Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 ARs 45/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6861

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
45/13
2 AR 40/13
vom
9. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Beleidigung

Antragsteller:

[X.].: (566) 231 Js 875/12 Ns (117/12) Landgericht Berlin
[X.].: 4 Ws 119/12 -
141 [X.]/12 [X.] Berlin

-
2
-
Der
2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 9. April 2013
beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die
Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aus-sichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.

Becker

Berger

Krehl

1
2

Meta

2 ARs 45/13

09.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 ARs 45/13 (REWIS RS 2013, 6861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6861

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