Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2019, Az. 4 AZR 490/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 1629

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Gegenstand

Eingruppierung - Erzieher in Kinder- und Jugendpsychiatrie


Leitsatz

1. Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender Tätigkeit waren im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6. März 2007 (TVÜ-LWL) lediglich bis zum 31. Oktober 2009 Krankenschwestern und Krankenpflegern in der Eingruppierung gleichgestellt.

2. Bereits mit der Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum 1. November 2009 - und nicht erst durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA - ist diese Gleichstellung entfallen. Seither gelten auch für Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, uneingeschränkt die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2018 - 6 [X.]/18 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionen haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung des [X.].

2

[X.]er Kläger, der Mitglied der [X.] ([X.]) ist und erfolgreich eine Ausbildung als [X.]rzieher mit staatlicher Anerkennung absolviert hat, war vom 1. April 1979 bis zum 31. [X.]ezember 2017 bei dem [X.]eklagten und seinen Rechtsvorgängern in der [X.] im [X.] in [X.] beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war er als [X.]rzieher eingestellt worden.

3

[X.]ie [X.] ist ein im Krankenhausplan des [X.] geführtes und genehmigtes Krankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für das die Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom 18. [X.]ezember 1990 ([X.]) gilt. [X.] der [X.] ist ein [X.]ehandlungsbereich für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Störungen aus dem gesamten Spektrum der kinder- und jugendpsychiatrischen [X.]rkrankungen, die auf einer offenen Therapiestation behandelt werden können. [X.]ie Klinik steht unter ärztlicher Leitung. [X.]ie [X.]ehandlungsteams sind [X.] zusammengesetzt und arbeiten nach einem [X.]ezugspersonenkonzept.

4

Mit Wirkung zum 1. [X.]ezember 2009 ging das Krankenhaus im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf den [X.]eklagten über. [X.]ieser ist Mitglied des [X.] ([X.]). In der Folgezeit wurde der Kläger nach der [X.] [X.], Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen [X.]ienst im [X.]ereich der [X.] (TVö[X.]/[X.]) vergütet.

5

Anlässlich des Inkrafttretens der neuen [X.]ntgeltordnung in der Anlage 1 zum TVö[X.]/[X.] am 1. Januar 2017 leitete der [X.]eklagte den Kläger in Anwendung von § 29d Abs. 1 TVÜ-[X.] („Überleitung in die Anlage [X.] zum [X.]T-K und zum [X.]T-[X.]“) in die [X.] P 7 Stufe 6 über. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wies er einen Antrag des [X.] auf Umgruppierung in die [X.]n für den Sozial- und [X.]rziehungsdienst des TVö[X.]/[X.] zurück.

6

Zu den dem Kläger jedenfalls seit dem 1. [X.]ezember 2009 unverändert übertragenen Aufgaben gehörte das Richten und Ausgeben von Medikamenten, die Anleitung und Hilfe bei der [X.]igenhygiene, die Sicherstellung hygienischer Maßnahmen sowie der Nahrungsaufnahme, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle, die Pflegedokumentation, entlastende und orientierungsgebende Gesprächskontakte (einzelfallbezogen), die sachgerechte [X.]urchführung ärztlicher Anordnungen, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen sowie Trainingsmaßnahmen im Rahmen der Pflegeplanung (einzelfallbezogen). [X.]er Kläger war ferner - auch telefonisch - Anlaufstelle für Patienten, Angehörige und andere außenstehende Personen. Zudem übernahm er Aufgaben der [X.] gemäß dem [X.]konzept, stellte im Rahmen von Therapieplänen individuelle Pflege- und [X.]rziehungspläne auf, begleitete ärztliche Visiten, wirkte bei [X.]inzel- und Fremdtherapien mit, begleitete Hausbesuche und [X.] in sonstigen [X.]inrichtungen und Institutionen (einzelfallbezogen), führte Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufnahme, Verlegung und [X.]ntlassung durch, wirkte an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mit und übernahm die [X.]etreuung und [X.]eobachtung der Patienten mit der jeweils im Pflegeplan vorgesehenen Intensität. [X.]er zeitliche Umfang der einzelnen Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig.

7

[X.]er Kläger begehrt mit seiner Klage ein [X.]ntgelt nach der [X.] S 8b Teil [X.] Abschnitt XXIV ([X.]eschäftigte im Sozial- und [X.]rziehungsdienst) der Anlage 1 zum TVö[X.]/[X.] ([X.] S 8b TVö[X.]/[X.]). Nach [X.]inführung der neuen [X.]ntgeltordnung zum 1. Januar 2017 seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und [X.]rziehungsdienst maßgebend. Seine Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. [X.]r sei [X.]rzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. [X.]urch die Zusammensetzung des Teams sei sichergestellt, dass er gerade nicht überwiegend pflegerisch arbeiten müsse. In [X.] seien im Übrigen nahezu ausschließlich [X.]rzieher und [X.]rzieherinnen tätig, die nach dem [X.]ezugspersonenkonzept arbeiteten. Seine Tätigkeit sei überdies fachlich besonders schwierig. [X.]ei den von ihm betreuten Kindern und Jugendlichen handele es sich um behinderte Menschen iSd. § 2 SG[X.] IX sowie um solche mit wesentlichen [X.]rziehungsschwierigkeiten.

8

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. [X.]ezember 2017 eine Vergütung nach [X.] S 8b der Anlage 1 Teil [X.] [X.]esonderer Teil XXIV - [X.]eschäftigte im Sozial- und [X.]rziehungsdienst - TVö[X.]/[X.] zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und dessen Abweisung als unzulässig den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn 8.607,72 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

[X.]er [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]r hat die Auffassung vertreten, die speziellen Tätigkeitsmerkmale für [X.]eschäftigte im Sozial- und [X.]rziehungsdienst kämen für den Kläger nicht zur Anwendung. In der [X.] seien die Kinder und Jugendlichen nicht zum Zweck der [X.]rziehung, sondern mit dem Ziel der Genesung von einer psychischen [X.]rkrankung untergebracht. [X.]ie Stellenbeschreibung für Angestellte im Pflege- und [X.]rziehungsdienst sehe Pflegetätigkeiten vor und gelte für Gesundheits- und Krankenpfleger sowie [X.]rzieher gleichermaßen. [X.]ntsprechend würden die durch die [X.]ehandlung entstehenden Kosten auch von der Krankenkasse übernommen. [X.]er Kläger übe daher Tätigkeiten iSd. psychiatrischen Pflegebegriffs aus. [X.]iner [X.]ingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für [X.]eschäftigte in der Pflege stehe nicht entgegen, dass er nicht über eine Ausbildung im Pflegebereich verfüge. Unabhängig davon finde eine Überprüfung und Neufestsetzung der [X.]ingruppierungen anlässlich der Überleitungen nicht statt (§ 29a TVÜ-[X.]). [X.]in Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] erfasse nicht den Wechsel von einer Gruppe spezieller Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 ([X.]ntgeltordnung) Teil [X.] zum TVö[X.]/[X.] in eine andere.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat ihr auf die [X.]erufung des [X.] teilweise - [X.]ingruppierung in die [X.] S 8a TVö[X.]/[X.] - stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Übrigen weiter, während der [X.]eklagte mit seiner Revision die Klageabweisung in vollem Umfang begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der Kläger sei nach der [X.] 8a [X.]/[X.] zu vergüten. Hinsichtlich seines weiter gehenden Begehrens auf Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der [X.] 8b [X.]/[X.] hat es die Berufung zutreffend zurückgewiesen.

I. Der Hauptantrag des [X.] ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Das Feststellungsinteresse ist nicht de[X.]alb entfallen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien im Verlauf des Verfahrens geendet hat. Aus der begehrten Feststellung können höhere Entgeltansprüche folgen (st. Rspr., ausf. [X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 108, 224).

2. Der Umstand, dass der Kläger seine Klageforderung im Rahmen des Antrags zu 2. beziffert hat, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenso wenig entgegen. Die Geltendmachung im Wege der Zahlungsklage ist lediglich hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1. erfolgt (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 154, 20).

II. Der so verstandene Hauptantrag ist begründet, soweit der Kläger eine Vergütung nach der [X.] 8a [X.]/[X.] begehrt. Im Übrigen ist er ohne Erfolg (Rn. 55 ff.).

1. Gegenstand des [X.] ist neben der ausdrücklich begehrten Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der [X.] 8b auch die nach der - darin als Minus enthaltenen - [X.] 8a [X.]/[X.].

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der in ihm als ein „Weniger“ enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - [X.] gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 20; 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN). Die niedrigere [X.] ist als ein „Weniger“ in der höheren enthalten, wenn das [X.] der höheren [X.] zwingend die Erfüllung der Anforderungen des [X.]s der niedrigeren voraussetzt ([X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN).

b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das [X.] der [X.] 8a ist in demjenigen der [X.] 8b [X.]/[X.] vollständig enthalten. Das höhere [X.] erfordert darüber hinaus (lediglich) „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“.

2. Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des [X.]s haben für das Arbeitsverhältnis der Parteien die speziellen [X.]e des [X.]/[X.] für den [X.] nicht erst mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum [X.]/[X.] zum 1. Jan[X.]r 2017, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n, dem 1. Dezember 2009, unmittelbar und zwingend gegolten. Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] bedurfte es zur Erreichung der begehrten Eingruppierung de[X.]alb nicht.

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien haben [X.] seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der vom [X.]n mit der [X.] [X.] geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6. März 2007 ([X.], zuletzt idF des 1. [X.] vom 25. Jan[X.]r 2017) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der [X.] ([X.]-K) und der TVÜ-[X.], jeweils mit den im [X.] geregelten Abweichungen, gegolten.

b) Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise:

aa) Im [X.] (idF vom 6. März 2007) hieß es [X.].:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Für die Beschäftigten des [X.] ([X.]) gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) … einschließlich des diese Tarifverträge ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifrechts … mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen.

        

§ 2     

        

Abweichungen vom TVÜ-[X.]

        

1.    

Soweit der TVÜ-[X.] auf den [X.], ihn ergänzende sowie neben dem [X.] geltende Tarifverträge und Tarifregelungen Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen in der Fassung des Überleitungs-TV-[X.] vom 01. Dezember 1993, …

        

2.    

Soweit der TVÜ-[X.] die Weitergeltung von Bestimmungen des [X.], ihn ergänzende Tarifverträge und Tarifregelungen über den 30. September 2005 hinaus vorsieht, gelten diese Bestimmungen in der Fassung des Überleitungs-TV-[X.] vom 01. Dezember 1993, …“

bb) Der in § 2 Nr. 2 [X.] genannte Tarifvertrag vom 1. Dezember 1993 zur Überleitung des Tarifrechts des [X.] ([X.]) in das Tarifrecht des [X.] NW (Überleitungs-TV-[X.]) lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

(1)     

Auf die beim [X.] beschäftigten

                 

-       

Angestellten

                 

-       

…       

                 

findet das im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für diese Personenkreise geltende Tarifrecht einschließlich des dazu im Bereich des [X.] NW vereinbarten bezirklichen Rechtes mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen Anwendung.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Abweichungen vom [X.] und [X.]/NRW

        

Der [X.] vom 23. Febr[X.]r 1961 … finden in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen Anwendung:

        

…       

        
        

9.    

§ 22 Abs. 1 Satz 1 wird in folgender Fassung angewandt:

                 

‚Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c) zum Überleitungs-TV-[X.].‘“

Die Anlage 1b zum Überleitungs-TV-[X.] hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst

        
        

…       

        
        

A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a fällt

        

Vorbemerkungen zu Abschnitt A

        
        

…       

        
        

Nr. 2 Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung

        
        

a)    

als Erzieher/in oder Kindergärtnerin oder

        
                 

…       

        
                 

die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind, werden den Krankenschwestern/Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt.“

        

cc) Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für den Bereich der [X.] haben zur Einführung der Sonderregelungen für die Eingruppierung von Beschäftigten im [X.] jeweils mit Wirkung zum 1. November 2009 Folgendes vereinbart:

(1) Mit Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 wurde in § 36 [X.] folgender neuer Absatz angefügt:

        

„(2)   

Auf Beschäftigte im [X.] finden die Regelungen des § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56 [X.] auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des [X.] oder des [X.] tätig sind.“

(2) Im Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) - vom 13. September 2005 heißt es [X.].:

        

„Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) wird wie folgt geändert:

        

a)    

§ 56 erhält folgende Fassung:

                 

§ 56 

                 

Besondere Regelungen für Beschäftigte im [X.]

                 

Für die Beschäftigten im [X.] gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen.‘

                 

…“    

Die Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56 regelt [X.].:

        

§ 1   

        

Eingruppierung, Entgelt

        

(1)     

Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im [X.] nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage [X.] ([X.]) zum TVöD. Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage [X.] ([X.]).“

(3) Der Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] enthält [X.]. die [X.]e der [X.]n S 6 (Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) und [X.] (Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten).

(4) Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum TVÜ-[X.] vom 13. September 2005 wurde § 17 TVÜ-[X.] wie folgt geändert:

        

„1.     

In § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender neuer dritter Spiegelstrich eingefügt:

                 

‚-    

gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum TVöD eingruppiert sind,‘“

dd) Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 wurden die [X.]e für den [X.] erneut geändert.

(1) Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) - vom 13. September 2005 wurde der Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) dergestalt geändert, dass Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung (vormals [X.] 6) der neuen [X.] 8a und Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (bi[X.]er [X.] 8) der [X.] 8b [X.]/[X.] zugeordnet wurden.

(2) Am gleichen Tag wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-[X.] - gleichfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2015 - nach dessen § 28a ein neuer § 28b eingefügt, der auszugsweise lautet:

        

§ 28b

        
        

Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage [X.] zum TVöD eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

        
        

(1)     

Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage [X.] zum TVöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind:

        
                 

[X.]

[X.]

                 

am 30. Juni 2015

am 1. Juli 2015

                 

…       

…       

        

S 6     

S 8a   

        

S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5

S 8b   

        

…       

…       

                 

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche [X.] übergeleitet.“

        

ee) Aufgrund von § 1 Nr. 13 des [X.] Nr. 12 zum [X.] vom 29. April 2016 sind die [X.]e für Beschäftigte im [X.] nunmehr in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum [X.]/[X.] enthalten.

c) Danach waren für die Eingruppierung des [X.] bereits ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n, dem 1. Dezember 2009, die besonderen [X.]n für die Beschäftigten im [X.] maßgebend.

aa) Die Einführung der besonderen Regelungen für den [X.] durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum [X.]-[X.]/[X.] (Rn. 27) sowie die Ergänzung von § 17 Abs. 2 TVÜ-[X.] durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum TVÜ-[X.] (Rn. 30) hatten zur Folge, dass die Beschäftigten im [X.] im Geltungsbereich des [X.]/[X.] bereits ab dem 1. November 2009 nicht mehr nach der Vergütungsordnung des [X.], sondern vielmehr ausschließlich nach den neuen [X.]en des [X.] eingruppiert waren, soweit sie eines der speziellen Merkmale erfüllten. Diese [X.]e waren aufgrund der Regelungen in § 56 [X.]-[X.] iVm. der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56 und dem Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) (Rn. 29) Inhalt des [X.]-[X.]. Aufgrund der gleichzeitigen Ergänzung von § 36 [X.]/[X.] durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum [X.] um den Absatz 2 (Rn. 26) galt dies auch für die Beschäftigten im [X.], die außerhalb des Geltungsbereichs der Besonderen Teile Verwaltung ([X.]-[X.]) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen ([X.]-[X.]) tätig waren, mithin auch für den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - ([X.]-BT-K), dessen Geltungsbereich die E-Klinik des [X.]n nach § 1 [X.] unterfällt.

bb) Für die unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Beschäftigten trat gleichzeitig dieselbe tarifliche Folge ein.

(1) § 1 [X.] verweist dynamisch auf den [X.]/[X.] sowie den TVÜ-[X.]. Aus dem Umstand, dass die Tarifbestimmung den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005“ nennt, folgt keine statische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung des [X.] anhand des Datums. Bereits der TVÜ-[X.] wird ohne Datum aufgeführt. Weiterhin wird auch das „diese Tarifverträge ergänzende bzw. ersetzende Tarifrecht“ erfasst. Anhaltspunkte dafür, es solle lediglich eine statische Anwendung erfolgen ([X.]. etwa [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 21), sind nicht ersichtlich.

(2) Die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] geregelten Ausnahmen (Rn. 22) greifen für die Beschäftigten des [X.]es nicht ein. Der TVÜ-[X.] nimmt hinsichtlich der Beschäftigten im [X.] ab dem 1. November 2009 nicht mehr auf den [X.] Bezug. Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 TVÜ-[X.] werden die bi[X.]erigen Vergütungsvorschriften des [X.] für diesen Tätigkeitsbereich gerade von der Weitergeltung ausgenommen und durch die neuen [X.]n für den [X.] („[X.]“) des [X.]/[X.] ersetzt.

(3) Aufgrund der insoweit uneingeschränkten dynamischen Verweisung in § 1 [X.] auf die Regelungen des TVÜ-[X.] kommt für diesen Beschäftigtenkreis auch im Geltungsbereich des [X.] die bi[X.]erige Vergütungsordnung, zu der auch die Vorbemerkungen in der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-[X.] gehören (Rn. 23), nicht mehr zur Anwendung. Die Bestimmung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-[X.] (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst), nach der Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wurden, den Krankenschwestern und Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren (Rn. 24), war damit schon seit dem 1. November 2009 gegenstandslos.

cc) Mit der Änderung des Anhangs zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] zum 1. Juli 2015 waren die Beschäftigten des [X.]es - so auch der Kläger - gem. § 1 [X.] iVm. § 28b TVÜ-[X.] in der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Fassung in die sich aus der Tabelle ergebenden neuen [X.]n überzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt galten die neuen [X.]e der [X.]n [X.]a und [X.]b [X.]/[X.] (Rn. 33, [X.]. auch Rn. 43).

3. Der Kläger erfüllte bereits vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1. Jan[X.]r 2017 die tariflichen Anforderungen des [X.]s der [X.] 8a Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Er übte im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannter Erzieher entsprechende Tätigkeiten aus. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung war aufgrund der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht veranlasst (§ 1 [X.] iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.]). Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.]n und der Annahme des [X.]s zur Erreichung der begehrten Eingruppierung nicht (zum inhaltsgleichen § 26 [X.] vgl. [X.] 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 18 f., [X.]E 162, 81).

a) Die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden [X.]e erhielten durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 folgende neue Fassung (Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.], [X.]. auch Rn. 32, nunmehr Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum [X.]/[X.], [X.]. Rn. 34):

        

S 6   

        

[nicht besetzt]

        

…       

        

S 8a   

        

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heil-erziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

        

S 8b   

        

1.    

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

        

…       

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

2.    

Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

                 

a)    

Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

                 

b)    

…       

                 

c)    

Tätigkeiten in [X.] ([X.], denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

                 

d)    

Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

                 

e)    

Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

        

…       

        

        

6.    

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

        

        

a)    

Tätigkeiten in [X.] ([X.], denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

                 

b)    

Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

                 

c)    

…       

                                   
                 

d)    

Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

        

…“    

b) Der in den [X.]en des [X.]es im Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verwendete Begriff des Erziehers ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen (zum [X.] [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 29; 27. Jan[X.]r 1999 - 4 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 91, 8). Danach beobachten Erzieher und Erzieherinnen das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen [X.] Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die [X.] das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Ferner dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Schließlich halten sie zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite ([X.] - Erzieher/in - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 12. November 2019).

c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handelte es sich bei den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten um solche eines Erziehers.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]s stellte der Kläger individuelle Erziehungspläne auf, leitete die Kinder und Jugendlichen bei der [X.] an, gewährleistete die Nahrungsaufnahme und begleitete sie während ihres Aufenthalts in der Klinik. Hierbei handelt es sich um typische pädagogische Maßnahmen, die vor allem das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung der Patienten unterstützen. Auch das dem Kläger übertragene Führen von Gesprächen mit den Patienten und ihren Angehörigen sowie die Zusammenarbeit in einem [X.]en Team gehören zu den Aufgaben eines Erziehers.

bb) Der Umstand, dass zu den Aufgaben des [X.] auch pflegerische Aufgaben gehörten, steht der Eingruppierung als Erzieher nicht entgegen.

(1) Für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der [X.] verschiedener [X.]e enthält, sind diejenigen [X.] maßgebend, die für den Arbeitsvorgang prägend sind. Von einer Prägung in diesem Sinne kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die einem bestimmten speziellen [X.] zuzuordnenden [X.] mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen (für die Zuordnung zu einem allgemeinen oder einem speziellen [X.] [X.]. [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 142, 271).

(2) Danach war die Tätigkeit des [X.] von ihrem erzieherischen Anteil geprägt.

(a) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es die Beurteilung der Prägung der fraglichen Tätigkeit betrifft, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe [X.] 27. Febr[X.]r 2019 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN).

(b) Danach ist die Würdigung des [X.]s, die Mitwirkung des [X.] am Bezugspersonenkonzept, bei welchem er erzieherisch tätig geworden sei, sei für dessen Tätigkeit prägend gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat seiner rechtlichen Bewertung die zutreffenden Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat auch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und revisionsrechtlich fehlerfrei gewürdigt. Die ganz überwiegende Zahl der vom Kläger auszuübenden [X.] waren zumindest auch solche eines Erziehers. Etwas anderes gilt nicht de[X.]alb, weil seine Tätigkeit auch Elemente des Berufsbilds eines [X.]s - Psychiatrie enthielt ([X.]. dazu [X.] - [X.]/in - Psychiatrie - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 12. November 2019). Die Berufsbilder überschneiden sich insoweit, wie es Aufgabe beider Berufsgruppen ist, sich der körperlichen, seelischen und [X.] Belange der Patienten anzunehmen. Innerhalb des [X.] aufgestellten Teams hatte die Tätigkeit nach der - nicht zu beanstandenden - Würdigung des [X.]s gleichwohl erzieherischen [X.]harakter. Soweit der Kläger überdies [X.] ausgeübt hat, die nicht dem erzieherischen, sondern ausschließlich dem pflegerischen Bereich zuzuordnen sind (insbesondere das Verabreichen von Medikamenten, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle und die Pflegedokumentation), macht der [X.] nicht geltend, diese hätten den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausgemacht. Das ist auch nicht erkennbar.

(c) Entgegen der Auffassung des [X.]n ändern der Zweck des Klinikaufenthalts der zu betreuenden Patienten und dementsprechend die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nichts an dem überwiegend erzieherischen [X.]harakter der Tätigkeit. Die tarifliche Bewertung hat seit Einführung der besonderen [X.]e für den [X.] zum 1. November 2009 ausschließlich tätigkeitsbezogen und nicht mehr einrichtungsbezogen zu erfolgen.

cc) Der Umstand, dass der [X.] die Tätigkeit des [X.] in der von ihm verfassten Stellenbeschreibung als „Pflege“ bezeichnet, ist eingruppierungsrechtlich irrelevant. Die tarifliche Bewertung von Tätigkeiten ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann nicht aus einer vom Arbeitgeber einseitig erstellten Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. [X.] 27. Febr[X.]r 2019 - 4 [X.] - Rn. 41; 22. November 2017 - 4 [X.] - Rn. 43 mwN).

dd) Schließlich steht auch die Anwendbarkeit der [X.] auf die E-Klinik der Bewertung als erzieherische Tätigkeit nicht entgegen. Die Verordnung regelt gem. § 1 Abs. 1 [X.] die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs. Dazu zählt neben Ärzten und Krankenpflegepersonal auch sonstiges therapeutisches Fachpersonal. § 9 [X.], der für Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt, nennt - anders als § 5, der sich auf Einrichtungen für Erwachsene bezieht - ausdrücklich auch den Erziehungsdienst.

d) Der Kläger kann jedoch keine Vergütung nach der [X.] 8b [X.]/[X.] verlangen.

aa) Der Kläger stützt sein weiter gehendes Eingruppierungsbegehren auf das [X.] in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) zu den speziellen [X.]en in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum [X.]/[X.] (bis zum 31. Dezember 2016 Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.], Rn. 32). Dass seine Tätigkeit unabhängig davon das Herau[X.]ebungsmerkmal des allgemeinen [X.]s „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt hätte, macht er demgegenüber nicht geltend.

bb) Das [X.] hat zu Recht angenommen, der Kläger habe die Erfüllung der Anforderungen des [X.] nicht hinreichend dargelegt.

Die Argumentation des [X.], die er auch im Rahmen einer Verfahrensrüge wiederholt, aus den in der Klinik des [X.]n behandelten psychischen Erkrankungen ergebe sich zwangsläufig, dass es sich bei den Patienten um behinderte Menschen mit - darüber hinaus - wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) handele, ist unschlüssig. Selbst wenn diese Behauptung des [X.] zuträfe, ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres die Erfüllung des genannten [X.]. Das [X.] hat de[X.]alb zu Recht keinen Beweis erhoben und folglich die Beweisantritte des [X.] nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) übergangen.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben eine Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken als Richtbeispiel für „schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) (Rn. 43) geregelt. Während die [X.]. c), Buchst. d) und Buchst. e) der Protokollerklärung Nr. 2 gleichermaßen auch als [X.] in der Protokollerklärung Nr. 6 (Rn. 43) - dort unter Buchst. a), Buchst. b) und Buchst. d) - als „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ aufgeführt sind, finden sich „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“ ausschließlich in der Protokollerklärung Nr. 2. Das macht deutlich, dass solche Tätigkeiten nicht mit „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ tariflich gleichzusetzen sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tätigkeiten vielmehr nur als schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. [X.] 4, nicht aber zugleich als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. [X.] 8b [X.]/[X.] angesehen.

(2) Der Vortrag des [X.] zu den Krankheitsbildern der in der E-Klinik behandelten Kinder und Jugendlichen belegt allenfalls, dass er in einer Einrichtung für behinderte Menschen sowie einer psychiatrischen Klinik beschäftigt war. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“. Es hätte vielmehr über das - abstrakte - Vorbringen zur Tätigkeit bezogen auf die Gesamtheit der in der Einrichtung zu betreuenden Patienten hinaus weiteren Vortrags zur Tätigkeit des [X.] konkret bezogen auf eine Gruppe im [X.] bedurft. An einem solchen fehlt es.

(a) Unter einer „Gruppe“ ist eine „kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet“ ([X.] 29. Jan[X.]r 1992 - 4 [X.] - mwN) oder „eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefaßt werden können“ ([X.] 8. Febr[X.]r 1995 - 4 [X.] - zu II 2 d cc der Gründe). Für das Vorliegen einer Gruppe in diesem Sinne genügt in der Zusammenschau der Protokollerklärungen Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. b) nicht allein der Umstand der gemeinsamen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Es müssen vielmehr spezielle verbindende Elemente, etwa therapeutischer Art, hinzukommen. Ob die vom Kläger betreuten Patienten eine Gruppe in diesem Sinne bilden oder es sich lediglich um eine Mehrzahl einzelner Patienten handelt, die zeitgleich in der Klinik des [X.]n behandelt werden, geht aus dem Vortrag des [X.] nicht hervor. Das [X.] hat insoweit lediglich festgestellt, der Kläger habe an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mitgewirkt. Wie und zu welchem Zweck diese Gruppen zusammengesetzt waren, welche Einschränkungen und/oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten die dort konkret zu betreuenden Patienten hatten und ob der Kläger diese Tätigkeit in einem (eingruppierungs-)rechtlich relevanten Ausmaß ausgeübt hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

(b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Zehnten Senats des [X.] vom 31. Jan[X.]r 2018 (- 10 [X.] -) zugrunde lag. Das dort maßgebende [X.] in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 6b Abschnitt A zum [X.] knüpft - einrichtungsbezogen - an die Pflege von „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ an und ist damit allenfalls vergleichbar mit dem [X.] in der Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) des Anhangs zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“.

III. Der - vom [X.] zutreffend als zulässige Klageerweiterung angesehene - Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die innerprozess[X.]le Bedingung (Rn. 14) nicht eingetreten ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 490/18

13.11.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 6. Februar 2018, Az: 5 Ca 3115/17, Urteil

TVöD, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA vom 27.07.2009, § 28b TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 1 TVG, TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2019, Az. 4 AZR 490/18 (REWIS RS 2019, 1629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1629


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 490/18

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 490/18, 13.11.2019.


Az. 5 Ca 3115/17

Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 3115/17, 06.02.2018.


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3 Sa 1022/21

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