Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 66/16
2 AR 22/16
vom
7. Juni
2016
in der Ermittlungssache
gegen
wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
Antragsteller:
[X.].: 3 Ws 522/15 -
161 [X.] 943/15 [X.] Berlin
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni
2016
beschlossen:
1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers
gegen [X.] am [X.] Prof. Dr.
Fischer vom 21.
März 2016 sowie weitere [X.] vom 16.
März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s Berlin vom 8. Dezember 2015 -
[X.].: 3 Ws 522/15 -
161 [X.] 943/15
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.] Prof.
Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.
2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als [X.] zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden
Begründung gleich.
1
2
3
-
3
-
3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Be-schluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Fischer Krehl
[X.]
Meta
07.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 ARs 66/16 (REWIS RS 2016, 10449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10449
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.