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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
45/13
2 AR 40/13
vom
9. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Antragsteller:
[X.].: (566) 231 Js 875/12 Ns (117/12) Landgericht Berlin
[X.].: 4 Ws 119/12 -
141 [X.]/12 [X.] Berlin
-
2
-
Der
2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 9. April 2013
beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die
Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aus-sichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.
Becker
Berger
Krehl
1
2
Meta
09.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 ARs 45/13 (REWIS RS 2013, 6861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6861
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