Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 138/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 4494

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Gegenstand

Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsregelungen des TVÜ-LWL


Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2011 - 15 [X.]/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des [X.] wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2011 - 3 Ca 2953/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,86 Euro brutto (Kleidergeld) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21,31 Euro seit dem 1. Januar 2010, aus 63,93 Euro seit dem 1. Februar 2010 und aus 42,62 Euro seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.353,12 Euro brutto (Rest Jahressonderzahlung 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro brutto (Urlaubsgeld 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

[X.] Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge und daraus folgende [X.]ntgeltansprüche des [X.].

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1979 beim Beklagten sowie dessen [X.] beschäftigt und als [X.]rzieher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der [X.] in [X.] tätig. [X.]r ist Mitglied der [X.] ([X.]) und war zumindest bis [X.]nde des Jahres 2009 Vorsitzender des Betriebsrats der [X.]. Bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten galten die mit der [X.] geschlossenen Haustarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] „über die Vergütungsordnung/[X.]ingruppierung“ (TV 2006 [X.]ingruppierung), „über die Vergütungsordnung/Tabellen“ (TV 2006 Tabellen), „über eine Jahressonderzahlung“ (TV 2006 Jahressonderzahlung) sowie der Manteltarifvertrag idF vom 6. Mai 2005 (MTV [X.]). In den folgenden Jahren wurden entsprechend den tariflichen Regelungen die prozentualen Tarifentgelterhöhungen aus dem öffentlichen Dienst jeweils übernommen. Zum 1. Dezember 2009 übertrug der Insolvenzverwalter der „[X.]“, die zu dieser Zeit Trägerin der [X.] war, diese auf den Beklagten. Bei der „[X.]“ hatte der Kläger noch eine Vergütung von monatlich insgesamt 3.797,62 [X.]uro (Grundvergütung 3.030,55 [X.]uro, 532,35 [X.] Grundbetrag, 113,28 [X.] verheiratet, 121,44 [X.]uro Zulage) erhalten. Zusätzlich wurde ihm das im MTV [X.] vorgesehene „Kleidergeld“ gezahlt.

3

Der Beklagte ist Mitglied im [X.] ([X.]) und an die von der [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]), gebunden. Der [X.] und die [X.] hatten bereits am 6. März 2007 den „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts“ ([X.]) vereinbart, der im Wesentlichen die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) übernahm, diese in einzelnen Punkten jedoch modifizierte.

4

Im Vorfeld des Betriebsübergangs auf den Beklagten kam es zu Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Betriebsrat der [X.] und dem Beklagten, in denen auch nach Möglichkeiten gesucht wurde, die Verpflichtungen zur Zahlung noch offener Jahressonderzahlungen und des [X.] zu reduzieren. Zu einer abschließenden Verständigung mit dem Betriebsrat kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 an alle Arbeitnehmer/-innen der [X.] vertrat der Beklagte die Ansicht, der vorgeschlagene Verzicht der Mitarbeiter auf 11/12 der Jahressonderzahlung müsse zustande kommen, damit im Gegenzug der „[X.] im Anwendungsbereich des [X.]“ zum Vorteil der Belegschaft genutzt werden könne; Voraussetzung sei, dass mindestens 80 % der Arbeitnehmer/-innen den Verzicht erklärten. Dabei ging es in der Sache um die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei der vorzunehmenden [X.]ingruppierung nach dem [X.].

5

Der Betriebsrat richtete ein vom Kläger als Betriebsratsvorsitzendem unterzeichnetes Schreiben vom 27. November 2009 an die Belegschaft, in dem es ua. heißt:

„Herr [X.] informierte uns darüber, dass [X.]ure zukünftige [X.]instufung in Abhängigkeit zu seinen finanziellen Spielräumen steht. Mit einem Verzicht auf die Jahressonderzahlung sei es ihm möglich, auch den Gremien des [X.] gegenüber, höhere [X.]rfahrungsstufen zu rechtfertigen …

Wir haben gegen dieses Vorgehen zwar erhebliche juristische Bedenken, sehen jedoch auch, dass sich rein rechnerisch auch für [X.]uch ein einmaliger Verzicht gegenüber dem [X.] auf 11/12 der Jahressonderzahlung innerhalb eines Jahres durch die höhere [X.]instufung ausgleicht.“

6

Bis auf den Kläger unterzeichneten alle Beschäftigten einen entsprechenden Verzicht. Der Beklagte zahlte daraufhin 1/12 der Jahressonderzahlung an alle Beschäftigten, auch an den Kläger.

7

Der Beklagte ging aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien von der Geltung des [X.]/[X.] aus und zahlte dem Kläger ab Dezember 2009 ein [X.]ntgelt nach der [X.]ntgeltgruppe 7a, Stufe 6 [X.], das - rechnerisch unstreitig - um 1.059,98 [X.]uro und seit Anfang 2010 um 1.027,13 [X.]uro geringer als dessen bisherige Vergütung ausfiel.

8

Mit seiner dem Beklagten am 3. Juli 2010 zugestellten Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung ua. die Zahlung von 11/12 der Jahressonderzahlung [X.]. 2.353,12 [X.]uro, von 300,00 [X.]uro Urlaubsgeld sowie der monatlichen Vergütungsdifferenzen. [X.]r hat die Auffassung vertreten, der [X.]/[X.] sei nicht in der am 1. Dezember 2009 geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, sondern nur mit den vorher beim Beklagten praktizierten Übergangsregelungen aus dem Jahre 2007 einschließlich der dortigen [X.]. Zumindest die [X.]ntgeltregelungen der Haustarifverträge der [X.] seien durch den [X.] nicht abgelöst worden, sondern vielmehr nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter anwendbar. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, seien zumindest die Bestimmungen des MTV [X.] über den [X.] und die Zulage mangels entsprechender Regelungen im [X.] durch diesen nicht abgelöst worden. Gleiches gelte für das im MTV [X.] vorgesehene Kleidergeld von monatlich 21,31 [X.]uro.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass der Beklagte ihn entsprechend dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) zu vergüten hat;

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihn gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Haustarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] [X.] über die Vergütungsordnung/Tabellen und das Vergütungssystem, dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] [X.] über eine Jahressonderzahlung zu vergüten hat;

3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, neben dem gezahlten Gehalt nach dem [X.] die allgemeine Zulage und den [X.] nach dem Haustarifvertrag der Rechtsvorgängerin des Beklagten weiterzuzahlen;

4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag in Höhe von 1.059,98 [X.]uro brutto für den Monat Dezember 2009 und von Januar bis Mai 2010 monatlich in Höhe von 1.072,70 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2., den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag in Höhe von 1.059,98 [X.]uro für den Monat Dezember 2009 und in Höhe von monatlich 1.027,13 [X.]uro brutto für die Monate Januar bis März 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3., den Beklagten zu verurteilen, an ihn neben der Vergütung nach dem [X.] den [X.] in Höhe von 532,35 [X.]uro brutto und die allgemeine Zulage in Höhe von 113,28 [X.]uro brutto jeweils für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein monatliches Kleidergeld in Höhe von 21,31 [X.]uro brutto für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen;

8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den noch ausstehenden Teil der Jahressonderzahlung von 2.353,12 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen und

9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das ausstehende Urlaubsgeld für 2009 von 300,00 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Regelungen der Haustarifverträge der Rechtsvorgängerin seien mit dem Betriebsübergang aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien an den [X.] durch diesen verdrängt worden. Die bisherigen Gehaltsbestandteile des [X.] seien abgeschafft worden und im einheitlichen [X.]ntgelt des [X.] aufgegangen. Auch die Kleidergeldregelung im MTV [X.] sei durch den [X.]/[X.] abgelöst worden. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Vereinbarung zum Kleidergeld, schließe aber - anders als die bei der Rechtsvorgängerin geltende Regelung - einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für den Fall der Beschädigung von privater Kleidung im Dienst nicht aus. Damit könne die bisherige Tarifregelung über diesen Komplex nicht fortwirken. Ansprüche des [X.] aus dem [X.] Jahressonderzahlung seien verwirkt. [X.]r verhalte sich treuwidrig, wenn er einerseits als Betriebsratsvorsitzender der Belegschaft den entsprechenden Verzicht nahelege, diesen aber als einziger Arbeitnehmer nicht selbst erkläre.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der restlichen Jahressonderzahlung und des [X.] verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre bisherigen Prozessziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist unbegründet. Die Revision des [X.] ist nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von [X.] (Klageantrag zu 7.) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Dies gilt zunächst für die Feststellungsanträge zu 1. bis 3. Sie sind in der Sache auf die Feststellung der für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Vergütungsregelungen gerichtet. Sie stehen in einem zulässigen Event[X.]lverhältnis zueinander, das in abgestufter Form drei mögliche Rechtsverhältnisse zur Entscheidung stellt, die - jedenfalls grundsätzlich - jeweils als Grundlage für die dem Kläger vom [X.]n zu zahlende Vergütung in Betracht kommen. Es handelt sich jeweils um einen sogenannten Elementenfeststellungsantrag (vgl. zum Begriff und zu den Voraussetzungen: [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN), der jedenfalls als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Mit der rechtskräftigen Feststellung durch die [X.] soll der Kläger verhindern können, dass ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche (hier die unechten Hilfsanträge zu 4., 5. und 6.) einer abweichenden Beurteilung zugeführt werden kann(vgl. zB [X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] - Rn. 22 ). Soweit der Kläger im Hilfsantrag zu 2. für sein Rechtsschutzbegehren die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtsgrundlage nennt, ist dies unschädlich. Damit ist erkennbar keine Einschränkung auf eine bestimmte rechtliche Begründung vorgenommen worden.

2. Auch die unechten Hilfsanträge zu 4. bis 6. auf Zahlung der sich jeweils bei Erfolg einer der Anträge zu 1. bis 3. ergebenden Beträge für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden [X.]raum sind zulässig. Es bestehen keine Bedenken, einen Leistungsantrag von der innerprozess[X.]len Bedingung des Erfolgs (und nicht etwa, wie bei „echten“ Hilfsanträgen, des Nicht-Erfolgs) eines [X.] abhängig zu machen (zB [X.] 15. Dezember 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 14).

II. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das Entgelt des [X.] ab dem 1. Dezember 2009 weder nach den Haustarifverträgen der [X.] noch nach dem [X.] richtet. Sich hierauf stützende Ansprüche des [X.] (Anträge zu 1. bis 3.) bestehen nicht, weshalb die unechten Hilfsanträge zu 3. bis 6. nicht zur Entscheidung anfallen. Weiterhin haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des [X.] Jahressonderzahlung die vollständige Jahressonderzahlung und das Urlaubsgeld für das [X.] von dem [X.]n verlangen kann. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des [X.] auf Zahlung eines [X.]s nach § 20 MTV [X.], weil diese tarifliche Regelung nicht durch den [X.]/[X.] abgelöst worden ist.

1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, den Kläger auf der Basis des [X.] zu vergüten. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Zwar sind der Kläger als Mitglied der tarifschließenden [X.] und der [X.] als Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 TVG an diesen Tarifvertrag gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Das Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht vom Geltungsbereich des [X.] erfasst.

a) Der [X.] enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Beschäftigten des [X.] ([X.]) gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 einschließlich des diese Tarifverträge ergänzenden bzw. ersetzenden [X.] und das dazu im Bereich des [X.] ([X.]) vereinbarte landesbezirkliche Tarifrecht - jeweils in ihren/seinen aktuellen Fassungen - mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen.

§ 2 Abweichungen vom TVÜ-[X.]

…“

b) Der TVÜ-[X.] regelt den Geltungsbereich wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ([X.]) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. …“

c) Danach wird das zwischen den Parteien am 1. Dezember 2009 aufgrund des Betriebsübergangs zustande gekommene Arbeitsverhältnis nicht vom [X.] erfasst, weil weder am 30. September 2005 noch am 1. Oktober 2005 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.

§ 2 [X.] enthält keine Abweichungen von § 1 TVÜ-[X.], weshalb diese Tarifregelung unverändert auch für die Beschäftigten des [X.]n gilt. Sie enthält eine Übergangsregelung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die schon am 30. September 2005 beim [X.]n Beschäftigten in das neue Tarifsystem des [X.] überzuleiten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach diesem [X.]punkt mit einem an den [X.] tarifgebundenen Arbeitgeber begründet worden ist, fallen nicht unter den Geltungsbereich des TVÜ-[X.] und werden auch nicht vom [X.] erfasst. Ferner liegt auch kein Übergang eines Arbeitsverhältnisses vor, bei dem bis einschließlich des 30. September 2005 die Tarifbestimmungen des [X.] galten und das ab dem 1. Oktober 2005 bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines [X.] der [X.] war, fortgesetzt wurde, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Fallgestaltung von den tariflichen Überleitungsbestimmungen erfasst wäre.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] gelten die Regelungen des [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund systematischer Erwägungen in „ergänzender und erweiternder“ Auslegung der Tarifnorm, weil sie auch noch einen später erfolgten Wechsel aus einem „[X.] Vergütungssystem“ erfassen wollten. Diese Auffassung ist unzutreffend.

aa) Bei einem Betriebsübergang werden die Rechte und Pflichten, soweit sie durch einen normativ geltenden Tarifvertrag geregelt waren - was bei allen vorliegend streitigen Ansprüchen der Fall ist -, nur dann und in dem Umfang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber, soweit sie nicht bei diesem durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags, an den beide Arbeitsvertragsparteien normativ gebunden sind, geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

Im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber, der aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem [X.] an den [X.]/[X.] gebunden ist, sind diese Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der Mitglied der [X.] ver.di ist, erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis zum [X.]punkt des Betriebsübergangs übergeht. Damit gelten die zu diesem [X.]punkt bestehenden Tarifnormen unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis (vgl. für eine nach Beginn des Arbeitsverhältnisses begründete beiderseitige Tarifgebundenheit auch: [X.] 11. Mai 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 2 c cc der Gründe, [X.]E 114, 332). Des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vermittelten, zeitlich begrenzten Schutzes bedarf es nicht, wenn dieselbe [X.] (hier: [X.] ver.di) einen Tarifvertrag auch für den Geltungsbereich des neuen Arbeitgebers abgeschlossen hat. Insoweit ist der Arbeitnehmer nicht gesondert schutzbedürftig (vgl. dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 67 ff., [X.]E 130, 237).

[X.]) Damit gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich nur der [X.] des [X.]punkts, zu dem die kongruente Tarifgebundenheit und das Arbeitsverhältnis - erstmals - bestanden. Dies ist entsprechend des maßgebenden [X.]punkts des Betriebsübergangs auf den [X.]n nicht der des vom Antrag zu 1. erfassten [X.], an den die Parteien nicht beiderseits gebunden sind, sondern derjenige des [X.]/[X.].

cc) Für die vom Kläger vertretene Auslegung, die Tarifvertragsparteien des TVÜ-[X.] hätten die Geltungswirkung des Überleitungsrechts auf alle Arbeitsverhältnisse erstrecken wollen, die in einem „[X.] oder [X.] Vergütungssystem“ gestanden haben und auch nach dem 1. Oktober 2005 zu einem beliebig späteren [X.]punkt zu einem Mitglied eines [X.] wechseln, fehlt es schon angesichts der klaren Regelung in § 1 TVÜ-[X.] über Bestand und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an jedem Anhaltspunkt. Zudem wäre der Begriff eines „[X.] oder [X.] Vergütungssystems“ zu unbestimmt, um eine darauf gegründete Absicht der Herbeiführung solcher Rechtsfolgen zu unterstellen, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt.

2. Die für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. vom Kläger - gestuft - gestellten Hilfsanträge zu 2. und 3. sind unbegründet. Der Kläger hat für die [X.] nach dem Betriebsübergang am 1. Dezember 2009 keine Ansprüche auf eine Vergütung, auf eine Jahressonderzahlung oder auf die allgemeine Zulage und den [X.] nach den Haustarifverträgen der [X.]. Deren Regelungen finden im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.]/[X.] das Entgelt der Arbeitnehmer abschließend und einheitlich regelt. Die früheren Grundlagen des Vergütungssystems nach dem [X.], bestehend aus Grundvergütung, [X.] und allgemeiner Zulage, seien durch den [X.]/[X.] insgesamt bewusst aufgehoben und durch ein einheitliches Tabellenentgelt nebst [X.] (§ 18 [X.]/[X.]) abgelöst worden. Dies schließe eine Weitergeltung einzelner Komponenten des bisherigen Regelungswerks aus. Es gelte allein das Ablösungsprinzip.

b) Dies ist im Ergebnis und in der Begründung rechtsfehlerfrei. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision des [X.] bleibt erfolglos. Wenn der Kläger meint, der [X.] könne die Entgeltregelungen der Haustarifverträge der [X.] nicht „verdrängen“ und diese ablösen, da dessen Gesamtstruktur und einzelne Vergütungselemente keine Entsprechung im [X.]/[X.] fänden, weshalb die bisherigen Tarifregelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]n geworden seien, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die in Satz 2 derselben Vorschrift geregelte „Transformation“ tariflich geregelter Rechte und Pflichten nur insoweit ausgeschlossen, als die bisherigen [X.] durch den zwischen Erwerber und Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend geltenden „anderen Tarifvertrag“ abweichend geregelt worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der mit seiner Formulierung „die Rechte und Pflichten“ ersichtlich an Satz 2 dieser Vorschrift anknüpft. Danach ist derselbe Regelungsgegenstand dann betroffen, wenn der Tarifvertrag beim Erwerber eine Regelung dazu enthält ([X.] 20. April 1994 - 4 [X.] - zu IV 3 a der Gründe mwN) oder wenn diesem Tarifvertrag zu entnehmen ist, dass er die im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen sollte ([X.] 22. Jan[X.]r 2003 - 10 [X.] - zu II 2 der Gründe). Hiervon geht im Grundsatz auch der Kläger aus.

[X.]) Im Einzelfall ist daher auf die Regelungsabsicht der Parteien des Tarifvertrags abzustellen. Ergibt sich aus dem Wortlaut oder Zusammenhang des „anderen Tarifvertrags“ iSv. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein bestimmter Regelungsbereich abschließend erfasst werden sollte, dann ist von einer anderweitigen Regelung und damit „Ablösung“ der Normen des bisherigen Tarifvertrags auch dann auszugehen, wenn die im beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag geregelten Sachbereiche nicht ausdrücklich oder im Detail anders geregelt werden. Für den insoweit festzustellenden Willen der Tarifvertragsparteien des beim Erwerber geltenden Tarifvertrags hinsichtlich der Bestimmung der Reichweite ihres [X.] ist auf die herkömmlichen Maßstäbe der Tarifauslegung zurückzugreifen (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags siehe nur [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.]5/06 - Rn. 40, [X.]E 124, 240).

cc) Danach haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei einen einheitlichen Regelungsbereich „Entgelt/Vergütung“ im [X.]/[X.] angenommen und damit eine Fortgeltung derjenigen Elemente des Vergütungssystems aus den Haustarifverträgen der [X.] ausgeschlossen, auf die der Kläger seine Hilfsanträge zu 2. und 3. stützt.

(1) Die Abschaffung familienbezogener Vergütungsbestandteile und deren Ersetzung durch ein einheitliches Tabellenentgelt sowie leistungsbezogene Entgeltanteile war einer der zentralen Bestandteile der Tarifreform für den öffentlichen Dienst (vgl. nur für den [X.]: [X.]/[X.]/[X.] 2005, 230, 233; für den [X.]: [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Mai 2013 Teil II Einleitung Rn. 12). Das Tabellenentgelt besteht nunmehr aus einem monatlichen Festbetrag und ersetzt das bisherige System, bestehend aus einer Grundvergütung, dem [X.] und der allgemeinen Zulage, wie es im Bereich des [X.] für Angestellte galt. Ferner zeigen die [X.] im TVÜ-[X.], dass der bisherige [X.] in die Stufenzuordnungen nach den neuen Entgelttabellen einbezogen (§ 5 TVÜ-[X.]) und [X.]. die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in einer Besitzstandszulage berücksichtigt wurden (§ 11 TVÜ-[X.]). Das belegt deren bewusste Abschaffung für die Zukunft und ihre Nichtberücksichtigung für neu begründete Arbeitsverhältnisse, die nicht unter den Geltungsbereich des TVÜ-[X.] fallen.

(2) Von diesem [X.] werden auch die Bestimmungen des MTV [X.] und die weiteren haustarifvertraglichen Vergütungsregelungen erfasst, da sie weitgehend an das [X.]System angelehnt waren.

(a) Die Bestimmungen in den Haustarifverträgen der [X.] entsprechen bis hin zur Möglichkeit des [X.] weitgehend der Struktur des [X.]. In § 16 MTV [X.] ist die Eingruppierung der Arbeitnehmer im Sinne einer sog. Tarifautomatik geregelt und die Vergütung setzt sich - wie früher in § 26 [X.] - aus den Bestandteilen der Grundvergütung, dem [X.] sowie den Zulagen zusammen. Der [X.] Eingruppierung enthält einen Katalog von Tätigkeitsmerkmalen, nach denen die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt. Dabei sind teilweise Fallgruppen im [X.] vorgesehen. Der [X.] Tabellen enthält die den konkreten Vergütungsgruppen zugeordneten [X.] in der Form einer Vergütungstabelle. Nach § 2 dieses Tarifvertrags sollen die Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes zukünftig auf diese Tabelle übernommen und diese - nebst [X.] sowie allgemeiner Zulage - entsprechend fortgeschrieben werden.

(b) Diese Regelungen sind wegen der bewusst einheitlichen Gestaltung des neuen Entgeltsystems des [X.]/[X.] durch diesen im Ganzen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden. Insoweit gilt nichts anderes als für die frühere tarifliche Wirkung der Vergütungsregelungen des [X.].

3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des in der Höhe nicht streitigen [X.]s nach § 20 MTV [X.]. Diese Tarifregelung ist durch den [X.]/[X.] nicht abgelöst worden. Die bis zum Betriebsübergang in § 20 MTV [X.] geregelten Rechte und Pflichten gelten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fort.

a) § 20 MTV [X.] lautet:

§ 20 [X.]

1. Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer des pädagogisch-pflegerischen Bereichs erhält für die dienstliche Zurverfügungstellung privater Kleidung anstelle von Dienstkleidung pro Q[X.]rtal ein [X.] in Höhe von 125 DM.

2. Das [X.] wird mit dem ersten Gehalt eines Q[X.]rtals ausgezahlt (Jan[X.]r, April, Juli, [X.]

5. Mit Zahlung dieser Pauschale sind sämtliche Ansprüche bei Beschädigung von Kleidung gegenüber dem Arbeitgeber abgegolten. Ansprüche gegenüber [X.] sind davon nicht berührt.“

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat der [X.]/[X.] diese tarifliche Regelung nicht abgelöst. Der [X.]/[X.] enthält zur Frage der Dienstkleidung keine Regelungen.

aa) Für eine Ablösung bisher durch einen Tarifvertrag geregelter „Rechte und Pflichten“ aus dem Arbeitsverhältnis durch einen beim Erwerber geltenden anderen Tarifvertrag kommt es auf die Identität der [X.] an (vgl. oben unter II 2 b [X.]). Die Vorinstanzen sind im Ergebnis fehlerhaft davon ausgegangen, dass immer dann, wenn im übergegangenen Arbeitsverhältnis eine „andere“ Regelung eingreift, die die im Tarifvertrag des Veräußerers geregelten Rechte und Pflichten betrifft, eine solche Ablösung vorliegt.

Diese Auffassung verkennt § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der eine Ablösung durch eine (für das Arbeitsverhältnis neu geltende) Tarifregelung voraussetzt. Haben sich die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags des Erwerbers nicht mit dem Regelungsbereich beschäftigt oder haben sie bewusst keine Regelung getroffen, findet keine Ablösung statt. Dass in solchen Fallgestaltungen ein allgemeines gesetzliches Regelwerk zur Verfügung steht, bedeutet nicht, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsbereich anders geregelt haben. Es mangelt gerade an einer eigenen Regelung. Lediglich dann, wenn sich aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnehmen lässt, der in der Wirkung einer eigenständigen Regelung gleichsteht (etwa: „Für den Aufwendungsersatz und die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen“), kann von einem solchen eigenständigen [X.] ausgegangen werden. Dies ist vorliegend für die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei der Beschädigung von Privatkleidung im Dienst nicht der Fall.

[X.]) Darüber hinaus haben die Vorinstanzen den Regelungsgehalt von § 20 MTV [X.] zu Unrecht auf einen Ausschluss der Schadensersatzpflicht beschränkt. Es bedarf keiner Klärung, ob mit der Regelung möglicherweise die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung (etwa weiße Kleidung, vgl. dazu [X.] 13. Febr[X.]r 2003 - 6 [X.] 536/01 - [X.]E 104, 348) verbunden ist. Jedenfalls ergibt sich aus ihr, dass der Arbeitgeber keine Dienstkleidung stellt, sondern im Zweifel der Arbeitnehmer hierfür verantwortlich ist und er dafür ein verstetigtes monatliches [X.] von pauschal 21,31 [X.] erhält. Die konstitutive Begründung eines solchen Zahlungsanspruchs kann nicht darauf reduziert werden, auch nur mögliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers sollten damit abgegolten sein.

c) Der Antrag ist hinsichtlich der Zinsen dagegen nur teilweise begründet. Der vom Kläger angenommene einheitliche Zinszeitpunkt - 1. Jan[X.]r 2010 - ist nur für einen Teil des [X.]s zutreffend.

Das [X.] ist mit dem jeweils ersten Monatsentgelt des Q[X.]rtals zu zahlen. Daraus ergibt sich für den Monat Dezember 2009 jedenfalls die geltend gemachte Verzinsungspflicht ab dem 1. Jan[X.]r 2010. Für die Monate Jan[X.]r bis März 2010 war das [X.] am Auszahlungstag des [X.] fällig. Das ist nach dem zwischen den Parteien normativ geltenden § 24 Abs. 1 [X.]/[X.] der letzte [X.]. Es ist daher ab dem 1. Febr[X.]r 2010 zu verzinsen. Entsprechendes gilt für das [X.] für die Monate April und Mai 2010. Hier ist der Betrag ab dem 1. Mai 2010 zu verzinsen. Im Übrigen ist der Zinsantrag unbegründet.

4. Die Klage ist ferner hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 11/12 des [X.] sowie auf Zahlung von 300,00 [X.] Urlaubsgeld begründet.

a) Der [X.] Jahressonderzahlung enthält [X.]. folgende Regelungen:

§ 2

Beschäftigte, die nach dem 01.01.2006 bei der [X.] beschäftigt werden, erhalten mit dem Gehalt für den Monat November eines jeden Jahres eine Jahressonderzahlung in folgender [X.]

ab dem sechsten Jahr der Beschäftigung 83 Prozent,

bezogen auf das Monatsgehalt für den Monat September des laufenden Jahres.

§ 3

Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 1. Oktober eines laufenden Jahres, das nicht vor dem 31. März des Folgejahres endet.

Beschäftigte, die vor dem 31. März des Folgejahres ausscheiden und bereits ihre Jahressonderzahlung erhalten haben, verlieren ihren Anspruch und sind zur Rückzahlung verpflichtet.

§ 4

Für die beim Inkrafttreten des Tarifvertrages bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auch weiterhin ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 [X.] bzw. 332,34 [X.], gestaffelt nach Vergütungsgruppen, gezahlt. Das Urlaubsgeld ist mit der Gehaltszahlung für den Monat Juli des laufenden Jahres auszuzahlen.

…“

b) Hiernach hat der Kläger gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge.

aa) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen beider Leistungen nach §§ 2, 3 und § 4 [X.] Jahressonderzahlung dem Grunde nach. Das ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Höhe der geltend gemachten Forderungen und eine etwaige Haftung des [X.]n als Gesamtschuldner nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB.

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]n steht dem Anspruch des [X.] auf die restliche Jahressonderzahlung auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Einwand, der Kläger verhalte sich „widersprüchlich“ und „treuwidrig“, weshalb eine „unzulässige Rechtsausübung“ vorliege, weil er als Betriebsratsvorsitzender der Belegschaft die Annahme der Verzichtserklärung auf diesen Teil der Jahressonderzahlung empfohlen habe, ist unzutreffend. Erklärungen des [X.] in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender können ihn nicht in der Ausübung seiner Privatautonomie bei der Abgabe von Willenserklärungen für sich selbst binden. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt. Das [X.] hat deshalb den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des [X.]n als unerheblich beurteilt, weshalb eine von dem [X.]n beantragte Beweisaufnahme ohnehin nicht hätte stattfinden dürfen. Es bedurfte deshalb auch keines weiteren rechtlichen Hinweises des [X.]s, wie der [X.] meint. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, warum ein „gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter“ (so die Revisionsbegründung des [X.]n) nicht mit dieser - zudem allein rechtlich zutreffenden - Auffassung rechnen musste, die überdies bereits vom Arbeitsgericht vertreten und begründet worden war.

III. [X.] sind von den Parteien anteilig nach dem Obsiegen und dem Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    H. Klotz    

                 

Meta

4 AZR 138/12

03.07.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 3. Februar 2011, Az: 3 Ca 2953/10, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 18 TVöD, § 1 TVÜ-VKA, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 138/12 (REWIS RS 2013, 4494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4494

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