zeitraums der Begehung und ihrer wirtschaftlichen Dimension, der disziplinarischen Vorbelastung und der zumindest teilweise vorsätzlichen Begehungsweise mit Entfernung aus dem Amt des Notars gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.] geahndet.

5. Der [X.] und Berufungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hält ungeachtet der Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung eine Amtsenthebung nach dem Maßstab der Bundesnotarordnung sowie des Art. 12 GG und des Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur [X.] für nicht gerechtfertigt, insbesondere für unverhältnismäßig.

Der [X.] macht geltend, es handele sich weder um strafrechtliches Fehlverhalten noch betreffe die Gebührenbeitreibung den Kernbereich notarieller Tätigkeit. Interessen der Öffentlichkeit seien allenfalls mittelbar berührt; in erster Linie solle die Gebührenerhebungspflicht aus § 17 [X.] lediglich einen Gebührenwettbewerb unter den Notaren verhindern. Der [X.] leitet die Unverhältnismäßigkeit der Amtsenthebung auch aus dem Fehlen hinreichend bestimmter gesetzlicher Vorgaben über die Gebührenerhebung ab. Es müsse vor dem Hintergrund der grundrechtlichen und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Berufsfreiheit einem Notar Ermessen eingeräumt sein, auf aktuelle Zahlungsschwierigkeiten von Mandanten Rücksicht zu nehmen. Entgegen dem [X.] könne es keine unbedingte Gebührenbeitreibungspflicht geben, die selbst dann zu erfüllen sei, wenn dadurch der Gebührenschuldner in die Insolvenz getrieben werde und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich als von vornherein aussichtslos erwiesen.

a) In Bezug auf die Vertragsklausel über die Maklercourtage räumt der [X.] die Rechtswidrigkeit des Inhalts der verwendeten [X.] sowie die jeweiligen Verstöße gegen die [X.] ein. Gleiches gilt für die fehlerhafte kostenrechtliche Behandlung. Er vertritt aber die Auffassung, durch die Änderung gegenüber der ursprünglich verwendeten [X.] mit der Aufnahme des Hinweises auf die fehlende Begründung eines Vertrages zugunsten Dritter den Beanstandungen der Aufsichtsbehörde nachgekommen zu sein. Angesichts dessen liege lediglich Fahrlässigkeit vor. Aus der rechtswidrigen Gebührenerhebung könne nicht auf ein erhöhtes Maß an Verschulden geschlossen werden. Ihm sei der Fehler schlicht nicht bewusst gewesen; im Übrigen habe es sich um einen Serienfehler gehandelt. Da sich im Hinblick auf die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Vertragsklausel über die Maklercourtage lediglich leichte Fahrlässigkeit annehmen lasse, könne darauf der existenzvernichtende Eingriff der Amtsenthebung nicht gestützt werden.

b) Im Zusammenhang mit der unterbliebenen bzw. verzögerten Gebührenbeitreibung bestreitet der [X.] das Vorhandensein von im Zeitraum von 2003 bis 13. April 2011 aufgelaufener offener Forderungen in einer Gesamthöhe von 661.425,31 Euro nicht.

Insgesamt könne ihm keine schwerwiegende Verletzung notarieller Berufspflichten angelastet werden; als Verschuldensgrad komme lediglich leichte Fahrlässigkeit in Betracht. Diese ergebe sich sowohl aus dem Fehlen eindeutiger gesetzlicher bzw. satzungsmäßiger Bestimmungen, dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die vom [X.] angenommene sechsmonatige Frist für die Gebührenbeitreibung und dem grundsätzlich dem Notar - außerhalb von [X.] - eingeräumten Ermessen bzgl. der Durchsetzung der Gebührenforderung. Zudem sei bzgl. Art und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen, dass der [X.] nicht gegen eine notarielle Kernpflicht verstoßen habe und es im Übrigen keine einschlägige Rechtsprechung oder Literatur zu den Modalitäten der Gebührenbeitreibung gebe.

6. Das klagende und berufungsbeklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Die [X.]erufung des [X.]n ist unbegründet. Die Voraussetzungen für seine Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen aufgrund der von dem [X.]n schuldhaft verwirklichten Amtspflichtverletzungen und des damit begangenen einheitlichen Dienstvergehens (§ 95 [X.]) vor. [X.]ei der gebotenen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände kommt eine weniger eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme nicht in [X.]etracht.

Das einheitliche Dienstvergehen beruht dabei - wie vom [X.] angenommen - einerseits auf Verstößen gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1 und 3 [X.] und § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.] (a.F.) (jetzt: § 21 GNotKG) sowie andererseits auf Verstößen gegen § 17 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 140 Satz 2 [X.] (a.F.) (jetzt: § 125 GNotKG).

1. Mit der nach dem unstreitigen Sachverhalt in mindestens 442 Fällen im Zeitraum zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 erfolgten Verwendung der im Tatbestand zitierten Klausel über die Maklercourtage hat der [X.] gegen seine aus § 17 Abs. 1 [X.] resultierenden Amtspflichten verstoßen. Die in dieser Vorschrift genannten Pflichten sollen gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über das von den [X.]eteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Zu diesem Zweck muss er den Willen der [X.]eteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die [X.]eteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. [X.]ei der Erforschung des Willens muss er bedenken, dass die [X.]eteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.], [X.], 75 Rn. 16 mwN). § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der [X.] sowie [X.]enachteiligungen unerfahrener [X.]eteiligter zu vermeiden.

a) Die fragliche Klausel ist aus den vom [X.] dargelegten Gründen inhaltlich in sich widersprüchlich und steht deshalb mit § 17 Abs. 1 [X.], einer Kernregelung des [X.]eurkundungsgesetzes ([X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] § 17 Rn. 1), nicht in Einklang.

aa) Nach ihrem Wortlaut enthält diese eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung einer näher bestimmten Maklercourtage und einen bestimmbaren Fälligkeitszeitpunkt zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Im Gegensatz dazu steht die nach der [X.]eanstandung der ursprünglich von dem [X.]n jeweils beurkundeten Klausel hinzugefügte Wendung, es werde "hierdurch" kein Vertrag zugunsten Dritter bewirkt. Ein Schuldanerkenntnis der Erwerber gegenüber dem das zu beurkundende Geschäft vermittelnden Makler sollte nach dem Willen der [X.] auch nicht abgegeben werden. Der erste Teil der von dem [X.]n stammenden Formulierung der [X.] beinhaltet aber ein solches Schuldanerkenntnis. Gerade derartige Widersprüchlichkeiten von beurkundeten Erklärungen zu vermeiden, war der [X.] durch § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet. Für die auf [X.] an den betroffenen Verträgen [X.]eteiligten wurde der Eindruck, aufgrund des [X.]eurkundeten zur Zahlung verpflichtet zu sein, durch die ebenfalls unstreitig erfolgte Art und Weise der Gebührenerhebung des [X.]n, die von einem Schuldanerkenntnis ausging, noch verstärkt.

Verstößen gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 [X.] kommt besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei den den Notaren übertragenen Aufgaben um Staatsaufgaben vorsorgender Rechtspflege ([X.] 131, 130, 141). Die in § 17 Abs. 1 [X.] enthaltenen Pflichten dienen dazu, wichtige Rechtsgeschäfte vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die [X.]eteiligten nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, sondern auch eine [X.]enachteiligung rechtlich ungewandter [X.]eteiligter zu vermeiden ([X.] aaO). Verstöße, die sich als unzureichende Erforschung des Willens der [X.] erweisen und mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines [X.]eteiligten verbunden sind, stellen die vorsorgende Rechtspflege in Frage.

bb) Das Gewicht der mit jeder der unstreitig wenigstens in 442 Fällen erfolgten [X.]eurkundung der genannten widersprüchlichen [X.] verbundenen Amtspflichtverletzung wird nicht durch den von dem [X.]n für sich in Anspruch genommenen Charakter als "Serienfehler" gemindert. Zwar geht die durchgängige Verwendung der Klausel in aufgrund der Vermittlungstätigkeit von Maklern zustande gekommenen Kaufverträgen auf die einmal vorgenommene Umgestaltung der Klausel nach der [X.]eanstandung aufgrund der [X.] zurück. § 17 Abs. 1 [X.] verpflichtet den Notar jedoch, bei jeder [X.]eurkundung den Willen der [X.]eteiligten zu erforschen und diesen unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat der [X.] aber - entgegen dem weiteren Wortlaut der [X.]eurkundungen - über die [X.]edeutung der Klausel nicht belehrt und in der notariellen Verhandlung nicht geklärt, ob die Aufnahme der Klausel dem Willen der [X.] entspricht.

b) Mit der durchgängigen Verwendung der [X.] ohne die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotene Erforschung des Willens der [X.] hat der [X.] zugleich gegen seine Dienstpflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 [X.] verstoßen. Die beanstandete Klausel begünstigt angesichts des durch sie hervorgerufenen Eindrucks eines [X.] der Erwerber gegenüber den nicht unmittelbar am zu beurkundenden Erwerbsgeschäft beteiligten Vermittlern Letztere. Da der [X.] nach seinem eigenen Eingeständnis bei der Abrechnung gegenüber den [X.] die (auch) beurkundete Klausel - entgegen dem, was die eigentlichen [X.] gewollt haben, - selbst als Schuldanerkenntnis behandelt hat, verstärkt sich der durch Verwendung der Klausel zugunsten der Vermittler mögliche Anschein einer Parteilichkeit noch. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der [X.]eanstandung der von dem [X.]n zunächst jeweils beurkundeten [X.]. Aus den unter [X.])aa) genannten Gründen wird der Eindruck eines in der Urkunde enthaltenen [X.] hinsichtlich des Courtageanspruchs des Maklers allein durch den Zusatz "kein Vertrag zugunsten Dritter begründet" bei Festhalten an den sonstigen zuvor verwendeten Formulierungen gerade nicht beseitigt. Das [X.]estreben, an einer - bereits beanstandeten - [X.] zugunsten der Vermittler des beurkundeten Geschäfts möglichst weitgehend festzuhalten, erweckt den Anschein mangelnder Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

c) Aus den vom [X.] festgestellten Gesamtumständen der Tätigkeit des [X.]n lässt sich über das erstinstanzliche Gericht hinausgehend der Schluss auf eine wenigstens bedingt vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 [X.] und § 14 Abs. 1 und 3 [X.] schließen.

Im Rahmen der [X.] war gerade beanstandet worden, dass durch die bis dahin verwendete, oben genannte [X.] der Eindruck bei den Erwerbern entstehe, aus dem beurkundeten Kaufvertrag heraus (auch) zu der Zahlung der Maklercourtage rechtlich verpflichtet zu sein. Wie vorstehend dargelegt, ist die bereits in der ursprünglichen Klausel enthaltene Verknüpfung der Zahlungspflicht zu der Vermittlungstätigkeit des Maklers ("daher") ebenso vollständig erhalten geblieben wie die im Kaufvertrag niedergelegte [X.]estimmung eines Fälligkeitstermins.

Der [X.] hat lediglich durch die Ergänzung um den Satz,

"Auf die [X.]edeutung dieser Klausel hat der Notar hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass hierdurch kein Vertrag zu Gunsten Dritter begünstigt wird",

den Versuch unternommen, den von Seiten der Aufsichtsbehörde erhobenen [X.]eanstandungen nachzukommen. Das übrige Verhalten des [X.]n im [X.] an den Übergang zu der neuen Klausel steht aber dazu in Widerspruch. Er hat entgegen dem Wortlaut der Niederschrift die [X.] nicht auf die [X.]edeutung der Klausel hingewiesen. [X.]ereits damit wird die [X.]edeutung der Aufnahme der Wendung über die fehlende [X.]egründung eines Vertrages zu Gunsten Dritter erheblich relativiert.

Da der [X.] zudem die [X.] weiterhin gebührenrechtlich als Schuldanerkenntnis behandelt hat, lässt sein Gesamtverhalten nur den Schluss zu, entgegen seinen Amtspflichten materiell weiter an einer als unzulässig beanstandeten [X.] festgehalten zu haben und darüber hinaus die [X.]edeutung des auf die [X.]eanstandungen hin erfolgten [X.] planmäßig zu relativieren bzw. aufzuheben. Unter weiterer [X.]erücksichtigung des Verhaltens des [X.]n hinsichtlich der unterbliebenen bzw. verzögerten Gebührenbeitreibung gegenüber im Immobiliensektor agierenden [X.] trägt dies den Schluss, dass der [X.] (wenigstens) bedingt vorsätzlich die vorgenannten Dienstpflichten vor allem im Interesse der seine Tätigkeit initiierenden Immobilienmakler und sonst im Immobilienbereich involvierten Personen und Unternehmen verletzt hat.

d) Die vorsätzliche Verletzung von § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.] (a.F.) (§ 21 GNotKG) aufgrund der Gebührenerhebung bezüglich der jeweils beurkundeten [X.] in wenigstens 455 Einzelfällen hat der [X.] selbst eingeräumt.

2. Der [X.] hat zudem in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 19. Oktober 2011 vorsätzlich gegen § 17 Abs. 1 [X.] und § 140 Satz 2 [X.] (a.F.) (§ 125 GNotKG) verstoßen, indem er ihm zustehende Gebührenansprüche in einer Gesamthöhe von 606.441,98 Euro (ohne die gegen die [X.] bestehenden Gebührenansprüche) entweder gar nicht oder nur verzögert durchgesetzt hat, wobei es sich bei den [X.] zu 75% um natürliche Personen oder Unternehmen handelt, die im weit verstandenen Immobiliensektor tätig sind.

a) Verstöße gegen die in § 17 Abs. 1 [X.] statuierte Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung kommen als Dienstvergehen gemäß § 95 [X.] und damit als Grundlage für Disziplinarmaßnahmen gegen Notare in [X.]etracht. Verfassungsrechtliche [X.]edenken bestehen insoweit nicht ([X.], [X.]eschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1747/10, juris Rn. 16 ff.). Das [X.] hat es für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, dass eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar auf einen lediglich "mittelbaren" Verstoß gegen § 17 Abs. 1 [X.] gestützt worden ist ([X.] aaO Rn. 17). Der von dem zugrunde liegenden Disziplinarverfahren betroffene Notar hatte systematisch das Entstehen von Zusatzgebühren für Auswärtsbeurkundungen vereitelt, um auf diese Weise Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit zu geringeren Kosten anbieten zu können. Anhand des Verfassungsmaßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG hat das [X.] den Regelungszweck der [X.] vor allem in der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs unter den Notaren erblickt. Damit bezwecke § 17 Abs. 1 [X.] "die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähige Notariate und die Versorgung der [X.]evölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden sollen". Diese diene daher einem wichtigen Gemeinwohlbelang ([X.] aaO Rn. 17 mwN).

b) Entgegen der von dem [X.]n vertretenen Rechtsauffassung bestehen unter dem Gesichtspunkt hinreichender inhaltlicher [X.]estimmtheit des § 17 Abs. 1 [X.] keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. [X.]ereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich unmissverständlich eine als Amtspflicht ausgestaltete Pflicht des Notars, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für seine Tätigkeit zu erheben. Der Gesetzgeber hat 1998 durch das [X.] vom 31. August 1998 ([X.] I S. 2585) die bis dahin lediglich in den allgemeinen Richtlinien für die [X.]erufsausübung der Notare enthaltene Pflicht wegen ihres "statusbildenden Charakters" als gesetzliche Pflicht verankert ([X.]T-Drucks. 13/4184 S. 25 re.[X.]). Ausnahmen von der [X.] sind nur unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugelassen. Der Gebührenanspruch des Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur (siehe nur [X.], Urteil vom 13. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 268, 269). Aus § 140 Satz 2 [X.] (a.F.) und nunmehr aus § 125 GNotKG ergibt sich die grundsätzliche Unzulässigkeit von Vereinbarungen des Notars über die Höhe seiner Gebühren. Entgegen dem gesetzlichen Verbot geschlossene Vereinbarungen sind nichtig. Sie befreien den Schuldner nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren und den Notar nicht von der Pflicht zu deren Erhebung ([X.], [X.], 158 f. mwN, siehe auch OLG [X.]furt, [X.]eschluss vom 26. November 2012 - 20 W 154/11, zitiert nach juris Rn. 12).

Dem [X.]n ist zwar zuzugeben, dass sich § 17 Abs. 1 [X.] nicht unmittelbar entnehmen lässt, innerhalb welcher Fristen der Notar seine Pflicht zur Erhebung der Gebühren zu erfüllen hat. Angesichts der gesetzlichen Regelung der Ausnahmen von der Erhebungspflicht in § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt sich aber unter [X.]erücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift erkennen, dass eine Pflichtverletzung jedenfalls dann eintritt, wenn der Verzicht auf die Durchsetzung der Gebührenforderung oder deren verzögerte Art und Weise im tatsächlichen Ergebnis auf einen [X.] oder eine Gebührenermäßigung hinauslaufen. Dieser Erwägung entsprechend sehen die Richtlinienempfehlungen der [X.] und die Richtlinien der [X.] zu Ziffer VI.3.1. vor, dass der Notar die Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben habe.

Insgesamt kann daher § 17 Abs. 1 [X.] ausreichend eindeutig entnommen werden, dass die Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung diejenige zur Durchsetzung der Gebührenforderung beinhaltet. Aus dem grundsätzlich bestehenden Verbot von Vereinbarungen über den [X.] und die -ermäßigung lässt sich ein Verbot von Verhaltensweisen ableiten, die zu einer Umgehung der genannten ausdrücklichen Verbote führen. Dementsprechend hat das [X.] auch eine lediglich "mittelbare" Verletzung von § 17 Abs. 1 [X.] als eine Disziplinarmaßnahmen begründende Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen ([X.] aaO).

c) An diesen Maßstäben gemessen hat der [X.] in dem von dem [X.] zugrunde gelegten Umfang gegen die Pflicht zur Gebührenerhebung und -durchsetzung verstoßen, indem er [X.] in einem Gesamtumfang von mehr als 600.000 Euro entweder gar nicht oder in einer Weise verzögert beigetrieben hat, die mit der vorgenannten Pflicht unvereinbar ist.

Angesichts des Fehlens ausdrücklicher Regelungen über die Art und Weise der Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ist zwar dem Notar sowohl hinsichtlich des Zeitraums der Gebührenerhebung als auch des Ergreifens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ausbleibender freiwilliger Erfüllung ein [X.]eurteilungsspielraum einzuräumen. Dem tragen die Empfehlungen der [X.] (und die gleichlautenden Richtlinien der [X.]) mit dem Hinweis auf die "angemessene Frist" und die "im Regelfall" erfolgende [X.]eitreibung bei Nichtzahlung Rechnung. Dagegen steht dem Notar kein Ermessen dahingehend zu, ob er Gebühren überhaupt erhebt oder deren gesetzlich vorgeschriebene Höhe ermäßigt. Insoweit besteht die außerhalb der im Gesetz geregelten Ausnahmen uneingeschränkte Pflicht, die auch faktische Umgehungen ausschließt.

Auf der Grundlage des auch insoweit unstreitigen Sachverhalts hat der [X.] in dem genannten Umfang selbst unter [X.]erücksichtigung des im vorstehenden Absatz beschriebenen, auf die Angemessenheit der [X.] und die zwangsweise Durchsetzung bezogenen [X.] gegen seine Amtspflicht verstoßen. [X.]ezüglich der Verstöße im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil und die Anlagen [X.] - K 29 zur Disziplinarklage [X.]ezug genommen. Eine weitere [X.]eweiserhebung zu den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Gebührenschuldner und etwaigen [X.]estrebungen des [X.]n zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderungen war nicht veranlasst. Wie das [X.] hinsichtlich der einzelnen Gebührenschuldner dargelegt hat, mangelt es an substantiiertem Vortrag des [X.]n zu solchen tatsächlichen Umständen, die die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ausschließen könnten.

d) Abweichend von der [X.]ewertung durch das [X.] erweisen sich die hier fraglichen Amtspflichtverletzungen nicht lediglich in den Fällen der Stundungsvereinbarungen, sondern hinsichtlich der unzureichenden Gebührenbeitreibung bei einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände als vorsätzlich.

Die Pflicht zur Gebührenerhebung ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmissverständlich statuiert. Gleiches gilt für die eng begrenzten Ausnahmefälle in § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ebenso eindeutig ergab sich im Zeitraum der Dienstvergehen aus § 140 [X.] (a.F.) das Verbot von [X.]. Die Nichtigkeitsfolge bei Verletzung dieses Verbots entspricht ständiger Rechtsprechung. Dies war dem [X.]n jeweils bekannt. Aus den Richtlinienempfehlungen der [X.] und deren Umsetzung in den Richtlinien der [X.] lässt sich zudem entnehmen, dass die [X.] auch die Durchsetzung der Gebührenforderung in angemessener Frist umfasst.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben erlaubt das Gesamtverhalten des [X.]n, offensichtlich gesetzwidrige Stundungsvereinbarungen zu schließen, das Unterbleiben oder Verzögern der [X.] in der ganz überwiegenden Zahl gegenüber Schuldnern aus dem Immobiliensektor bei gleichzeitiger weiterer Durchführung von [X.]eurkundungen in deren Auftrag sowie die [X.]evorzugung von wenigstens mittelbar [X.] (bei der [X.]), den Rückschluss auf eine vorsätzliche Verletzung der notariellen Pflicht zur Gebührenbeitreibung. Dem steht nicht entgegen, dass es in einzelnen Fällen zu deutlich verzögerter Erfüllung von [X.] gekommen ist. Die nachträgliche Erfüllung ist für den Pflichtverstoß, die Gebührenforderung in angemessener Frist beizutreiben, in objektiver Hinsicht ohne [X.]edeutung. In subjektiver Hinsicht hatte der [X.] ungeachtet seiner Kenntnis von den Inhalten der Gebührenbeitreibungspflicht sich aus den vorstehend genannten Gründen entschlossen, diese nicht zu erfüllen.

Anhaltspunkte für einen nicht vermeidbaren Irrtum des [X.]n über den Inhalt der aus § 17 Abs. 1 [X.] resultierenden Pflichten hat er gerade nicht vorgetragen. Der Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Literatur und Rechtsprechung über die Art und Weise der Gebührenbeitreibung ändert daran nichts. [X.]ereits aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 17 Abs. 1 [X.] lässt sich erkennen, dass ungeachtet eines gewissen [X.] hinsichtlich der Modalitäten der Durchsetzung von [X.] ein über Jahre geübter, ganz überwiegend Schuldner aus der Immobilienbranche begünstigender und im Ergebnis zu [X.] im sechsstelligen [X.]ereich führender Verzicht auf die Durchsetzung von [X.] mit den Amtspflichten des Notars schlechterdings unvereinbar ist.

3. Das aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtspflichten begangene Dienstvergehen (§ 95 [X.]) macht angesichts des Schweregrades die dauerhafte Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 [X.]) erforderlich.

Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt kann im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar machen ([X.], [X.]eschluss vom 8. November 2013 - [X.]([X.]) 1/13, [X.], 434, 435 Rn. 10). Diese Voraussetzungen können regelmäßig dann vorliegen, wenn der Notar strafbare Handlungen, vor allem die Veruntreuung von ihm Anvertrautem oder Falschbeurkundungen, begangen oder in schwerwiegender Weise an unerlaubten oder unredlichen Geschäften mitgewirkt hat. Geringere Pflichtverletzungen genügen zumindest bei einschlägigen vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 97 Rn. 48). Maßgeblich für die [X.]eurteilung, ob das Dienstvergehen einen die Entfernung gebietenden und zugleich rechtfertigenden Schweregrad aufweist, ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

Die nach diesem Maßstab vorgenommene [X.]ewertung führt dazu, dass das einheitliche Dienstvergehen des [X.]n sich als die Amtsenthebung begründend erweist.

a) Der [X.] hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in mehr als 400 Einzelfällen im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung von Kaufverträgen gegen Dienstpflichten verstoßen, die für die unparteiische und unabhängige Ausübung des Amtes des Notars wesentlich sind.

Die von dem [X.]n seit der Geschäftsprüfung verwendete [X.] hat die an dem zu [X.] nicht unmittelbar beteiligten Makler gegenüber den Erwerbern begünstigt, indem der Eindruck eines [X.] erweckt worden ist. Die Verwendung der Klausel ist in sämtlichen Einzelfällen erfolgt, obwohl der [X.] die Willensrichtung der unmittelbaren [X.] entgegen seiner Pflicht aus § 17 Abs. 1 [X.] gerade nicht erforscht hatte. Die Pflicht zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 und 3 [X.]) und die Pflicht zur Erforschung des Willens der [X.]eteiligten sind bereits je für sich genommen für das öffentliche Amt des Notars (vgl. [X.] 131, 130, 139) konstitutiv. Werden durch eine Verhaltensweise des Notars im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit beide Pflichten zugleich verletzt, verleiht dies dem Dienstvergehen schon in objektiver Hinsicht ein besonderes Gewicht.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der [X.] an einer Klausel festgehalten hat, die in [X.] bei der vorausgegangenen Geschäftsprüfung beanstandet worden war. Mit dem ergänzenden Hinweis auf die fehlende [X.]egründung eines Vertrages zu Gunsten Dritter hätte der [X.] der [X.]eanstandung allenfalls dann Rechnung tragen können, wenn er den als geschehen beurkundeten Hinweis auf die [X.]edeutung der Klausel tatsächlich erteilt hätte.

Gerade dies ist jedoch in keinem der Fälle erfolgt. Darin liegt innerhalb eines einheitlichen [X.]eurkundungsvorgangs eine weitere Amtspflichtverletzung, die wiederum mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Interessen der auf [X.] [X.]eteiligten einhergeht. [X.]ereits in der Zusammenschau insoweit stellen die einzelnen Amtspflichtverletzungen auch in subjektiver Hinsicht gravierende Verstöße gegen das Gebot der Unparteilichkeit des Notars dar.

Das Gewicht dieser Verstöße als Dienstvergehen wird noch durch die von dem [X.]n verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteressen verstärkt, indem er die [X.] gebührenrechtlich als Schuldanerkenntnis behandelte. Dem kommt besondere [X.]edeutung zu, weil die Missverständlichkeit der Klausel insoweit Grund und Gegenstand der [X.]eanstandung bei der [X.] war. Die Zusage, dies abzustellen, hat der [X.] nicht nur nicht eingehalten, sondern darüber hinaus an dem beanstandeten Verständnis selbst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil festgehalten.

Die spätere Rückerstattung der zu viel vereinnahmten Gebühren reduziert das ursprüngliche Gewicht der planmäßig völlig unzureichenden [X.]erücksichtigung der Interessen der [X.] auf der [X.] nur in geringem Umfang. Das gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass - wie sich aus den Pflichtverstößen im Zusammenhang mit der Gebührenbeitreibung ergibt - der [X.] in einem großem Maße durch im Immobilienbereich tätige Personen oder Unternehmen beauftragt worden ist.

b) Die Verstöße gegen die Pflicht zur Gebührenbeitreibung in angemessener Zeit sind ebenfalls als sehr schwerwiegend zu bewerten. [X.]ei der gebotenen Gesamtschau ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Amtspflichtverletzungen wie die zuvor gewürdigten mit [X.]emühen des [X.]n einhergehen, den Interessen von Mandanten aus der Immobilienbranche weitgehend unter Verletzung von Amtspflichten, die wiederum für das öffentliche Amt des Notars konstitutiv sind, entgegen zu kommen.

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n handelt es sich bei seinen einen Zeitraum von rund neun Jahren umfassenden Verstößen gegen die Amtspflicht vor allem aus § 17 Abs. 1 [X.] nicht in erster Linie um eine "Selbstschädigung" seiner finanziellen Interessen. Wie bereits ausgeführt dient die [X.] der Notare wichtigen Gemeinwohlbelangen in Gestalt der Sicherung funktionstüchtiger Rechtspflege und leistungsfähiger Notariate. Ein Verdrängungswettbewerb zwischen den Notaren soll durch sie gerade verhindert werden ([X.]K 18, 267, 273 f.). Indem der [X.] auf die Durchsetzung und Geltendmachung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren in dem festgestellten Ausmaß, über den langen Zeitraum sowie in der ganz überwiegenden Zahl der Einzelfälle zu Gunsten von Schuldnern aus dem Immobiliensektor verzichtet oder diese unangemessen verzögert hat, hat er in schwerwiegender Weise den mit § 17 Abs. 1 [X.] erstrebten Schutzzweck in Frage gestellt.

Das Verhalten des [X.]n insgesamt lässt den Schluss zu, dass er planmäßig unter Verletzung mehrerer bedeutsamer Dienstpflichten den Interessen von Mandanten aus der genannten [X.]ranche entgegen gekommen ist, um sich hierdurch unberechtigte Vorteile im Wettbewerb mit anderen Notariaten zu verschaffen.

In der Gesamtschau ergibt sich ein so schwerwiegend dienstpflichtwidriges, auf einseitige Rücksichtnahme auf die Interessen von [X.] aus dem Immobilienbereich gerichtetes Verhalten, dass ein weiterer Verbleib im Amt mit dessen Prägung als unparteiisch und unabhängig nicht vereinbar ist.

c) [X.]ei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Senat die Auswirkungen auf die weitere wirtschaftliche Existenz des [X.]n berücksichtigt. Es war aber auch zu bedenken, dass der [X.] weder die früheren Geschäftsprüfungen einschließlich der damit verbundenen [X.]eanstandungen noch die Einleitung des Disziplinarverfahrens als Anlass genommen hat, dienstpflichtwidriges Verhalten aufzugeben. Vielmehr erweist sich gerade der Umgang mit der beanstandeten [X.] als bewusste Missachtung im Rahmen der Geschäftsprüfung gegebener Zusagen. Angesichts dessen kann zukünftig eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht erwartet werden.

Angesichts der vorstehend aufgezeigten Schwere der [X.] sowie der [X.]ereitschaft des [X.]n, um der Interessenwahrung seiner Mandanten aus der Immobilienbranche willen eigene finanzielle Nachteile hinzunehmen, genügte die Verhängung einer Geldbuße selbst in dem höchsten zulässigen Umfang von 50.000 Euro (§ 97 Abs. 4 Satz 1 [X.]) nicht, um das schuldhafte Dienstvergehen zu ahnden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.].

Galke                     [X.]

             Strzyz                               [X.]

Meta

NotSt (Brfg) 1/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 6. Januar 2014, Az: 2 X (Not) 4/13

§ 17 Abs 1 S 1 BeurkG, § 14 Abs 1 BNotO, § 14 Abs 3 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BNotO, § 17 Abs 1 S 2 BNotO, § 16 Abs 1 aF KostO, § 36 Abs 1 aF KostO, § 140 S 2 aF KostO, § 21 GNotKG, § 125 GNotKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 1/14 (REWIS RS 2014, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1091

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1 BvR 1747/10

III ZR 272/09

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