Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 AZR 595/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 9102

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Gegenstand

Zeitversetzte Überleitung in den TVöD


Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2009 - 17 [X.] 1486/08 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2008 - 2 Ca 32/08 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß § 3 Firmen [X.]. § 6 Abs. 4 [X.] ab März 2008 eine Vergütung nach der individuellen Endstufe der [X.] 6 zu zahlen, die bei Überleitung einem Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des vollen Ortszuschlags der Stufe 2 gemäß § 29 Abschn. [X.] 2 [X.] entsprochen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2008 254,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 203,64 Euro ab dem 22. Februar 2008 und auf weitere 50,91 Euro ab dem 1. März 2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Im Übrigen werden die Revision und die Berufung zurückgewiesen.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.], das bei der Überleitung des [X.] ([X.]) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 zu bilden war.

2

Der Kläger ist bei der [X.] seit dem 1. Mai 1994 beschäftigt. Bis zum 30. September 2007 fand auf das Arbeitsverhältnis über einen Anerkennungstarifvertrag der [X.] Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der [X.] aufgrund des zwischen der [X.] und [X.] - [X.] am 21. April 2008 geschlossenen Tarifvertrags („Firmen [X.]“) nach den in § 2 dieses Tarifvertrags bestimmten Maßgaben auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Der am 1. Oktober 2007 in [X.] getretene Firmen [X.] bestimmt zur Überleitung:

        

§ 3 Überleitung der vorhandenen Beschäftigten

        

Beschäftigte, die am 30.09.2007 in einem Arbeitsverhältnis bei der [X.] standen, dass am 01.10.2007 fortbesteht, sind nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.]öD und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]Ü-[X.]) vom 13. September 2005 sowie der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge in analoger Anwendung zum 01.10.2007 überzuleiten, soweit sie nicht schon unter den Bedingungen des [X.]öD ([X.]) eingestellt wurden.“

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des [X.] fand zunächst der [X.] und ab dem 1. Oktober 2005 im Rahmen einer rückwirkenden Überleitung der [X.] Anwendung. Bis zum 30. September 2005 erhielten sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie jeweils maßgebenden [X.]s je zur Hälfte. Das Vergleichsentgelt der Ehefrau des [X.] wurde unter Berücksichtigung des [X.] gebildet. Die Beklagte zahlte dem Kläger ungeachtet der Überleitung seiner Ehefrau in den [X.] weiterhin nur den gekürzten [X.] der Stufe 2. In einem daraufhin vom Kläger vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen - 3 [X.]/07 - angestrengten Verfahren machte die Beklagte geltend, der Anspruch des [X.] auf den ungekürzten [X.] der Stufe 2 sei teilweise verfallen. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Oktober 2007 folgenden Vergleich:

        

„... Die Beklagte zahlt an den Kläger an Nachzahlung [X.] für den Zeitraum November 2006 bis September 2007 einschließlich 500,00 [X.] (in Worten: Fünfhundert und 00/100 Euro) brutto.

        

...“   

4

Die Beklagte bildete das Vergleichsentgelt des [X.] unter Berücksichtigung des gekürzten [X.]s der Stufe 2 von 50,91 Euro brutto und leitete ihn mit einem Entgelt von 2.344,59 Euro in die individuelle Endstufe der [X.] 6 über. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 begehrte der Kläger vergeblich die Berechnung des [X.] unter Einbeziehung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei seiner Überleitung in den [X.] müsse im Vergleichsentgelt der ungekürzte [X.] der Stufe 2 berücksichtigt werden. Darauf, dass ihm die Beklagte zu Unrecht weiterhin nur den gekürzten [X.] der Stufe 2 gezahlt habe, könne es nicht ankommen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für den Monat September 2007 eine monatliche Grundvergütung iHv. 2.395,50 Euro brutto inkl. monatlichem [X.] der Stufe 2 von 50,91 Euro zuzüglich des [X.] zur Vermögensbildung zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2008 die rückständige Gehaltsforderung iHv. 254,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21. Februar 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der [X.]Ü-[X.] hinsichtlich einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten in den [X.] eine Regelungslücke enthalte. Nach Systematik und Willen der Tarifvertragsparteien sei unter Berücksichtigung der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] in diesen Fällen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]Ü-[X.]) mit dem Datum der Überleitung des zweiten Ehegatten in den [X.], hier dem 1. Oktober 2007, zu lesen. Darum sei seit der Überleitung des [X.] in den [X.], also seit dem Zeitpunkt, in dem auf beide Ehegatten der [X.] Anwendung finde, beiden Ehegatten wieder der gekürzte [X.] der Stufe 2 zu zahlen. Insofern müsse das Vergleichsentgelt der Ehefrau des [X.] neu bestimmt werden. Nur diese Auslegung des Überleitungsrechts verhindere eine wirtschaftliche Benachteiligung des Arbeitgebers, der den [X.] zeitlich später einführe.

8

Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe im für die Berechnung des [X.] maßgeblichen Monat September 2007 tatsächlich nur den gekürzten [X.] der Stufe 2 gezahlt. Der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich enthalte keine verbindliche Feststellung, dass dem Kläger im September 2007 der [X.] der Stufe 2 zugestanden habe. [X.] man § 5 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] wörtlich an und stelle auf die Bezüge im September 2005 ab, habe der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt keinen [X.] der Stufe 2 erhalten.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur hinsichtlich des Zeitpunkt des Zinsbeginns Erfolg.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

I. Ungeachtet seines missverständlichen Wortlauts zielt der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung einer bestimmten Zahlungsverpflichtung der [X.] für den Monat September 2007. Einem so verstandenen Antrag würde das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, weil die Zahlungsverpflichtung für September 2007 bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 31. Oktober 2007 abschließend geklärt i[X.] Bei der Auslegung von [X.] darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88; [X.] 14. März 2008 - V ZR 16/07 - Rn. 7, [X.]Z 176, 35). Der Kläger strebt mit seiner Klage die Bildung des [X.] unter Einbeziehung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2 an. Der Monat September 2007 ist nur deshalb im Antrag erwähnt, weil dies der [X.] für die Berechnung des [X.] i[X.] Der Kläger wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2 zu berechnen war, weil ihm im September 2007 dieser [X.] zugestanden habe. Soweit er im Antrag die Höhe der Vergütung angeführt hat, sollte damit lediglich das ab Oktober 2007 zu zahlende Vergleichsentgelt beziffert werden. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag in diesem Sinne verstanden. In der Revisionsbegründung hat sie als Streitgegenstand die Frage bezeichnet, welcher [X.] dem Kläger seit dem 1. Oktober 2007 zusteht. Auch das [X.] ist von einem Streit der Parteien über die Berechnung des [X.] des [X.] bei seiner Überleitung in den [X.] ausgegangen. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der [X.] begehrt, ihm eine Vergütung aus der individuellen Endstufe der [X.] 6 zu zahlen, in die bei seiner Überleitung der ungekürzte [X.] der Stufe 2 eingeflossen i[X.]

II. Der Feststellungsantrag ist auf die von der Leistungsklage nicht mehr umfasste Zeit ab März 2008 beschränkt. Der Kläger hat den ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der [X.], ihm am 1. Oktober 2007 eine Vergütung unter Berücksichtigung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2 zu zahlen, auf den Hinweis des Arbeitsgerichts, dass dies inzident mit der [X.] überprüft werde, zurückgenommen. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger auch die nunmehr noch beantragte Feststellung nur für den von der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum begehrt.

B. Die Klage ist begründet. Das Vergleichsentgelt des [X.] war bei seiner auf der Grundlage des Firmen [X.] erfolgenden Überleitung in den [X.] unter Berücksichtigung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2 zu bilden. Die Beklagte hat daher die eingeklagte Entgeltdifferenz für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 von jeweils 50,91 Euro brutto zu zahlen. Außerdem war der beantragten Feststellung zu entsprechen.

I. Der Firmen [X.] enthält für die Überleitung der bei der [X.] am 30. September 2007 Beschäftigten in den [X.] keine eigenständigen Überleitungsregelungen. Insbesondere sind keine vom [X.]Ü-[X.] abweichenden Bestimmungen zur Bildung des [X.] getroffen. Ob dies, wie die Beklagte geltend macht, darauf beruht, dass jedenfalls sie davon ausgegangen sei, in den früheren Konkurrenzfällen des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] nur den gekürzten [X.] der Stufe 2 in das Vergleichsentgelt einbeziehen zu müssen, kann dahinstehen. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Firmen [X.] uneingeschränkt der Regelungssystematik des [X.]Ü-[X.] unterworfen, wobei lediglich in § 3 Firmen [X.] der Stichtag für die Überleitung abweichend vom [X.]Ü-[X.] auf den 1. Oktober 2007 festgelegt worden i[X.]

II. Entgegen der Annahme der Revision enthält § 5 Abs. 2 [X.]Ü-[X.] für den Fall einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten, auf die bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] Anwendung fand, keine Regelungslücke. Der [X.]Ü-[X.] regelt auch diesen Fall abschließend zum Nachteil des Arbeitgebers, der die Überleitung später vornimmt. Das Vergleichsentgelt des zuerst übergeleiteten Ehegatten ist unter Berücksichtigung des [X.]s der Stufe 1 zu bilden, während in das Vergleichsentgelt des später übergeleiteten Ehegatten der ungekürzte [X.] der Stufe 2 einfließt.

1. Das Vergleichsentgelt wird gemäß § 5 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] grundsätzlich auf der Grundlage der Bezüge im September vor dem Überleitungsstichtag berechnet. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Ü-[X.] durchbricht diesen Grundsatz. Auch diese Ausnahmeregelung ist jedoch von dem Ziel getragen, den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag zu sichern. Das Vergleichsentgelt ist darum nur dann unter Einbeziehung einer niedrigeren Stufe des [X.]s zu berechnen, als sie im Monat vor der Überleitung dem Angestellten tatsächlich zustand, wenn die Voraussetzungen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. [X.] 5 [X.], auf die § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Ü-[X.] verweist, mit Wirkung zum Überleitungsstichtag (noch) erfüllt waren (vgl. Senat 17. September 2009 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.]Ü § 5 Nr. 4 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 17). Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Ü-[X.], die eine Gegenkonkurrenzklausel zu [X.] in anderen Tarifverträgen enthält (Senat 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.]Ü § 11 Nr. 4 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 11 Abs. 1 Nr. 15), kommt also nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] beide Ehegatten (noch) ortszuschlagsberechtigt waren.

2. Diese Regelungssystematik des § 5 [X.]Ü-[X.] hat in den Fällen einer auf der Grundlage der Bestimmungen des [X.]Ü-[X.] erfolgenden zeitversetzten Überleitung von Ehegatten aus dem [X.] in den [X.] zur Folge, dass der Arbeitgeber des später in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten dessen Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des ungekürzten [X.]s der Stufe 2 bilden muss.

a) Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Grundregel zur Berechnung des [X.] in § 5 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] waren am für den Kläger maßgeblichen Stichtag seiner Überleitung in den [X.], dem 1. Oktober 2007, nicht mehr erfüllt. Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Ü-[X.] iVm. § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag (Senat in [X.] Rspr. seit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 210; zuletzt 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 29 Nr. 24 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 19 für § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]Ü-[X.]), hier also dem 1. Oktober 2007 als für den Kläger maßgeblichen Überleitungsstichtag. An diesem Stichtag war seine Ehefrau nicht mehr ortszuschlagsberechtigt. Sie hatte seit ihrer Überleitung in den [X.] zum 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf den [X.] der Stufe 2 mehr. Sie war [X.] unter Einbeziehung des [X.]s der Stufe 1 in den [X.] übergeleitet worden. Die Beklagte schuldete dem Kläger ab diesem Zeitpunkt den vollen [X.] der Stufe 2 (Senat 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.]Ü § 5 Nr. 3 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16). Die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] entfaltete für das Arbeitsverhältnis des [X.] darum seit diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr, so dass sein Vergleichsentgelt nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]Ü-[X.] auf der Grundlage der Bezüge des Monats September 2007 zu berechnen war.

Entgegen der Annahme der [X.] ist die Ehefrau des [X.] durch dessen spätere Überleitung in den [X.] nicht seit dem 1. Oktober 2007 wieder ortszuschlagsberechtigt geworden. Der Verlust des Anspruchs auf den ehegattenbezogenen Bestandteil im [X.], also den [X.] der Stufe 2, durch die Überleitung in den [X.] ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier keine rückwirkende Überleitung des anderen Ehegatten in den [X.] zum 1. Oktober 2005 erfolgt, endgültig.

b) Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger entgegen ihrer tariflichen Verpflichtung aus dem bis September 2007 bei ihr anzuwendenden [X.] nicht den ungekürzten [X.] der Stufe 2 gezahlt hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] nichts anderes. Ob dem Vergleich vom 31. Oktober 2007 die Verpflichtung zu entnehmen ist, für September 2007 den ungekürzten [X.] der Stufe 2 zu zahlen, kann deshalb dahinstehen.

§ 5 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] bezeichnet mit dem Bezug auf die „erhaltenen Bezüge“ nur den Grundsatz (vgl. Senat 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.]Ü § 5 Nr. 3 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien des [X.]Ü-[X.] mit dem Verweis auf die Bezüge im Monat vor der Einführung des neuen Tarifvertrags eine Stichtagsregelung in dem Sinne treffen wollten, dass es allein auf die tatsächlich in diesem Monat gezahlten Bezüge ankommen sollte, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom Arbeitgeber irrtümlich - wovon hier zugunsten der [X.] auszugehen ist, der nicht unterstellt werden soll, dass sie sich bewusst rechtswidrig verhalten hat - unter Berücksichtigung einer unzutreffenden Stufe des [X.]s berechnet worden sind. Das folgt bereits aus dem Charakter der Überleitung von einem Tarifvertrag in den ihn ablösenden neuen Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien wollten dabei offenkundig an die [X.]en Grundlagen des [X.]s anknüpfen und haben ausgehend davon dessen rechtliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]Ü-[X.] geregelt (vgl. ähnlich für die Zuordnung zu einer der [X.]n [X.] in [X.] Bd. IV [X.]Ü-Bund/[X.] Stand Dezember 2010 § 4 Rn. 7). Auch der Zweck der Regelung des § 5 [X.]Ü-[X.] spricht gegen die Auslegung der [X.]. Durch die Berücksichtigung des [X.]s der Stufe 2 im Vergleichsentgelt sollte der Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten gewahrt werden (Senat [X.] Rspr. seit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 210). Teil des Besitzstandes sind aber auch solche Ansprüche, die zwar bestehen, die der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Senat für die Besitzstandszulage nach § 11 [X.]Ü-Länder angenommen, dass diese auch dann in der nach dem alten Tarifrecht im [X.] Oktober 2006 zustehenden Höhe zu zahlen ist, wenn tatsächlich in diesem Monat kein oder ein zu niedriger kinderbezogener [X.] gezahlt worden ist (Senat 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.] [X.]-O § 29 Nr. 6 = EzA GG Art. 3 Nr. 108; 25. Februar 2010 - 6 [X.] - Rn. 10, [X.] [X.]-O § 29 Nr. 4 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 11 Abs. 1 Nr. 16). Mit dem Verweis auf die im [X.] „erhaltenen Bezüge“ legt § 5 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] damit lediglich eine Bemessungsgrundlage fe[X.]

3. Aus der von der [X.] angeführten Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] und den dazu erfolgten Äußerungen von [X.] in ihren Tarifmitteilungen „[X.] Berichtet“ Nr. 27/08 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum [X.]Ü-[X.] vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 eingefügten Erklärung werden der Stichtag „30. September 2005“ bei der Überleitung von Beschäftigten in den [X.] nach dem 1. Oktober 2005 durch das Datum des Tages vor der Überleitung und der Stichtag „1. Oktober 2005“ durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Zwar bezieht sich diese Erklärung nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 [X.]Ü-[X.] festgelegten Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Tarifverträge durch den [X.], sondern wegen ihres allgemeinen Charakters auch auf die Überleitungsvorschriften in Abschn. II des [X.]Ü-[X.] ([X.] in [X.] Bd. IV [X.]Ü-Bund/[X.] Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 21). Mit dieser Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien aber kein abweichendes Verständnis von der vorstehend dargelegten Regelungssystematik des § 5 [X.]Ü-[X.] zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich festgelegt, dass und wie sich der Überleitungsstichtag für später übergeleitete Beschäftigte verschiebt. Dies ist inhaltsgleich mit der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des Firmen [X.] vor Einfügung der Niederschriftserklärung in den [X.]Ü-[X.] in § 3 Firmen [X.] getroffen haben, in dem sie den 1. Oktober 2007 als maßgeblichen Überleitungsstichtag bestimmt haben. Die von der [X.] angenommene Rechtsfolge, dass ab dem 1. Oktober 2007 dem Kläger und seiner Ehefrau ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des jeweils gekürzten [X.]s der Stufe 2 zu zahlen ist, ergibt sich daraus, wie ausgeführt, gerade nicht.

III. Mit der Regelung in § 5 [X.]Ü-[X.] haben die Tarifvertragsparteien keine unbillige Verschiebung der Kostenlast für den gewährten Schutz des Besitzstandes auf andere Arbeitgeber vorgenommen. Fiskalische Interessen Dritter mussten sie bei ihrer Normsetzung nicht berücksichtigen (Senat 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.] [X.]Ü § 5 Nr. 2 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 15). Von der rechtlichen Möglichkeit, den ehegattenbezogenen [X.] im [X.] in einem zeitnah abgeschlossenen Tarifvertrag auf die im September 2005 zu zahlende Höhe einzufrieren (vgl. zu einer derartigen Konstellation in den Tarifverträgen des [X.] Senat 17. September 2009 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.]Ü § 5 Nr. 4 = [X.] 320 [X.]Ü-[X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 17), ist kein Gebrauch gemacht worden. Auf die Gründe dafür kommt es nicht an. Die Beklagte hat daher die sich in Beschäftigungskonstellationen wie denen des [X.] und seiner Ehefrau vorhersehbar in der Systematik des Überleitungsrechts in den [X.] angelegten finanziellen Belastungen zu tragen.

IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings stehen dem Kläger Zinsen auf die eingeklagte Entgeltdifferenz für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2008 erst seit dem 22. Februar 2008 und nicht, wie beantragt und vom Arbeitsgericht zugesprochen, bereits seit dem 21. Februar 2008 zu. Der Zinsanspruch für die Entgeltdifferenz im Monat Februar 2008 besteht gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB iVm. § 187 Abs. 1 BGB erst seit dem 1. März 2008. Der Entgeltanspruch für Februar 2008 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 Firmen [X.] erst am 29. Februar 2008 fällig. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Matiaske    

                 

Meta

6 AZR 595/09

24.02.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gießen, 9. Juni 2008, Az: 2 Ca 32/08, Urteil

§ 5 Abs 2 TVÜ-VKA, § 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT, TVöD, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 AZR 595/09 (REWIS RS 2011, 9102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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