Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. III ZR 32/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2949

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BGHR: jaBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.] ZR 32/02Verkündet am:22. Mai 2003Freitag,[X.] dem [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. [X.] wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wordenist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55 %Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegenÜbertragung des Grundstücks [X.] 24, Flur 14,Flurstück 206 der Gemarkung [X.].Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeich-nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsicht-lich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Kläger erheben gegen die beklagte [X.] einen Amtshaftungsan-spruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den [X.] bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstückder Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren [X.] hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stelltesich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altla-sten kontaminiert und für [X.] nicht geeignet war. Die Kläger hatten inder Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der [X.] befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die [X.] nichthätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Um-legung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses,nicht [X.] erhalten.Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die [X.] zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, [X.] gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks.Der [X.] hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie [X.] betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision ange-nommen worden.[X.] Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichenbleibt sie jedoch [X.] ist der noch im Streit befindliche [X.] gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nachgerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist - soweit es den [X.] betrifft -in Rechtskraft erwachsen, nachdem der [X.] die Revision der Beklagten in-soweit nicht angenommen hat.2.Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe haltender revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in [X.] sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.a) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß [X.] Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal [X.] m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das [X.] gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet [X.] worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes [X.] zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicherWürdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu ho-hen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiser-leichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat [X.], daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner [X.] Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbe-bauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Be-- 5 -rufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das [X.] bebaubargewesen war.b) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnenstatt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht [X.] worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspru-chen, so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhaltenhätten.c) Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet.Die von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streitbefindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks wi-derstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht,daß er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel [X.] in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf [X.] eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht ([X.] in BGHZ 34, 99,104 ff; [X.]surteil BGHZ 78, 274, 276; [X.]/[X.], 13. Bearb. 2002,§ 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatznicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischendem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tat-sächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert [X.] gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist.Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs ([X.]surteil [X.], 385, 388 f) steht dem nicht [X.]) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das [X.] hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet ge-- 6 -wesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelleeine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfal-lenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hättenunberücksichtigt bleiben können. [X.] hätte das Berufungsgericht in die-sem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom17. Oktober 2001 ([X.] Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen,daß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag [X.] mehr als unerheblich angesehen werden.e) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte,an denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts - in vom [X.] her nicht zu beanstandender Weise - orientiert, nur für Grundstücke [X.], für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträgemüssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abge-zogenwerden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichti-gen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweisemit 493 m² angenommen worden ist. Der [X.] hat daher das von der [X.] angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt26.963,50 DM.3.Dementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit,daß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 +26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigungdieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung;insoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. [X.] 7 -des verbleibenden Restbetrages von (369.750 - 37.316,50 =) 332.433,50 DM(= 169.970,55 [X.]. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung [X.] war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß- 8 -hinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt, wird - wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhand-lung auf Anfrage des [X.]s bestätigt haben - von ihnen hingenommen undgebilligt.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 32/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. III ZR 32/02 (REWIS RS 2003, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2949

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