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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom17. Januar 2003in der [X.].: (566) 5 [X.] (97/00) Landgericht [X.][X.].: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft [X.][X.].: 5 [X.]/02 [X.] [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des[X.]s [X.] vom 11. Juli 2002 - [X.].: 5 [X.]/02 - wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschlußnicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4,Satz 2 StPO).Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einenRechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.[X.]
Meta
17.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. 2 ARs 378/02 (REWIS RS 2003, 4840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4840
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