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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 354/14
vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1.
a) mit dessen Zustimmung, zu
2. auf dessen Antrag
-
am 7.
August 2014 gemäß §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2014 wird
a)
von der Anordnung des Verfalls abgesehen und die [X.] der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Verfallsanordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, 642,5
g Kokain eingezogen und in Höhe 1
-
3
-
von 150
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.
Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsent-scheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150
g-ten sichergestellten 315
r-lohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des [X.]s, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststel-lung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50
, nicht in Einklang zu bringen.
Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis zu dem im Raum ste-henden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der [X.] mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
2
3
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4
-
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Ange-klagte von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen teilweise zu entlas-ten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Spaniol
4
Meta
07.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 354/14 (REWIS RS 2014, 3552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3552
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