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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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ARs 401/14
2 AR 270/14
vom
17. Dezember 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Antragstellerin:
[X.].: 252 Js 3045/14 Staatsanwaltschaft Berlin
[X.].: 161 [X.]/14 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
[X.].: 3 Ws 466/14 -
161 [X.]/14 Kammergericht Berlin
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2014 be-schlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4.
Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 26.
November 2014 die Beschwerde der Antragstelle-rin gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
September 2014
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[X.].: 3 Ws 466/14-161 [X.]/14
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als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen [X.], weil ihre Schreiben vom 16. und 17.
November 2014 nicht beachtet [X.] seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17.
November 2014 sind am 21.
November 2014 beim [X.] eingegangen und bei der Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlan-desgerichts sind nach §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 StPO grundsätzlich unan-fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-nannte "Staatsschutzstrafsachen" (§
120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben. 1
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Eines [X.] auf den Inhalt ihrer Stellungnahme
durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
[X.]
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 2 ARs 401/14 (REWIS RS 2014, 262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 262
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