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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 205/11
vom
23. April 2012
in dem Rechtsstreit
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2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 8.
März
2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn -
wie hier
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ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat,
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Beschlüsse vom 19. März 2009 -
V
ZR 142/08, [X.], 1609 f.; vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 -
V
ZR 33/10, juris).
Krüger
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2011 -
24 O 410/10 -
O[X.], Entscheidung vom 26.07.2011 -
1 U 55/11 -
Meta
23.04.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. V ZR 205/11 (REWIS RS 2012, 7039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7039
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