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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 222/07 2 [X.]/07 vom 14. August 2007 in den [X.] gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen zu 1. eines Vorwurfs, der nicht mitgeteilt wird, zu 2. und 3. des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt u. a.
zu 4. eines nicht näher mitgeteilten Vorwurfs,
zu 5. des Vorwurfs der Urkundenfälschung u. a.
zu 6. des Vorwurfs der Rechtsbeugung pp.
zu 7. des Vorwurfs des Vortäuschens von Straftaten u. a. zu 8. des Vorwurfs der Rechtsbeugung u. a.
Antragsteller: [X.].: 14 [X.], 14 Js 966/07, 14 [X.], 14 [X.], 13 Js 973/07 u. 14 Js 1176/07, 13 Js 954/07, 14 Js 1096/07, 13 Js 955/07 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 [X.] 3 [X.], 1 [X.] 3 [X.], 1 [X.] 3 [X.]253/07, 1 [X.] 3 [X.], 1 [X.] 802/07 Œ 3 [X.] und 1 [X.] 902/07 Œ 3 Ws 256/07, 1 [X.] 779/07 Œ 3 [X.], 1 [X.] 666/07 Œ 3 [X.]258/07, 1 [X.] 781/07 Œ 3 [X.], Kammergericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2007 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des 2. Strafsenats des [X.] wird als unzulässig [X.], weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). 2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Kammergerichts [X.] vom 2. Mai 2007 - [X.].: 1 [X.] 3 [X.] -, vom 21. Mai 2007 - [X.].: 1 [X.] 3 [X.] -, vom 9. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 3 [X.]/07 - , vom 9. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 3 [X.] -, vom 21. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 802/07 Œ 3 [X.] -, vom 9. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 902/07 Œ 3 Ws 256/07 -, vom 9. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 779/07 Œ 3 [X.] - , vom 21. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 666/07 - 3 [X.]/07 - , vom 14. Mai 2007 Œ [X.].: 1 [X.] 781/07 Œ 3 [X.] - werden auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefoch-ten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 3. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt schon wegen der Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in Betracht. [X.]
Meta
14.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2007, Az. 2 ARs 222/07 (REWIS RS 2007, 2460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2460
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