Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 354/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3552

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 354/14

vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1.
a) mit dessen Zustimmung, zu
2. auf dessen Antrag
-
am 7.
August 2014 gemäß §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2014 wird
a)
von der Anordnung des Verfalls abgesehen und die [X.] der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Verfallsanordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, 642,5
g Kokain eingezogen und in Höhe 1
-
3
-
von 150

Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.
Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsent-scheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150

g-ten sichergestellten 315

r-lohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des [X.]s, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststel-lung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50

, nicht in Einklang zu bringen.
Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis zu dem im Raum ste-henden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der [X.] mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
2
3
-
4
-
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Ange-klagte von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen teilweise zu entlas-ten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker
Pfister
Schäfer

Mayer
Spaniol
4

Meta

3 StR 354/14

07.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 354/14 (REWIS RS 2014, 3552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3552

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