Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018, Az. I ZR 197/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2950

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Gegenstand

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts ohne Benennung des dafür kausalen Inhaltsstoffs


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall nicht die grundsätzliche bedeutsame und vom [X.] zu klärende Rechtsfrage auf,

ob gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 unzulässig sind, wenn sie sich auf das gesamte Produkt und nicht auf einen bestimmten darin enthaltenen Nährstoff oder eine bestimmte Substanz beziehen.

Im Hinblick auf mit den Anträgen zu 1b sowie 1f bis 1l angegriffenen Angaben fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit den von der [X.] angeführten, bereits zugelassenen Claims ansehen wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Im Übrigen hat der [X.] bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 1200 Rn. 36 = [X.], 1359 - [X.]). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben unzulässig, weil diese die [X.] nicht mit Inhaltsstoffen in Verbindung bringen, die Gegenstand von zugelassenen Claims sind. Der [X.] hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zweifelsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den [X.] nicht für erforderlich gehalten ([X.], [X.], 1200 Rn. 41 - [X.]). In den ebenfalls von der [X.] betriebenen Beschwerdeverfahren [X.] und [X.] (vgl. Beschluss vom 29. September 2016 - [X.], juris Rn. 5 ff., 7; Beschluss vom 29. September 2016 - [X.], juris Rn. 8) sowie in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, juris Rn. 11 - Detox) hat der [X.] daran festgehalten. Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines [X.] ist auch im Streitfall nicht erforderlich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 120.000 €

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZR 197/17

11.10.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 1. November 2017, Az: 13 U 78/17, Beschluss

Art 267 AEUV, Art 1 Abs 1 Anlage EUV 432/2012, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018, Az. I ZR 197/17 (REWIS RS 2018, 2950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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