Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 ARs 66/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10449

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 66/16
2 AR 22/16

vom
7. Juni
2016
in der Ermittlungssache
gegen

wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
Antragsteller:

[X.].: 3 Ws 522/15 -
161 [X.] 943/15 [X.] Berlin

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni
2016
beschlossen:

1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers
gegen [X.] am [X.] Prof. Dr.
Fischer vom 21.
März 2016 sowie weitere [X.] vom 16.
März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s Berlin vom 8. Dezember 2015 -
[X.].: 3 Ws 522/15 -
161 [X.] 943/15
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.] Prof.
Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.
2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als [X.] zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden
Begründung gleich.

1
2
3
-
3
-
3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Be-schluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Fischer Krehl

[X.]

Meta

2 ARs 66/16

07.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 ARs 66/16 (REWIS RS 2016, 10449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10449

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