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PDF anzeigen[X.] StR 204/02vom9. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, im übrigen mit Zu-stimmung des [X.] und nach Anhörung des [X.] am 9. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1 i.V.m. 430 StPO be-schlossen:1. Mit Zustimmung des [X.] wird [X.] von der Verfolgung ausgenommen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 27. Februar 2002 wirdverworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über den [X.] Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringerMenge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monatenverurteilt und einen "Betrag in Höhe von 2.500 • für verfallen erklärt". [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er [X.] die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Be-schränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler- 3 -zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2002 zutreffend [X.] hat,der Aussprucr den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369;33, 233; [X.], 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und Wertersatz 1).Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des [X.] von derMlichkeit des § 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmtden Verfall von der Verfolgung aus und beschrkt die Rechtsfolgen auf [X.] des angefochtenen Urteils. Der Aussprucr den Verfallentfllt deshalb.[X.] [X.][X.]
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 4 StR 204/02 (REWIS RS 2002, 2410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2410
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