Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 2 ARs 284/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 284/13
2 [X.]/13

vom
10. Oktober 2013
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen

wegen
Diebstahls u.a.
hier: Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

[X.].: 3014 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 141 AR 350/13 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Das Amtsgericht [X.]-Tiergarten ist gemäß §
462a Abs. 3 [X.] zuständig für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus
-
den Einzelstrafen der Taten zu Ziffer [X.] bis 3. seines Urteils vom 6.
November
2009 ([X.].: 249 Ds 3014 [X.] (29/09)) und den Strafen aus den [X.]
-
des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten vom 18. Dezember 2008 ([X.].: 249 Cs 3014 [X.] 12742/08 (399/08)),
-
des Amtsgerichts [X.] vom 5.
Februar 2009 ([X.].: 4125 [X.] [X.]) sowie
-
des Amtsgerichts Bernau vom 23. April 2009 ([X.].: 208 Js 272/09 2b [X.]/09).

Gründe:
Der [X.] hat in seinem Antrag vom 16. Juli 2013 aus-geführt:

Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht ge-mäß §
19 [X.] zur Entscheidung berufen. Die Amtsgerichte [X.]-Tiergarten und [X.] haben über die Zuständigkeit für die [X.] Gesamtstrafenbildung gestritten und jeweils durch unanfechtbare Beschlüsse eine Zuständigkeit verneint. Gegenstand des [X.]
-
3
-
streits war die Auslegung des §
462a Abs.
3 [X.]. Die Vorschrift des §
19 [X.] ist im Strafvollstreckungsverfahren anwendbar und gilt ent-sprechend auch für den negativen sachlichen Kompetenzstreit, wenn
-
wie hier
-
keine andere Abhilfe gegen einen Stillstand des Verfahrens möglich ist (BGHSt 18, 381; [X.] [X.] 56.
Aufl. §
19 Rn.
2).

Zuständig ist gemäß §
462a Abs.
3 [X.] das Amtsgericht [X.]-Tiergarten als das Gericht des ersten [X.], welches die höchste noch gesamtstrafenfähige Einzelstrafe erlassen hat (jeweils 30 [X.] für die Taten zu Ziffer [X.] und 2. des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 6.
November 2009). Eine Zuständigkeit des Amtsge-richts [X.] ist nicht gegeben.

Gesamtstrafenfähig sind nur noch die im Tenor genannten Strafen. Grund hierfür ist, dass die Gesamtstrafenentscheidungen des Amtsge-richts [X.] im Urteil vom 10.
März 2010 und im [X.] vom 5.
November 2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Be-denken begegnen.

Zunächst zum Urteil vom 10.
März 2010:
Das Amtsgericht hat [X.] eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg an [X.] vom 12.
August 2009 ([X.].: 4103 Js 5265/09 25 Cs 490/09) gebildet. Zum Urteilszeitpunkt lagen insoweit die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB vor. Die vom Amtsgericht [X.] abgeurteilten Taten ([X.]: 10.
Juli, 18. Juli, 25.
Juli, 29.
Juli und 18.
Juli 2009) hat der Angeklagte vor Erlass des Strafbefehls begangen.

Nun zum Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 5.
Januar 2011: Hinsichtlich der
im [X.] genannten Strafbefehle hat das Amtsgericht [X.] zu Recht von einer Einbeziehung der [X.] abgesehen. Die Voraussetzungen des §
460 [X.] i.V.m. §
55 StGB waren nicht gegeben. Denn die vom Amtsgericht [X.] abgeurteilten Taten hat der Angeklagte nicht vor Erlass der Strafbefehle am 18.
Dezember 2008, 5.
Februar 2009 und 23.
April 2009, sondern erst danach begangen.

Bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten vom 6.
November 2009 gilt Folgendes: Das Amtsgericht [X.] hat ohne Rechtsverstoß keine Gesamtstrafe gebildet aus den drei Einzelstrafen der Taten zu Ziff. [X.]-3. ([X.]: 3., 4. und 11.
November 2008) und den Strafen aus den im [X.] genannten [X.]. Aller--
4
-
dings ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der maßgebliche Grund hierfür nicht eine Zäsurwirkung des ersten Strafbefehls. [X.] ist vielmehr, dass für das Amtsgericht [X.] im Zeitpunkt seines Urteils am 10.
März 2010 die Voraussetzungen des §
460 [X.] i.V.m. §
55 StGB nicht vorlagen.

Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht allerdings die Gesamtstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten vom 6.
November 2009 aufgelöst und die Einzelstrafen zu Ziffer [X.] bis 6. in seine neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten einbezogen. Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht [X.] die nach der Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe verbliebenen Ein-zelstrafen zu Ziffer [X.] bis 3. nicht ihrerseits auf eine zweite Gesamtstra-fe zurückgeführt hat (vgl. KG [X.] NStZ-RR 2010, 253; [X.] [X.] 6.
Aufl. §
462a Rn.
32 unter Berufung auf
BayOblGSt 1955, 152). Dies nachzuholen, kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Ein entspre-chender Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts [X.] müsste anschließend vom Amtsgericht [X.]-Tiergarten umgehend wieder [X.] werden. Denn ausschließlich das Amtsgericht [X.]-Tiergarten kann vorliegend gemäß §
462a Abs.
3 [X.] eine Gesamtstrafe aus den Strafen der im Tenor genannten Strafbefehle und den Taten zu Ziffer [X.] bis 3. seines Urteils bilden. Denn zum Zeitpunkt seines Urteils am 6.
November 2009 lagen die Voraussetzungen des §
55 StGB insoweit vor: Die Taten zu Ziffer [X.] bis 3. ([X.]: 3., 4. und 11. November 2008) hat der Angeklagte vor Erlass der genannten Strafbefehle (18.
Dezember 2008, 5.
Februar 2009 und 23.
April 2009) begangen und auch die [X.] der Strafbefehle vom 5.
Februar 2009 und 23.
April 2009 (13.
Oktober 2008 und 31.
Juli 2008) lagen vor dem 18.
Dezember 2008.

Vor diesem Hintergrund ist zuständiges Gericht das Amtsgericht [X.]-Tiergarten. Nur dieses kann gemäß §
460 [X.] die gebotene Gesamt-strafenbildung aus den
im [X.] genannten Entscheidungen vor-nehmen.

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Der Umstand, dass das [X.] mit Beschluss vom 22. April 2010, rechtskräftig seit dem 27. Mai 2010, eine nachträgliche Gesamtstrafe aus 2
3
-
5
-
der in seinem Strafbefehl vom 23. April 2009 verhängten Strafe und den Strafen aus
den [X.] des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten vom 18. Dezember 2008
und des Amtsgerichts [X.] vom 5. Februar 2009 gebildet hat, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten nicht entfallen. Denn die Rechtskraft eines nachträglichen [X.] darf durchbrochen werden, wenn wegen anderer Verurteilungen eine weitere nach-trägliche Gesamtstrafenbildung erforderlich wird (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., §
460 Rn. 33).

[X.]

Schmitt

[X.]

[X.] Dr. Ott ist

Zeng

aus tatsächlichen

Gründen an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 ARs 284/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 2 ARs 284/13 (REWIS RS 2013, 2107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2107

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